Einstellung nach § 170 II

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Staatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung. Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.

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Einordnung des Falls

Einstellung nach § 170 II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S durfte nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.

Genau, so ist das!

Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, fehlt es also am hinreichenden Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Der fehlende Tatverdacht kann (1) rechtlich daraus folgen, dass der ermittelte Sachverhalt mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld keine strafbare Tat darstellt. Er kann aber auch (2) aus tatsächlichen Gründen fehlen, weil der Beschuldigte nicht ermittelt oder ihm die Tat nicht nachgewiesen werden kann, unbehebbare Verfahrenshindernisse (Verjährung) bestehen oder Verfahrensvoraussetzungen (Strafantrag) fehlen.Hier konnte T die Tat nicht nachgewiesen werden, sodass es am hinreichenden Tatverdacht fehlte.
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2. S darf gegen T nochmal wegen der gleichen Sache ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Ja, in der Tat!

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Straftat tritt Strafklageverbrauch ein. Sowohl eine erneute Anklage nach rechtskräftigem Freispruch als auch eine Doppelbestrafung sind unzulässig (Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem). Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hat keinen Strafklageverbrauch zur Folge. Sie erwächst also nicht in Rechtskraft bzw. entfaltet als Exekutivakt keine rechtskraftähnliche Wirkung. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren daher jederzeit wieder aufnehmen, selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage. Da es sich um eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO handelt, darf S erneut ermitteln.Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip ist S zu neuen Ermittlungen sogar verpflichtet (§§ 152 Abs. 2 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PETE

Peter

1.2.2023, 10:32:32

Hey :) Ist es nicht sogar so, dass die StA wegen § 152 II StPO sogar wieder ermitteln MUSS? VG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.2.2023, 13:41:20

Völlig richtig, Peter! Wir haben das im Hinweistext jetzt auch noch einmal gesondert hervorgehoben :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

24.5.2023, 17:07:37

Im Lösungstext (Vertiefung) ist bei der Nennung des § 152 II StPO ein Paragrafenzeichen zu viel :)

Pilea

Pilea

23.7.2024, 23:00:14

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