+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G und T arbeiten im Garten. Der unterlegene G stimmt zu, dass T ihn mit dem Spaten vermöbelt. Er überlegt es sich dann aber anders, als er den Spaten sieht und teilt T das auch mit. Trotzdem drescht T auf ihn ein.

Einordnung des Falls

Widerruf der Einwilligungserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zum Zeitpunkt der Tat lag eine Einwilligungserklärung des G vor.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkudent erklärt werden. Dies setzt im Interesse der Rechtssicherheit eine Kundgabe nach außen voraus. Die bloß innere Zustimmung genügt nicht. Sie muss vor der Tat erklärt und bis zur Tat nicht widerrufen worden sein.G hat die Einwilligungserklärung widerrufen.

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