Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Verfälschen von Daten“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Unter Verfälschen wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts von Daten verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.