Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten

Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten

4. Juli 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. GG-Änderung 2024

Austauschstudent A (US-amerikanischer Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdefähig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Maßgeblich ist somit, ob der Beschwerdeführer grundrechtsfähig hinsichtlich des als als verletzt gerügten Grundrechts ist. Die Beschwerdefähigkeit entspricht damit der Grundrechtsfähigkeit.
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2. Auch Ausländer sind grundrechtsfähig hinsichtlich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ist ein sog.Deutschen-Grundrecht, auf das sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). Ob sich EU-Länder wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV) entgegen des Wortlauts auf Deutschen-Grundrechte berufen können, ist streitig. Ausländer können sich aber jedenfalls auf die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, auch in den Bereichen, in denen bei Deutschen ein Spezialgrundrecht einschlägig ist.

3. Ist A beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben?

Ja!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Soweit A eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) rügt, ist er mangels Grundrechtsfähigkeit nicht beschwerdefähig. Allerdings kann sich A auf die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, die als Menschenrecht allen natürlichen Personen zusteht. Er ist somit beschwerdefähig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.6.2024, 20:08:41

Inwiefern sind a. Abgeordnete, b. Fraktionen und c. Parteien grundrechtsfähig? Wie lautet die Argumentation?

AN

annsophie.mzkw

13.8.2024, 20:14:43

Parteien sind regelmäßig als Vereine organisiert und somit in Ansehung von Art. 19 III GG auch grundrechtsfähig. Abgeordnete können sich jedenfalls auf das in Art. 93 I Nr. 4a GG genannte grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 I GG berufen.

NI

ninafarida

22.8.2024, 17:23:01

sollte die Antwort bei der

Beschwer

defähigkeit von A nicht Nein lauten?

K.Attalla

K.Attalla

27.8.2024, 12:59:16

Hey @[ninafarida](257463) ich denke "Ja" wird richtig sein. Schließlich wurde nach seiner

Beschwer

defähigkeit generell gefragt und nicht nach seiner

Beschwer

defähgkeit nur hinsichtlich der Versammlungsfreiheit. Nur bei letzterem hätte die Antwort "Nein" sein müssen. LG

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

2.11.2024, 14:04:09

Die frage lautet wie folgt: Ist A

beschwer

defähig, Verfassungs

beschwer

de gegen das Versammlungsverbot zu erheben? Ich finde auch, dass darauf die richtige Antwort „Nein“ und nicht „Ja“ ist. Präziser wäre es nur ausschließlich nach der

Beschwer

defähigkeit zu fragen.

K.Attalla

K.Attalla

2.11.2024, 16:21:39

Hey @[ShakespeareLebt](14794), durch den Eingriff der als Versammlungsverbot stattgefunden hat, ist man dazu verleitet nur an die Versammlungfreiheit als mögliches Grundrecht zu denken. Die präzise Antwort lautet in diesem Falle „Ja“, da der A bzgl Art. 2 I GG auch als Amerikaner wegen einer möglichen Grundrechtsverletzung

beschwer

debefugt ist. Kurz gesagt: Die Frage stellt darauf ab, ob A hinsichtlich des Eingriffes, der als Versammlungsverbot erfolgte, und nicht hinsichtlich der Versammlungsfreiheit

beschwer

debefugt ist. LG!

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

9.11.2024, 13:32:54

Die letzte Frage beschäftigt sich mit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit, weil A nicht deutscher Staatsbürger ist. Als Begründung wird aber mit der Handlungsfreiheit argumentiert? Den Punkt verstehe ich leider nicht.

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 09:38:07

Hallo julevgel, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat beschäftigt sich die letzte Frage mit der Versammlungsfreiheit; und zwar, dass diesbzgl. die

Beschwer

defähigkeit nicht gegeben ist (also bzgl. Art. 8). Allerdings kann sich der A immer noch sich auf Art. 2 I GG berufen, weshalb in dieser Hinsicht die

Beschwer

defähigkeit sehr wohl begründet wird. Deshalb lautet auch die Antwort hierzu "Ja", er ist

Beschwer

defähigkeit bzgl. des Versammlungsverbots. Allerdings nicht aus Art. 8, sondern auch Art. 2. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Jarass/Pieroth GG 18. Auflage, Jarass Art. 19 Rn. 12 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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