Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten
Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten
4. Juli 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (9.922 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Austauschstudent A (US-amerikanischer Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit von Ausländern bei Deutschengrundrechten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdefähig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
2. Auch Ausländer sind grundrechtsfähig hinsichtlich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist A beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
16.6.2024, 20:08:41
Inwiefern sind a. Abgeordnete, b. Fraktionen und c. Parteien grundrechtsfähig? Wie lautet die Argumentation?
annsophie.mzkw
13.8.2024, 20:14:43
Parteien sind regelmäßig als Vereine organisiert und somit in Ansehung von Art. 19 III GG auch grundrechtsfähig. Abgeordnete können sich jedenfalls auf das in Art. 93 I Nr. 4a GG genannte grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 I GG berufen.
ninafarida
22.8.2024, 17:23:01



K.Attalla
2.11.2024, 16:21:39
Hey @[ShakespeareLebt](14794), durch den Eingriff der als Versammlungsverbot stattgefunden hat, ist man dazu verleitet nur an die Versammlungfreiheit als mögliches Grundrecht zu denken. Die präzise Antwort lautet in diesem Falle „Ja“, da der A bzgl Art. 2 I GG auch als Amerikaner wegen einer möglichen Grundrechtsverletzung
beschwerdebefugt ist. Kurz gesagt: Die Frage stellt darauf ab, ob A hinsichtlich des Eingriffes, der als Versammlungsverbot erfolgte, und nicht hinsichtlich der Versammlungsfreiheit
beschwerdebefugt ist. LG!
ehemalige:r Nutzer:in
9.11.2024, 13:32:54
Die letzte Frage beschäftigt sich mit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit, weil A nicht deutscher Staatsbürger ist. Als Begründung wird aber mit der Handlungsfreiheit argumentiert? Den Punkt verstehe ich leider nicht.
Leo Lee
10.11.2024, 09:38:07
Hallo julevgel, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat beschäftigt sich die letzte Frage mit der Versammlungsfreiheit; und zwar, dass diesbzgl. die
Beschwerdefähigkeit nicht gegeben ist (also bzgl. Art. 8). Allerdings kann sich der A immer noch sich auf Art. 2 I GG berufen, weshalb in dieser Hinsicht die
Beschwerdefähigkeit sehr wohl begründet wird. Deshalb lautet auch die Antwort hierzu "Ja", er ist
Beschwerdefähigkeit bzgl. des Versammlungsverbots. Allerdings nicht aus Art. 8, sondern auch Art. 2. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Jarass/Pieroth GG 18. Auflage, Jarass Art. 19 Rn. 12 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo