Beschwerdefähigkeit von EU-Bürgern

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Austauschstudent F (französischer Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit von EU-Bürgern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auch hier nochmal der Hinweis, dass die Beschwerdefähigkeit der Grundrechtsfähigkeit entspricht. Du musst also nichts neu lernen, sondern kannst dein Wissen aus der Grundrechteeinheit transferieren.
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2. F ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.

Ja, in der Tat!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können.Deutschen-Grundrechte stehen dabei grds. nur Deutschen i.S.d. Art. 116 GG, also deutschen Staatsangehörigen zu. Bei der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) handelt es sich um ein Deutschen-Grundrecht, sodass ich F als französischer Staatsbürger grds. nicht auf diese berufen kann. Staatsangehörige von EU-Staaten sind wie Nicht EU-Ausländer jedoch zumindest Träger von Menschenrechten wie der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). F ist - als natürliche Person - somit zumindest hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 GG beschwerdefähig. Für die Beschwerdefähigkeit kann also dahinstehen, ob eine Erstreckung der Deutschengrundrechte auf EU-Ausländer durch Art. 18 AEUV geboten ist. Zu diesem Problem findest du hier etwas.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAUS

Hausotter

12.8.2024, 22:39:39

Das Schutzniveau des Art. 2 I GG ist aber im Vergleich zu Art. 8 GG geringer, wäre deshalb im Zweifelsfall nicht trotzdem ein Streitentscheid im Gutachten erforderlich? Hier im Fall wurde das Ergebnis dahingestellt. Weitere kurze Anmerkung: Der Vertiefungsverweis bei "F" ist nicht verlinkt.

Whale

Whale

20.8.2024, 09:05:46

Das würde ich dann im persönlichen Schutzbereich des Art. 2 I GG diskutieren. Der Schutzgehalt des Art. 8 GG würde dann übernommen werden, sodass du im Art. 2 I GG eigentlich den Art. 8 GG prüfst.

BE

Bioshock Energy

21.8.2024, 14:37:10

Ganz genau, bei der Beschwerdefähigkeit geht es nur um die Zulässigkeit der Klage. Soweit F zumindest sein Grundrecht aus Art. 2 I GG geltend machen kann ist er beschwerdefähig. Das Problem mit dem Schutzniveu würde man dann im pers. Schutzbereich des Grundrechts ansiedeln. Folgst du der herrschenden Meinung, machst du es so wie Whale es vorschlägt. Folgst du der Meinung bei welcher der Wortlaut der Deutschengrundrechte verfassungskonform auf EU-Ausländer ausgeweitet wird, bejahst du den persönlichen Schutzbereich des Art. 8 GG und prüfst diesen ganz normal.

Foxxy

Foxxy

21.8.2024, 14:42:53

Hallo Hausotter, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

G0D0FM

G0d0fMischief

31.10.2024, 09:16:46

Müssen in der Beschwerdefähigkeit nicht aber alle in Betracht kommenden Grundrechte genannt werden? Oder kann man ähnlich wie in der

Klagebefugnis

nach § 42 II VwGO auf Art. 2 I GG abstellen, wenn es - wie hier - nicht unumstritten ist, und dann i.R.d.

Begründetheit

den Streit führen? Ich finde es hier etwas schwierig, weil ich es bisher nur so kannte, dass in der Beschwerdefähigkeit ganz abstrakt gesagt wird, dass eine natürliche Person Träger von Grundrechten sein kann und daher beschwerdefähig ist. Aber hier habe ich jetzt gesehen, dass ihr immer auf die konkret in Betracht kommenden Grundrechte abstellt (abgesehen von diesem Fall). Was ist nun richtig?

MAR

Markus

13.11.2024, 14:55:48

Sollten diese Fragen im Bezug auf EU Bürger nicht korrigiert werden?


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