Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hinterlässt seinen Erben S und D einen Oldtimer im Wert von €100.000. G, der eine titulierte Forderung gegen S in Höhe von €50.000 hat, erfährt von der Erbschaft und lässt den Oldtimer pfänden. D will gegen die Pfändung vorgehen und die Verwertung des Oldtimers verhindern.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung erfolgreich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist zulässig.
Genau, so ist das!
3. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist begründet und hat Erfolg.
Ja, in der Tat!
4. G kann sich den Anteil des S am Nachlass pfänden und überweisen lassen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
10.9.2023, 22:09:36
Ihr schreibt, D kann vor Annahme der Erbschaft die DWK erheben. Heißt das, dass er das nach der Annahme nicht mehr könnte? Oder wäre er im Falle der Annahme dann grundsätzlich Miteigentümer an dem Oldtimer und könnte deswegen trotzdem noch Drittwiderspruchsklage erheben, oder wie kann man sich das genau vorstellen? Und wäre die Erinnerung nach der Annahme in der vorliegen Konstellation ausgeschlossen? § 747 spricht ja nur von dem Zeitraum bis zur Teilung des Nachlasses, die ja dann wahrscheinlich die Annahme ist, oder?
Nico
14.1.2024, 11:15:34
Die Möglichkeit den Anteil eines Miterben an dem Nachlass zu pfänden, ergibt sich aufgrund der im Rahmen des MoPeG überarbeiteten Vorschrift nunmehr aus § 859 S. 1 ZPO. Liebe Grüße
nboss
5.5.2024, 10:14:21
Durch die Modernisierung gibt es keinen Absatz zwei mehr ? Hat sich bezüglich den zu nennenden etwas geändert oder genügt Abs1 alleine ?
jura🐈
28.5.2024, 10:56:55
§ 859 ZPO a.F. (1) 1 Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. 2 Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen. § 859 ZPO n.F. 1 Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2 Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. Wie du aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung sehen kannst, hat sich bei dieser Vorschrift einiges getan, da nunmehr nicht mehr auf die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft Bezug genommen wird. Es verblieb nach dem MoPeG die Miterbengemeinschaft als "echte" Gemeinschaft zur gesamten Hand, sodass nur noch deren Stellung geregelt werden musste. I.E. kann jedoch die von Jurafuchs gegebene Antwort weiterhin herangezogen werden, da der Abs. 2 a.F. in die neue Fassung des § 859 ZPO übernommen wurde.