Haftgründe - Flucht

19. Februar 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen T. Laut einer Zeugenaussage hat T seine Ex-Freundin erstochen. Bei der Wohnungsdurchsuchung wird ein blutiges Messer gefunden. T hat sich derweilen in die Karibik abgesetzt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Haftgründe - Flucht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht dringender Tatverdacht gegen T.

Genau, so ist das!

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem Stand der Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat anzusehen ist.
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2. Als Haftgrund kommt hier „die Flucht“ des T in Betracht.

Ja, in der Tat!

Eine Flucht liegt vor, wenn der Beschuldigte sich bereits "auf und davon" gemacht hat oder sich verborgen hält, Dabei spielt es keine Rolle, ob er eventuell über seinen Verteidiger erreichbar ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SY

sy

3.4.2024, 22:31:05

Aber er ist ja bereit geflohen. Also hat es sich ja mehr oder minder erledigt. Dass ich einen Haftbefehl brauche, um ihn einzufangen, steht außer Frage, aber kann mir einer sagen, wo mein Denkfehler ist bei dem Haftgrund der Flucht ?

MLENA

MLena

26.4.2024, 14:19:14

Du beantwortest deine Frage doch eigentlich selbst: es gibt ja zwei Möglichkeiten, entweder es besteht Fluchtgefahr, dann möchte man ihn natürlich von der Flucht abhalten oder er ist bereits geflohen, umso schlimmer, dann möchte man ihn zurückholen. Was meinst du mit: "es hat sich erledigt", es geht ja darum, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen etc., der erledigt sich ja nicht, nur weil er jetzt in der Karibik rumliegt :) Bei Abs. 2 Nr. 1 ist die einzige Voraussetzung, das er flüchtig ist, was der Fall ist.

Ciodejure

Ciodejure

13.10.2024, 11:26:38

@[sy](30718) vielleicht zur Unterscheidung; hier ist nicht auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 (Fluchtgefahr) abzustellen, sondern auf § 112 Abs. 1 Nr. 1. Also so wie du es ausgedrückt hast, ist das der Fall, wenn die Flucht "schon erledigt" ist.


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