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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist verärgert, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender die Champions League nicht übertragen. Er will dagegen allein in der Eingangshalle der ZDF-Zentrale demonstrieren, was ihm vom ZDF versagt wird. V sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.

Einordnung des Falls

Ein-Mann-Demonstration

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Versammlungsfreiheit schützt das "Sich-Versammeln". Damit V sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann, muss eine Versammlung gegeben sein.

Genau, so ist das!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, "sich zu versammeln". Dies setzt eine Versammlung voraus. Eine Versammlung in diesem Sinne ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

2. Eine Person ist ausreichend für eine Versammlung.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Versammlung setzt die Zusammenkunft mehrerer Personen voraus. Mindestens zwei Personen sind dafür erforderlich. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG. Inhaltlich liegt dies daran, dass die Versammlungsfreiheit die Freiheit des Bürgers schützt, seine Meinung gemeinsam mit anderen öffentlich kund zu tun. V kann sich daher nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen. Er ist jedoch nicht schutzlos. Er kann sich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen.

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NKA

Nilay kayikci

13.4.2023, 00:58:37

Wenn man aber zum Beispiel Unterschriften von ,einer Versammlung' sammelt und mit denen dann alleine demonstriert, wird dann dabei die Versammlungsfreiheit verletzt oder nicht ?

SE.

se.si.sc

13.4.2023, 09:28:54

Eine Versammlung ist nach der gefestigten Standarddefinition immer noch ein "örtliches Zusammenkommen" mehrerer Personen. Daran mag man mit fortschreitender Digitalisierung berechtigte Kritik äußern, aber bei einem rein "geistigen" oder "virtuellen" Zusammentreffen, entsprechend auch bei deiner "1-Mann-Demo" mit Unterschriftenliste, ist man nach derzeit noch ganz hM keine Versammlung iSd Art 8 GG und fällt dementsprechend auch nicht in den Schutzbereich (s zB Dürig/Herzog/Scholz, 8 GG Rn 46).


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