Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte die G-GbR auf Schadenersatz verklagen. Er ist aber unkonzentriert und schreibt fälschlicherweise in die Klageschrift „G-GmbH“. Immerhin stimmt die angegebene Adresse und die G-GbR erhält die Klage. Diese will sich dagegen zur Wehr setzen.

Einordnung des Falls

Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die G-GbR ist parteifähig (§ 50 ZPO).

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Ja, in der Tat!

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei in einem Rechtsstreit zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO), d.h. dass die Parteifähigkeit im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt für natürliche Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen ergibt sich aus der Anerkennung der Rechtsordnung (z.B. § 13 GmbHG).Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft kann eigene Rechte und Pflichten begründen. Die Rechtsfähigkeit einer GbR ergibt sich aus § 705 Abs. 2 BGB. Sie ist damit auch aktiv und passiv parteifähig, kann also selbst klagen und verklagt werden.Bis zur Gesetzesänderung im Januar 2024 hatte die Rechtsprechung der Außen-GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 146, 341) zugesprochen.

2. Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen stehen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) offen.

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Ja!

Auf Prozesshandlungen sind die §§ 133, 157 BGB (analog) anwendbar. Die Bezeichnung des Klagegegners steht mithin der Auslegung offen. Wie im materiellen Recht ist das tatsächlich Gewollte maßgebend, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.

3. Analog §§ 133, 157 BGB ist die Klage der K so auszulegen, dass sie die G-GbR verklagen wollte (nicht eine G-GmbH).

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Genau, so ist das!

Die vorliegende Klage ist dahingehend zu verstehen (§§ 133, 157 BGB analog), dass K die G-GbR auf Zahlung verklagen will. Die G-GbR ist damit als Partei des Rechtsstreits anzusehen.

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