Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Ordnungsgemäße Klageerhebung

Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag

Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag

3. April 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B fährt in seinem Sportwagen mit 60 km/h durch die Münchener Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K einen Zebrastreifen überqueren will. K wird schwer verletzt und verklagt B daraufhin auf Schmerzensgeld in Höhe von „mindestens €25.000“.

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Einordnung des Falls

Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Klagen müssen einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ja!

Ist der Klageantrag nicht bestimmt, hat der Kläger bereits keine ordnungsgemäße Klage erhoben.
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2. K weiß nicht genau, wie viel Schmerzensgeld ihm zusteht. Könnte das dafür sprechen, dass die Formulierung „mindestens €25.000“ für die Bestimmtheit des Antrags ausreicht?

Genau, so ist das!

Knackpunkt ist hier die Frage, ob der Klageantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeld von mindestens €25.000 zu ungenau ist. Denn grundsätzlich muss der Kläger seine Klageforderung genau beziffern (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Unbezifferte Klageanträge lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise in den Fällen zu, bei denen das Gericht eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen hat. Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeld liegt nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Dieses muss bestimmen, was eine „billige“ Entschädigung i.S.v. § 253 Abs. 2 BGB ist. Grundsätzlich kommt hier also ein unbezifferter Klageantrag in Betracht. Ansonsten müsste der Kläger sich festlegen und riskieren, dass das erkennende Gericht den Beklagten womöglich zur Zahlung einer erheblich geringeren Summe verurteilt und der Kläger einen Teil der Gerichtskosten zu tragen hat. Ebenso besteht die Gefahr, dass das Gericht mehr Schmerzensgeld zugesprochen hätte, dies aber aufgrund der Bindung an die Parteianträge nicht darf (Grundsatz „ne ultra petita“, § 308 Abs. 1 ZPO).

3. Bei einem ausnahmsweise zulässigen unbezifferten Klageantrag muss der Kläger dennoch eine Größenordnung seiner Klageforderung angeben. Ist dies hier erfolgt?

Ja, in der Tat!

Der Kläger muss (1) eine ungefähre Höhe des Betrags nennen, den er sich als Ersatz seiner immateriellen Schäden vorstellt. Außerdem muss er (2) die Schätzungsgrundlagen darlegen.K hat in seiner Klage eine Größenordnung von „mindestens €25.000“ genannt. Dies ist als Größenordnung ausreichend bestimmt. In seiner Klage muss K so genau wie möglich darlegen, wie er auf diese Größenordnung kommt (z.B. indem er das Ausmaß seiner Verletzungen beschreibt und auf vergleichbare – bereits entschiedene – Fälle verweist.Nur in dem Fall, in dem der gerichtlich zuerkannte Betrag mehr als 20% geringer als die vom Kläger angegebene Größenordnung ist, muss der Kläger einen Anteil der Kosten des Rechtsstreits tragen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

t o m m y

t o m m y

24.2.2021, 02:15:04

vorletzte frage: eine größenordnung wird heute nicht mehr verlangt, höchstens eine

einlassung

zur streitwertfestsetzung (grössenordnung ist aber für die beschwer empfehlenswert). letzte frage: das ergibt sich aus dem nicht zitierten 92 II nr. 2, wobei dieser hier im fall raus ist, weil ein mindestbetrag angegeben wurde :D

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.3.2021, 17:31:10

Danke Tommy für den Hinweis. Wir haben § 92 II Nr. 2 ZPO mit aufgenommen. Bezüglich der Nennung der Größenordnung verstehen wir die Rspr. so, dass diese eine solche grds. auch heute noch verlangt (vgl. hierzu auch die Kommentierung MüKO/Becker-Eberhard, ZPO, § 253 Rn. 121 bzw. BGH, Beschl. v. 14.3.2018 – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, wo ein Adhäsionsantrag mangels Bestimmtheit zurückgewiesen wurde). Allerdings wird dies großzügig ausgelegt, sodass alternativ zur konkreten Bezifferung ("mindestens 25.000 EUR") idR auch die Streitwertangabe genügt. Fehlt aber jegliche Angabe, so ist die Klage nicht hinreichend bestimmt sein und wird - nach entsprechendem richterlichen Hinweis - als unzulässig abgewiesen, wenn sie nicht weiter konkretisiert wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ICAU

iniusta causa

2.6.2022, 19:45:02

Ich glaube, dass bei den Fragen zur Anwaltsklausur das ähnlich beschrieben wird, wie Tommy schreibt.

MAX904

max9042

18.2.2025, 12:44:24

Seiler, in T/P, § 253 Rn. 12 schreibt, dass fehlende Angaben des Klägers zur Höhe seines geltend gemachten (zB Schmerzens

geld

-)Anspruchs kein Verstoß gegen § 253 darstellen und auch keine Auswirkungen auf die Klage haben sollen. Grund: das Gericht darf Größenordnung ohnehin nach oben ohne Grenze überschreiten


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