Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
durch den Raub: Schockreaktionen
durch den Raub: Schockreaktionen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lauert im Stadtpark dem betagten O auf. Als er ihn mit einem Messer bedroht, um ihn auszurauben, erleidet O vor Schreck einen tödlichen Herzinfarkt.
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Einordnung des Falls
durch den Raub: Schockreaktionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der objektive Tatbestand des § 251 StGB setzt voraus, dass der Tod in einem Kausalzusammenhang mit dem Nötigungsmittel steht.
Ja!
3. Die durch T eingesetzte Bedrohung mit einem Messer war kausal für den Tod des O.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
31.3.2022, 11:02:37
Lukas_Mengestu
1.4.2022, 14:37:54
Hallo frausummer, leichtfertiges Handeln liegt vor, wenn der Täter mit einer gesteigerten, nämlich groben, Fahrlässigkeit, die sich aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit ergibt, handelt. Für eine solch grobe Fahrlässigkeit spricht hier allein das Alter des O. Denn allein aus der Raubbegehung an sich, darf nicht gefolgert werden, dass der Täter leichtfertig handelt. Vielmehr muss er im Hinblick auf den konkreten Tod leichtfertig handeln. Dies würde ich hier im Ergebnis ablehnen. Denn dafür, dass O einen Herzinfarkt erleiden würde, gibt es außer des höheren Alters keine Anhaltspunkte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Antonia
30.1.2023, 15:05:22
Könnte man
Leichtfertigkeitannehmen, wenn der O ggü. T bereits mehrfach erwähnt hätte, dass er ein schwaches Herz habe/ Herzkrank sei?