Einspruch des Beklagten hat zu 50% Erfolg

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen den Beklagten B ergeht ein Versäumnisurteil, worin er am 12.7.2023 zur Zahlung von €4.000 an Kläger K verurteilt wird. Auf Bs zulässigen Einspruch hin kommt das AG Köln zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €2.000 begründet ist. ‌

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Einordnung des Falls

Einspruch des Beklagten hat zu 50% Erfolg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hauptsachetenor lautet: „Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird i.H.v. €2.000 aufrechterhalten.“

Nein!

Kommt das Gericht auf einen Einspruch hin zu dem Ergebnis, dass die Klage zulässig und begründet ist, so hat es das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten (§ 343 S. 1 ZPO). Hält es die Klage dagegen für unzulässig oder unbegründet, muss es das Versäumnisurteil aufheben (§ 343 S. 2 ZPO) und die Klage abweisen. Ist die Klage nur teilweise begründet, so ist auch das Versäumnisurteil nur teilweise aufrecht zu erhalten. Im Übrigen muss es aufgehoben und die  Klage abgewiesen werden. Die Klage des K ist nur in Höhe von €2.000 und damit nur teilweise begründet. Das Versäumnisurteil war daher nur in dieser Höhe aufrecht zu erhalten. Im Übrigen war es aufzuheben und die Klage abzuweisen.„Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird i.H.v. €2.000 aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
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2. Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Obsiegen, unterliegen die Parteien zu gleichen Teilen, so bietet es sich an, die Kosten nach § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Bei einem Urteil, das auf einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hin erfolgt, werden aufgrund des Kostentrennungstatbestands des § 344 ZPO die Säumniskosten hiervon nicht erfasst. Vielmehr sind diese gesondert aufzuführen. Die Kostenentscheidung lautet: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 12.7.2023 entstanden sind. Diese trägt der Beklagte.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“

Nein, das trifft nicht zu!

Urteile, die auf einen Einspruch hin ergehen und über der Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO liegen, sind nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wenn das Urteil das Versäumnisurteil zumindest teilweise aufrecht erhält, ist zusätzlich auszusprechen, dass dessen Vollstreckung nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf (§ 709 S. 3 ZPO). Das Versäumnisurteil wird in Höhe von €2.000 aufrechterhalten. Dies übersteigt die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO (€1.250), sodass § 709 ZPO einschlägig ist. Zusätzlich muss allerdings tenoriert werden, dass die Vollstreckung des Versäumnisurteils nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf.„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

iudexaquo

iudexaquo

24.11.2023, 14:44:54

Moin. Warum wird hier nicht erwähnt, dass der Kläger auch etwas vollstrecken kann, nämlich die Kosten der Säumnis des Beklagten? In einem vorherigen Fall wurde dies nämlich auch so gelöst.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2023, 16:33:42

Hallo iudexaquo, hier musst Du mir ein wenig auf die Sprünge helfen. In diesem Fall kann allein der Kläger vollstrecken und zwar 1) 2000€ in der Hauptsache, 2) 1/2 der von ihm ausgelegten Gerichtskosten sowie 3) Mehrkosten, die ihm infolge der Säumnis entstanden sind. Da er in der Hauptsache mit mehr als 1250€ obsiegt hat, muss er eine Sicherheitsleistung erbringen. Der Beklagte kann überhaupt nicht vollstrecken, da die außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) von jedem selbst zu tragen sind (gegeneinander aufgehoben). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

iudexaquo

iudexaquo

24.11.2023, 16:41:26

Ah, habe meinen Denkfehler gefunden. :D habe übersehen, dass die Kosten ja gegeneinander aufgehoben werden. Danke!


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