Haftgründe - Flucht
19. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen T. Laut einer Zeugenaussage hat T seine Ex-Freundin erstochen. Bei der Wohnungsdurchsuchung wird ein blutiges Messer gefunden. T hat sich derweilen in die Karibik abgesetzt.
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Einordnung des Falls
Haftgründe - Flucht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht dringender Tatverdacht gegen T.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Haftgrund kommt hier „die Flucht“ des T in Betracht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sy
3.4.2024, 22:31:05
Aber er ist ja bereit geflohen. Also hat es sich ja mehr oder minder erledigt. Dass ich einen Haftbefehl brauche, um ihn einzufangen, steht außer Frage, aber kann mir einer sagen, wo mein Denkfehler ist bei dem Haftgrund der Flucht ?
MLena
26.4.2024, 14:19:14
Du beantwortest deine Frage doch eigentlich selbst: es gibt ja zwei Möglichkeiten, entweder es besteht Fluchtgefahr, dann möchte man ihn natürlich von der Flucht abhalten oder er ist bereits geflohen, umso schlimmer, dann möchte man ihn zurückholen. Was meinst du mit: "es hat sich erledigt", es geht ja darum, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen etc., der erledigt sich ja nicht, nur weil er jetzt in der Karibik rumliegt :) Bei Abs. 2 Nr. 1 ist die einzige Voraussetzung, das er flüchtig ist, was der Fall ist.

Ciodejure
13.10.2024, 11:26:38
@[sy](30718) vielleicht zur Unterscheidung; hier ist nicht auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 (Fluchtgefahr) abzustellen, sondern auf § 112 Abs. 1 Nr. 1. Also so wie du es ausgedrückt hast, ist das der Fall, wenn die Flucht "schon erledigt" ist.