Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist
Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist
19. Mai 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trainerin T bestellt bei Verkäufer V für ihre Fußballmannschaft 10 Bälle der Marke „Goal“ für insgesamt €200. Beide vereinbaren, dass T die Bälle spätestens zwei Tage später im Laden des V abholt und V sie in der Zwischenzeit bereitstellt. V stellt die Bälle bereit und benachrichtigt T darüber. Noch vor Ablauf der Frist brennt Vs Laden vollständig aus.
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Einordnung des Falls
Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (= Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T und V haben vereinbart, dass T die Bälle in Vs Laden abholt. Damit liegt eine Holschuld vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sobald V die Bälle bereitgestellt und T benachrichtigt hat, ist es zur Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) gekommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T kann von V Übergabe und Übereignung anderer 10 Bälle der Marke „Goal“ verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.7.2022, 13:41:17
Bei der Abnahmefrist habe ich es mir immer so gemerkt, dass durch die
Fristsetzungdie im Sinne des § 243 Abs. 2 BGB
erforderliche Leistungshandlung um das Bereithalten ge
schuldeten Sache bis zum Fristende erweitert wird.
Stella2244
13.5.2025, 15:23:31
sehr nice!
alexd.227
4.7.2024, 12:57:30
Die beiden Parteien haben bereits vereinbart, dass 2 Tage nach der Kommunikation die Bälle abgeholt werden sollen. Muss dennoch zur Abholung aufgefordert werden, damit eine
Konkretisierungvorliegt?
Lorenz
16.10.2024, 14:49:34
Ich glaube, da ist der SV unsauber. Lebensnah wird die Kommunikation zB Montags stattfinden, die Lieferung/Mitteilung zB Donnerstag und Ablauf der Frist Samstag.

Sebastian Schmitt
17.4.2025, 10:57:57
Hallo @[alexd.227](223652), hallo @Lorenz, zunächst zu Deiner Frage, alexd.227: Die Parteien haben vereinbart, dass die Bälle spätestens (!) 2 Tage nach der Kommunikation abgeholt werden sollen. Wenn eine solche Vereinbarung vorliegt, genügt es für eine
Konkretisierung, dass der Händler die Bälle bereit legt und die vereinbarte Abholfrist verstreicht (vgl auch § 296 S 1 BGB). Eine gesonderte Aufforderung ist dann grds nicht nötig, schadet aber auch nicht. Klar ist allerdings, dass eine
Konkretisierungnoch nicht vorliegen kann, wenn die vereinbarte Abholfrist noch nicht verstrichen ist - ganz unabhängig von einer vor Ablauf dieser Frist erfolgenden Aufforderung des
Schuldners (näher MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl 2022, § 243 Rn 29). Zu Deinem Hinweis, Lorenz: Es geht um das genaue Verhältnis zwischen einer vereinbarten Abnahmefrist, einer (davon unabhängigen) Information/Benachrichtigung über die Bereitstellung und der
Konkretisierung. Die genauen Wochentage spielen dafür zunächst mal keine Rolle. Ich sehe nicht, dass die Sachverhaltsdarstellung hier unsauber wäre. Wir haben das aber jetzt sprachlich noch einmal leicht angepasst, damit es hoffentlich nicht zu Missverständnissen kommt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team