Einstellung nach § 170 II
10. Februar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung. Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.
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Einordnung des Falls
Einstellung nach § 170 II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S durfte nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S darf gegen T nochmal wegen der gleichen Sache ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
1.2.2023, 10:32:32
Hey :) Ist es nicht sogar so, dass die StA wegen § 152 II StPO sogar wieder ermitteln MUSS? VG

Lukas_Mengestu
1.2.2023, 13:41:20
Völlig richtig, Peter! Wir haben das im Hinweistext jetzt auch noch einmal gesondert hervorgehoben :-) Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
Faby
24.5.2023, 17:07:37
Im Lösungstext (Vertiefung) ist bei der Nennung des § 152 II StPO ein Paragrafenzeichen zu viel :)

CR7
15.1.2025, 12:02:34
Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie, wo und wie lange der Einstellungsvemerk existiert: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Polizei-Strafjustiz/National/Dateien-Justizbehoerden.html