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Einspruch des Beklagten ist bereits unzulässig
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Einspruch des Beklagten hat zu 50% Erfolg
Gegen den Beklagten B ergeht ein Versäumnisurteil, worin er am 12.7.2023 zur Zahlung von €4.000 an Kläger K verurteilt wird. Auf Bs zulässigen Einspruch hin kommt das AG Köln zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €2.000 begründet ist.

Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
B wird vom AG Köln am 12.7.2023 durch Versäumnisurteil zur Herausgabe einer Goldmünze an K verurteilt. Hiergegen legt er Einspruch ein und erklärt, dass er die Münze bereits veräußert hat. Daher stellt K seine Klage um auf Schadensersatz (€2.000). Das Gericht hält die Klage für begründet.