Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

Einspruch des Beklagten ist bereits unzulässig

Einspruch des Beklagten ist bereits unzulässig

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat Klage gegen B erhoben. Da B im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ergeht am 12.7.2023 durch das AG Köln ein Versäumnisurteil gegen B. B erhebt drei Wochen später einen bereits unzulässigen Einspruch. Wie lautet der Tenor des auf den Einspruch hin ergehenden Urteils?

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Einordnung des Falls

Einspruch des Beklagten ist bereits unzulässig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hauptsachetenor: „Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird aufrechterhalten.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist (§ 341 Abs. 1 S. 1 ZPO). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 341 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Versäumnisurteil wird nicht aufrechterhalten, da eine Sachentscheidung nur nach zulässigem Einspruch erfolgt. Der Einspruch des B ist unzulässig und ist daher vom Gericht im Hauptsachetenor als unzulässig zu verwerfen.„Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird als unzulässig verworfen."
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2. Kostenentscheidung: „Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis.“

Nein, das trifft nicht zu!

Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO). Somit trägt der Säumige nicht nur die Kosten des Versäumnisurteils, sondern auch diejenigen eines erfolglos dagegen eingelegten Einspruchs und zwar unabhängig davon, ob der Einspruch bereits unzulässig ist oder in der Sache keinen Erfolg hat. Da das Versäumnisurteil nur die bis zu seinem Erlass entstandenen Kosten berücksichtigt, muss das auf den Einspruch hin ergehende Urteil auch noch die Kosten des Einspruchs dem Säumigen auferlegen. B trägt bereits die Kosten für das Versäumnisurteil. Die Kostenentscheidung muss lauten: Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Ja!

Genauso wie ein Versäumnisurteil (§§ 708 Nr. 2, 711 ZPO), ist auch ein Urteil, durch das ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wird, ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 3 ZPO) und ohne Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) vorläufig vollstreckbar.
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