Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Beweislast / Eigentumsvermutung (§ 1362 BGB) bei Ehegatten
Beweislast / Eigentumsvermutung (§ 1362 BGB) bei Ehegatten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eheleute S und D leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Geburtstag schenkt S dem D ein Gemälde seines Lieblingskünstlers, das D im Wohnzimmer aufhängt. G, der eine titulierte Forderung gegen S hat, lässt das Gemälde pfänden. D will sich dagegen wehren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beweislast / Eigentumsvermutung (§ 1362 BGB) bei Ehegatten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Drittwiderspruchsklage des D (§ 771 ZPO) gegen G ist zulässig.
Ja!
3. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn D Eigentümer des Gemäldes ist.
Genau, so ist das!
4. D muss im Prozess beweisen, dass er Eigentümer des Bildes ist.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
21.8.2022, 08:39:50
Ich verstehe nicht warum im vorherigen Fall die Erinnerung unstatthaft war und hier schon ? Auch hier hat doch der Gläubiger keinen Titel gegen beide Eheleute erwirkt ? Hab ich was wichtiges übersehen ?
Lukas_Mengestu
23.9.2022, 12:05:56
Hallo bibu knows best, grundsätzlich müssen eigentumsrechtliche Fragen im Wege der Drittwiderspruchsklage geklärt werden, weswegen die Erinnerung unstatthaft ist. Anders ist dies nur dann, wenn die Eigentumslage evident ist (sehr selten) oder die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. In diesem Güterstand sind die Eheleute gemeinsam Eigentümer am Gesamtgut. Hier ist nach § 740 Abs. 2 ZPO ein Titel gegen beide Partner notwendig. Fehlt es daran, ist die Erinnerung statthaft. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Partner dagegen zunächst getrennt. Hier unterscheidet sich die Rechtslage zunächst also nicht von der Vollstreckung gegen den WG-Mitbewohner. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
10.9.2023, 18:42:37
Sprich, über die Fiktion in § 739 kommt man als Drittwiderspruchskläger nicht hinweg, über die Vermutung in § 1362 im Zweifel schon? Und orientiert sich die Beweislast von D dann an der Widerlegung der Vermutung des § 1362 oder an den Eigentumsverhältnissen generell? Ist es denn systematisch so, dass widerlegliche Vermutungen grundsätzlich von demjenigen zu beweisen sind, für den die Widerlegung positiv wäre?