Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Ordnungsgemäße Klageerhebung

Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag

Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B fährt in seinem Sportwagen mit 60 km/h durch die Münchener Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K einen Zebrastreifen überqueren will. K wird schwer verletzt und verklagt B daraufhin auf Schmerzensgeld in Höhe von „mindestens € 25.000“.

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Einordnung des Falls

Ordnungsgemäße Klageerhebung – Unbezifferter Klageantrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Klagen müssen einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ja!

Ist der Klageantrag nicht bestimmt, hat der Kläger bereits keine ordnungsgemäße Klage erhoben.
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2. Der Antrag des K auf Schmerzensgeld in Höhe von „mindestens € 25.000“ ist zu ungenau. Er hat keine ordnungsgemäße Klage erhoben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unbezifferte Klageanträge lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise in den Fällen zu, bei denen das Gericht eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen hat.Ansonsten müsste der Kläger sich festlegen und riskieren, dass das erkennende Gericht den Beklagten womöglich zur Zahlung einer erheblich geringeren Summe verurteilt und der Kläger einen Teil der Gerichtskosten zu tragen hat. Ebenso besteht die Gefahr, dass das Gericht mehr Schmerzensgeld zugesprochen hätte, dies aber aufgrund der Bindung an die Parteianträge nicht darf (Grundsatz „ne ultra petita“ gemäß § 308 Abs. 1 ZPO).

3. Bei einem ausnahmsweise zulässigen unbezifferten Klageantrag muss der Kläger dennoch eine Größenordnung angeben.

Ja, in der Tat!

Der Kläger muss (1) eine ungefähre Höhe des Betrags nennen, den er sich als Ersatz seiner immateriellen Schäden vorstellt. Außerdem muss er (2) die Schätzungsgrundlagen darlegen.K hat in seiner Klage eine Größenordnung von „mindestens € 25.000“ genannt. Dies ist als Größenordnung ausreichend bestimmt.Nur wenn der gerichtlich zuerkannte Betrag mehr als 20% geringer als die vom Kläger angegebene Größenordnung ist, muss der Kläger einen Anteil der Kosten des Rechtsstreits tragen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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