Unzulässiger Vollstreckungsbescheid
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen einen Mahnbescheid legt B am 01.06. verspätet Widerspruch ein. Der Rechtspfleger übersieht diesen und erlässt am 04.06. den Vollstreckungsbescheid. B legt dagegen Einspruch ein. Im Einspruchstermin ist B allerdings säumig.
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Einordnung des Falls
Unzulässiger Vollstreckungsbescheid
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da B zu spät Widerspruch eingelegt hat, musste dieser nicht beachtet werden und der Vollstreckungsbescheid erging zulässigerweise.
Nein, das ist nicht der Fall!
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2. Die Unzulässigkeit des Vollstreckungsbescheids führt dazu, dass dieser im Einspruchstermin aufzuheben ist (§ 700 Abs.6 ZPO), auch wenn B säumig ist.
Ja, in der Tat!
3. Zwar wird der unzulässige Vollstreckungsbescheid aufgehoben, allerdings führt die Säumnis des B im Einspruchstermin dazu, dass er durch ein (erstes) Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt wird.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
28.10.2023, 08:49:00
Kurze Verständnisfrage, warum treffen den K die Kosten für den ungesetzlich ergangenen VB? Dies beruhte ja auf dem Fehler des Rechtspflegers. Trägt K zunächst die Kosten und muss gegen das Land prozessieren oder gibt es eine Möglichkeit, diesen Teil direkt der Staatskasse aufzuerlegen? Oder habe ich hier am frühen Morgen einen Denkfehler?
Aleks_is_Y
6.5.2024, 14:46:50
Ich habe mir dieselbe Frage gestellt :)
ehemalige:r Nutzer:in
8.11.2023, 11:23:53
ich hätte eine kurze Verständnisfrage: wann ist ein VU denn in gesetzlicher und wann in ungesetzlicher Weise ergangen?
Denislav Tersiski
31.12.2023, 22:37:56
Ist hier ein Fall von 694 II 1 ZPO gegeben oder meint dieser eher den Fall, dass der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt wurde und erst dann der Widerspruch beim Mahngericht eingeht?
Timurso
28.1.2024, 13:10:16
694 II 1 ZPO meint den Fall, dass der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt wurde, ja. Insofern ist die Sachverhaltsangabe, dass er "verspätet" Widerspruch einlegt, imo irreführend, da verspätet im Sinne des 694 II ZPO nur ist, wenn der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt ist.
Entenpulli
27.1.2024, 16:23:41
Welche Überschrift verwendet man dann (VU oder Urteil), wen beide vorliegt?
Timurso
28.1.2024, 11:40:59
Ich hatte das jetzt so verstanden, dass es zwei separate Urteile gibt, ein Endurteil zur Aufhebung des VB und ein VU. Ansonsten würde man wahrscheinlich einfach "End- und Versäumnisurteil" drüberschreiben.