+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T lauert hinter der Wohnungstür von O. Er möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. Als T gerade die Tür eintritt und die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet, sieht er gerade noch ein Kind neben O im Raum. T flieht, weil er vor einem Kind nicht töten möchte.

Einordnung des Falls

Freiwilligkeit Grundlagen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach h.M. freiwillig aufgegeben.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. T hätte die Tat jederzeit zur Vollendung bringen können. Er sieht allerdings davon ab, weil er vor einem Kind nicht töten möchte. Das ist ein autonomes Motiv.

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