Beschwerdefähigkeit von EU-Bürgern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Austauschstudent F (französischer Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit von EU-Bürgern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn A beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hausotter
12.8.2024, 22:39:39
Das Schutzniveau des Art. 2 I GG ist aber im Vergleich zu Art. 8 GG geringer, wäre deshalb im Zweifelsfall nicht trotzdem ein Streitentscheid im Gutachten erforderlich? Hier im Fall wurde das Ergebnis dahingestellt. Weitere kurze Anmerkung: Der Vertiefungsverweis bei "F" ist nicht verlinkt.
Whale
20.8.2024, 09:05:46
Das würde ich dann im persönlichen Schutzbereich des Art. 2 I GG diskutieren. Der Schutzgehalt des Art. 8 GG würde dann übernommen werden, sodass du im Art. 2 I GG eigentlich den Art. 8 GG prüfst.
Bioshock Energy
21.8.2024, 14:37:10
Ganz genau, bei der Beschwerdefähigkeit geht es nur um die Zulässigkeit der Klage. Soweit F zumindest sein Grundrecht aus Art. 2 I GG geltend machen kann ist er beschwerdefähig. Das Problem mit dem Schutzniveu würde man dann im pers. Schutzbereich des Grundrechts ansiedeln. Folgst du der herrschenden Meinung, machst du es so wie Whale es vorschlägt. Folgst du der Meinung bei welcher der Wortlaut der Deutschengrundrechte verfassungskonform auf EU-Ausländer ausgeweitet wird, bejahst du den persönlichen Schutzbereich des Art. 8 GG und prüfst diesen ganz normal.
Foxxy
21.8.2024, 14:42:53
Hallo Hausotter, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
G0d0fMischief
31.10.2024, 09:16:46
Müssen in der Beschwerdefähigkeit nicht aber alle in Betracht kommenden Grundrechte genannt werden? Oder kann man ähnlich wie in der
Klagebefugnisnach § 42 II VwGO auf Art. 2 I GG abstellen, wenn es - wie hier - nicht unumstritten ist, und dann i.R.d.
Begründetheitden Streit führen? Ich finde es hier etwas schwierig, weil ich es bisher nur so kannte, dass in der Beschwerdefähigkeit ganz abstrakt gesagt wird, dass eine natürliche Person Träger von Grundrechten sein kann und daher beschwerdefähig ist. Aber hier habe ich jetzt gesehen, dass ihr immer auf die konkret in Betracht kommenden Grundrechte abstellt (abgesehen von diesem Fall). Was ist nun richtig?
Markus
13.11.2024, 14:55:48
Sollten diese Fragen im Bezug auf EU Bürger nicht korrigiert werden?