durch den Raub: Schockreaktionen

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lauert im Stadtpark dem betagten O auf. Als er ihn mit einem Messer bedroht, um ihn auszurauben, erleidet O vor Schreck einen tödlichen Herzinfarkt.

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Einordnung des Falls

durch den Raub: Schockreaktionen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).

Ja, in der Tat!

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem der Täter durch den Raub in zumindest leichtfertiger Weise den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. Die Voraussetzungen sind (1) die Verwirklichung des Grundtatbestandes (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB), (2) der Eintritt des Todes eines Menschen als schwerer Folge, (3) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge, (4) der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge, (5) leichtfertiges sowie (6) rechtswidriges und (7) schuldhaftes Handeln.
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2. Der objektive Tatbestand des § 251 StGB setzt voraus, dass der Tod in einem Kausalzusammenhang mit dem Nötigungsmittel steht.

Ja!

Der Tod ist durch den Raub verursacht, wenn er aus dem Einsatz der raubspezifischen Nötigungsmittel resultiert. Neben der Anwendung von Gewalt sind auch Drohungen, die – z.B. aufgrund von Schockreaktionen – zum Tode führen, tatbestandsmäßig. Die Kausalität wird nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) bestimmt. Demnach ist jede Handlung kausal für den Erfolg, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

3. Die durch T eingesetzte Bedrohung mit einem Messer war kausal für den Tod des O.

Genau, so ist das!

Der Tod ist durch den Raub verursacht, wenn er aus dem Einsatz der raubspezifischen Nötigungsmittel resultiert. Die Bedrohung mit dem Messer kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schockreaktion und somit der tödliche Herzinfarkt des O entfiele. Auch Drohungen, die – zB aufgrund von Schockreaktionen – zum Tode führen, sind tatbestandsmäßig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

31.3.2022, 11:02:37

Würde man hier eine

Leichtfertigkeit

annehmen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.4.2022, 14:37:54

Hallo frausummer, leichtfertiges Handeln liegt vor, wenn der Täter mit einer gesteigerten, nämlich groben, Fahrlässigkeit, die sich aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit ergibt, handelt. Für eine solch grobe Fahrlässigkeit spricht hier allein das Alter des O. Denn allein aus der Raubbegehung an sich, darf nicht gefolgert werden, dass der Täter leichtfertig handelt. Vielmehr muss er im Hinblick auf den konkreten Tod leichtfertig handeln. Dies würde ich hier im Ergebnis ablehnen. Denn dafür, dass O einen Herzinfarkt erleiden würde, gibt es außer des höheren Alters keine Anhaltspunkte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Antonia

Antonia

30.1.2023, 15:05:22

Könnte man

Leichtfertigkeit

annehmen, wenn der O ggü. T bereits mehrfach erwähnt hätte, dass er ein schwaches Herz habe/ Herzkrank sei?


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