Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hinterlässt seinen Erben S und D einen Oldtimer im Wert von €100.000. G, der eine titulierte Forderung gegen S in Höhe von €50.000 hat, erfährt von der Erbschaft und lässt den Oldtimer pfänden. D will gegen die Pfändung vorgehen und die Verwertung des Oldtimers verhindern.
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Einordnung des Falls
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung erfolgreich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist zulässig.
Genau, so ist das!
3. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist begründet und hat Erfolg.
Ja, in der Tat!
4. G kann sich den Anteil des S am Nachlass pfänden und überweisen lassen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
10.9.2023, 22:09:36
Ihr schreibt, D kann vor Annahme der Erbschaft die DWK erheben. Heißt das, dass er das nach der Annahme nicht mehr könnte? Oder wäre er im Falle der Annahme dann grundsätzlich Miteigentümer an dem Oldtimer und könnte deswegen trotzdem noch
Drittwiderspruchsklageerheben, oder wie kann man sich das genau vorstellen? Und wäre die Erinnerung nach der Annahme in der vorliegen Konstellation ausgeschlossen? § 747 spricht ja nur von dem Zeitraum bis zur Teilung des Nachlasses, die ja dann wahrscheinlich die Annahme ist, oder?
Marcel13
10.10.2024, 15:53:23
Welches Recht erwirbt D, welches er dem G im Wege des § 771 als der
Veräußerung hinderndes Rechtentgegenhalten kann?
as.mzkw
17.11.2024, 10:38:04
Miteigentum an dem Oldtimer
Sebastian Schmitt
19.11.2024, 21:16:57
Hallo @[Marcel13](8452), die Antwort von @[as.mzkw](244917) geht hier schon in die richtige Richtung. Genau genommen ist es allerdings der Anteil des D am Gesamthandseigentum, der sein InterventionsR darstellt. Miterben werden
Gesamthandseigentümerund nicht Miteigentümer (vgl § 2033 BGB und MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl 2022, § 2033 Rn 7). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team