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Plötzlich nicht mehr schutzbereit – Abgrenzung Nr. 1 und Nr. 2
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Tatbegehung gegenüber eigenem Kind oder anvertrauter Person (§ 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
T geht mit ihrem dreijährigen Sohn O in einem unwegsamen Gelände wandern. Als T eine SMS von ihrer Freundin erhält, ob sie Lust hat, feiern zu gehen, lässt die T den O auf einer Parkbank zurück und sagt zu ihm, dass sie nur eben auf die Toilette geht.

Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB)
Nach einem Barbesuch setzt der Inhaber der Bar die stark alkoholisierte O in ein Taxi. Als sich O übergeben muss, hält Taxifahrerin T an einer abgelegenen Landstraße an. Beim Aussteigen stürzt O und fällt in ein Schlammloch. T weigert sich die O in der nassen und verdreckten Kleidung weiter mitzunehmen und lässt sie bei Temperaturen um den Gefrierpunkt zurück. O irrt umher und wird von einem Autofahrer auf der Landstraße erfasst. Dabei erleidet sie eine Querschnittslähmung.