Ein-Mann-Demonstration
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist verärgert, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender die Champions League nicht übertragen. Er will dagegen allein in der Eingangshalle der ZDF-Zentrale demonstrieren, was ihm vom ZDF versagt wird. V sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Ein-Mann-Demonstration
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Versammlungsfreiheit schützt das "Sich-Versammeln". Damit V sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann, muss eine Versammlung gegeben sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Person ist ausreichend für eine Versammlung.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nilay kayikci
13.4.2023, 00:58:37
Wenn man aber zum Beispiel Unterschriften von ,einer Versammlung' sammelt und mit denen dann alleine demonstriert, wird dann dabei die Versammlungsfreiheit verletzt oder nicht ?
se.si.sc
13.4.2023, 09:28:54
Eine Versammlung ist nach der gefestigten Standarddefinition immer noch ein "örtliches Zusammenkommen" m
ehrerer Personen. Daran mag man mit fortschreitender Digitalisierung berechtigte Kritik äußern, aber bei einem rein "geistigen" oder "virtuellen" Zusammentreffen, entsprechend auch bei deiner "1-Mann-Demo" mit Unterschriftenliste, ist man nach derzeit noch ganz hM keine Versammlung iSd Art 8 GG und fällt dementsprechend auch nicht in den Schutzbereich (s zB Dürig/Herzog/Scholz, 8 GG Rn 46).