Beschwerdefähigkeit von EU-Bürgern

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Austauschstudent F (französischer Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit von EU-Bürgern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auch hier nochmal der Hinweis, dass die Beschwerdefähigkeit der Grundrechtsfähigkeit entspricht. Du musst also nichts neu lernen, sondern kannst dein Wissen aus der Grundrechteeinheit transferieren.
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2. F ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.

Ja, in der Tat!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können.Deutschen-Grundrechte stehen dabei grds. nur Deutschen i.S.d. Art. 116 GG, also deutschen Staatsangehörigen zu. Bei der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) handelt es sich um ein Deutschen-Grundrecht, sodass ich F als französischer Staatsbürger grds. nicht auf diese berufen kann. Staatsangehörige von EU-Staaten sind wie Nicht EU-Ausländer jedoch zumindest Träger von Menschenrechten wie der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). F ist - als natürliche Person - somit zumindest hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 GG beschwerdefähig. Für die Beschwerdefähigkeit kann also dahinstehen, ob eine Erstreckung der Deutschengrundrechte auf EU-Ausländer durch Art. 18 AEUV geboten ist. Zu diesem Problem findest du hier etwas.
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