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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte ein altes Gemälde loswerden. Er geht davon aus, dass es wertlos sei und stellt es vor seinem Haus auf die Straße, falls es jemand haben möchte. B kommt vorbei und nimmt das Gemälde mit. Es stellt sich heraus, dass es sich bei dem Gemälde um einen echten Picasso handelt.

Einordnung des Falls

Anfechtungsgegner bei irrtümlicher Dereliktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eigentumsaufgabe ist ein bloßer Realakt (§ 959 BGB).

Nein!

Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) setzt sich zusammen (1) aus einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung, gerichtet auf Aufgabe des Eigentums und (2) einem Realakt, der Besitzaufgabe. Die Willenserklärung (Voraussetzung 1) ist nicht empfangsbedürftig. Sie ist nicht nach objektivem Empfängerhorizont, sondern nach dem subjektiven Willen des Eigentümers auszulegen.

2. A hat das Eigentum an dem Gemälde aufgegeben (§ 959 BGB), indem er es vor sein Haus gestellt hat.

Genau, so ist das!

Die Eigentumsaufgabe (sog. Dereliktion) beinhaltet eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss bei der Auslegung der wahre Wille des Erklärenden ermittelt werden (§ 133 BGB). Im Fall von Abfall und Sperrmüll muss dabei zwischen der Eigentumsaufgabe und der Eigentumsübertragung an den Abfallentsorger unterschieden werden. Den Erzeuger von Abfall trifft eine Überlassungspflicht an den Abfallentsorger (§ 17 KrWG), weshalb grundsätzlich von einem Angebot zur Übereignung an den Abfallentsorger auszugehen ist. A war jedoch gleichgültig, ob und wer das Gemälde an sich nimmt. A hat sein Eigentum an dem Gemälde aufgegeben.

3. A unterlag bei Abgabe der Willenserklärung einem Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB), der ihn zur Anfechtung seiner Eigentumsaufgabe berechtigt.

Ja, in der Tat!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt (§ 119 Abs. 2 BGB). Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die ihr aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse auf Dauer anhaften. Die Urheberschaft eines Gemäldes stellt eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar, da sie dem Gemälde unmittelbar anhaftet und immense Auswirkungen auf dessen Wert hat. A irrte über die Urheberschaft und hätte bei Kenntnis der Wahrheit das Eigentum an dem Gemälde nicht aufgegeben. Damit unterlag A einem zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum.

4. A muss die Anfechtungserklärung an B adressieren, weil zwischen A und B ein Vertrag zustande gekommen ist (§ 143 Abs. 2 BGB).

Nein!

Anfechtungsgegner bei einem Vertrag ist der andere Teil (§ 143 Abs. 2 BGB). A hat das Eigentum jedoch durch Eigentumsaufgabe (Dereliktion) verloren und B hat es durch Aneignung (§ 958 BGB) erlangt. Die Aneignung ist ein gesetzlicher Erwerbstatbestand. Damit besteht keine rechtliche Verbindung zwischen A und B. Anders wäre es bei einer Eigentumsübertragung nach § 929 ff. BGB, bei der zwischen Veräußerer und Erwerber ein dinglicher Vertrag (Einigung) besteht.

5. A muss die Anfechtungserklärung an B adressieren, weil B aus dem Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (§ 143 Abs. 4 BGB).

Genau, so ist das!

Anfechtungsgegner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art (also kein Fall von § 143 Abs. 3 BGB) ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (§ 143 Abs. 4 BGB). Als unmittelbar erlangt gilt der Vorteil, der nicht auf Rechtsnachfolge (also Erbschaft) beruht. Bei einer Dereliktion ist der unmittelbar Profitierende der, der sich die Sache in der Folge aneignet. B ist der richtige Anfechtungsgegner.

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