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Notstand als Rechtfertigungsgrund bei Trunkenheit im Straßenverkehr – anderweitige Abwendungsmöglichkeit?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Schuldunfähigkeit und actio libera in causa bei geplanter Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
T will seinem Boss B seine Meinung sagen. Daher trinkt er sich Mut an und fährt - wie von vorneherein geplant - mit seinem Pkw zu B, obwohl er eine BAK von 3,4‰ aufweist.

Schuldunfähigkeit bei spontaner Trunkenheitsfahrt und Rückrechnung (§ 316 StGB)
Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 17 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,4‰.