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Nothilfe als Rechtfertigungsgrund bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Notstand als Rechtfertigungsgrund bei ärztlichem Notfall (§ 316 StGB)
Da T einen schmerzhaften Harnverhalt erleidet, muss ihm akut ein Katheter gelegt werden. Obwohl er eine BAK von 1,11‰ aufweist und dies weiß, fährt er mit seinem Pkw ins Krankenhaus.

Notstand als Rechtfertigungsgrund bei Trunkenheit im Straßenverkehr – anderweitige Abwendungsmöglichkeit?
In einer Disco erleidet D eine stark blutende Schnittwunde über dem Auge. T, der seine BAK von 1,8‰ kennt und kein Handy dabei hat, fordert erfolglos Besucher auf, D ins 12 km entfernte Krankenhaus zu fahren. Da die Bedienung sich weigert, einen Krankenwagen zu rufen, fährt T den D mit dem Wagen ins Krankenhaus.