Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hinterlässt seinen Erben S und D einen Oldtimer im Wert von €100.000. G, der eine titulierte Forderung gegen S in Höhe von €50.000 hat, erfährt von der Erbschaft und lässt den Oldtimer pfänden. D will gegen die Pfändung vorgehen und die Verwertung des Oldtimers verhindern.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesamthandsgemeinschaften: Erbengemeinschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung erfolgreich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist zulässig.
Genau, so ist das!
3. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des D ist begründet und hat Erfolg.
Ja, in der Tat!
4. G kann sich den Anteil des S am Nachlass pfänden und überweisen lassen.
Ja!
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