Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Austauschstudent A (US-amerikanischer Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

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Genau, so ist das!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Maßgeblich ist somit, ob der Beschwerdeführer grundrechtsfähig hinsichtlich des als als verletzt gerügten Grundrechts ist. Die Beschwerdefähigkeit entspricht damit der Grundrechtsfähigkeit.

2. Auch Ausländer sind grundrechtsfähig hinsichtlich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ist ein sog.Deutschen-Grundrecht, auf das sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). Ob sich EU-Länder wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV) entgegen des Wortlauts auf Deutschen-Grundrechte berufen können, ist streitig. Ausländer können sich aber jedenfalls auf die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, auch in den Bereichen, in denen bei Deutschen ein Spezialgrundrecht einschlägig ist.

3. Ist A beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben?

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Ja!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Soweit A eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) rügt, ist er mangels Grundrechtsfähigkeit nicht beschwerdefähig. Allerdings kann sich A auf die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, die als Menschenrecht allen natürlichen Personen zusteht. Er ist somit beschwerdefähig.

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AR

Artimes

16.6.2024, 20:08:41

Inwiefern sind a. Abgeordnete, b. Fraktionen und c. Parteien grundrechtsfähig? Wie lautet die Argumentation?


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