Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Ordnungsgemäße Klageerhebung

Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog

Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte die G-GbR auf Schadenersatz verklagen. Er ist aber unkonzentriert und schreibt fälschlicherweise in die Klageschrift „G-GmbH“. Immerhin stimmt die angegebene Adresse und die G-GbR erhält die Klage. Diese will sich dagegen zur Wehr setzen.

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Einordnung des Falls

Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die G-GbR ist parteifähig (§ 50 ZPO).

Ja, in der Tat!

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei in einem Rechtsstreit zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO), d.h. dass die Parteifähigkeit im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt für natürliche Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen ergibt sich aus der Anerkennung der Rechtsordnung (z.B. § 13 GmbHG).Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft kann eigene Rechte und Pflichten begründen. Die Rechtsfähigkeit einer GbR ergibt sich aus § 705 Abs. 2 BGB. Sie ist damit auch aktiv und passiv parteifähig, kann also selbst klagen und verklagt werden.Bis zur Gesetzesänderung im Januar 2024 hatte die Rechtsprechung der Außen-GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 146, 341) zugesprochen.
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2. Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen stehen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) offen.

Ja!

Auf Prozesshandlungen sind die §§ 133, 157 BGB (analog) anwendbar. Die Bezeichnung des Klagegegners steht mithin der Auslegung offen. Wie im materiellen Recht ist das tatsächlich Gewollte maßgebend, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.

3. Analog §§ 133, 157 BGB ist die Klage der K so auszulegen, dass sie die G-GbR verklagen wollte (nicht eine G-GmbH).

Genau, so ist das!

Die vorliegende Klage ist dahingehend zu verstehen (§§ 133, 157 BGB analog), dass K die G-GbR auf Zahlung verklagen will. Die G-GbR ist damit als Partei des Rechtsstreits anzusehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

claraoldeheuvel

17.1.2023, 07:54:47

Was ist wenn die Adresse falsch wäre und der Name

SE.

se.si.sc

17.1.2023, 09:38:00

Klassische Antwort: Das kommt darauf an. Es dürfen eben nach der Auslegung keine Zweifel mehr an der Identität des Beklagten bestehen, die betroffene Partei muss sich aus den Angaben in Klageschrift und den beigefügten Anlagen für jeden Dritten ermitteln lassen (Thomas/Putzo, § 253 Rn. 7, vgl. auch §§ 253 IV, 130 Nr. 1 ZPO). Grds. gehört zu den notwendigen Angaben auch eine zustellungs- bzw. ladungsfähige Anschrift. Wenn jetzt, zusätzlich zur Bezeichnung als GmbH statt GbR, lediglich ein simpler Vertipper bei der Hausnummer vorliegt (zB "Rathausstr. 6" statt der richtigen Nr. 7), kann man das durch Auslegung wohl noch korrigieren. Wenn die Adresse völlig falsch ist, sogar eine vollkommen andere Straße in einer anderen Stadt nennt, wird das durch bloße Auslegung meist nicht mehr zu korrigieren sein.

PAT

Patrick4219

10.2.2024, 17:46:45

Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch die Anlagen. Ist auf sämtlichen Anlagen, die im Rahmen der Sachverhaltsbeschreibung in Bezug genommen werden die G-GmbH im Briefkopf, so ist dies ein sehr starkes Indiz dafür, dass die Klage gegen die G-GmbH gerichtet werden sollte und nicht gegen die G-GbR.

AS

as.mzkw

17.8.2024, 12:32:04

Sollte man nicht § 253 II Nr. 2 ZPO nennen, damit klar wird, woraus sich das Erfordernis den Beklagten in seiner Klageschrift zu benennen überhaupt ergibt?

AS

as.mzkw

17.8.2024, 12:32:56

*Nr. 1


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