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Fortdauer und Erledigung eines Verwaltungsakts am Beispiel der Gewerbeuntersagung

einfach
schwer
23. August 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die Gewerbeaufsichtsbehörde erteilt G eine Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). Als G klagen will, kommt es zu einer Explosion, die den Betrieb des G zerstört. Die Behörde meint, die Untersagung sei jetzt nur noch „Schall und Rauch“.

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