Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das prozessuale Gutachten
Berechnung für Fahruntüchtigkeit
Berechnung für Fahruntüchtigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T glüht bis 1 Uhr morgens vor. Dann setzt sie sich in ihren Polo, um Feiern zu gehen. Die Preise im Club sind ihr zu teuer, weshalb sie nichts mehr trinkt. Auf dem Rückweg gerät sie gegen 6 Uhr in eine Polizeikontrolle. Die Blutprobe, die T um 7 Uhr morgens entnommen wird, weist eine Blut-Alhoholkonzentration (BAK) von 0,1 Promille (‰) auf.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Berechnung für Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht haben (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund der entnommenen Blutprobe ist davon auszugehen, dass T sowohl bei ihrer Fahrt um 1 Uhr, als auch bei ihrer Rückfahrt um 7 Uhr eine BAK von 0,1 ‰ aufwies.
Nein!
3. Bei der Rückrechnung zur Ermittlung der Fahruntüchtigkeit sind die ersten beiden Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung auszunehmen.
Genau, so ist das!
4. Außerhalb der Resorptionsphase ist ein stündlicher Abbauwert in Höhe von 0,1 ‰ zu der gemessenen BAK hinzuzurechnen.
Ja, in der Tat!
5. Bei der Rückrechnung zur Ermittlung der Fahruntüchtigkeit ist zudem ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ hinzuzurechnen.
Nein!
6. Zum Zeitpunkt ihrer ersten Fahrt um 1 Uhr hatte T eine BAK von 0,7‰.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Für die Rückfahrt um 6 Uhr ist von einer Tatzeit-BAK von 0,2 ‰ auszugehen, sodass T hier noch nicht einmal relativ fahruntüchtig war.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mi. S.
10.4.2024, 16:15:33
In der letzten Fragestellung wird gesagt, dass sie einen BAK-Wert von 0,2 Promille hatte, obwohl in der Aufgabenstellung ein Wert von 0,1 Promille genannt wird,
Lukas_Mengestu
11.4.2024, 13:02:19
Hi Mi.S., hier musst Du ein wenig aufpassen. In der letzten Frage wird auf die Fahrt um 6 Uhr abgestellt, wohingegen die im Sachverhalt angegebene BAK erst um 7 Uhr gemessen wurde. Daraus ergibt sich der Unterschied :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Fräulein Cowds
16.5.2024, 10:35:27
Angenommen, die Beschuldigte erklärt nicht, wann sie zuletzt getrunken hat. Würde dann keine Rückrechnung erfolgen, da man (tätergünstig) davon ausgeht, dass das Trinkende dem Tatzeitpunkt entspricht und die 2h Resorptionszeit zum Zeitpunkt der Blutabnahme noch nicht erreicht waren?
Sebastian Schmitt
21.10.2024, 11:24:35
Hallo @[Fräulein Cowds](19897), eine gute Frage! Für die Rückfahrt wäre tatsächlich genau das der Fall. Haben wir keine anderen Anhaltspunkte, müssen wir in dubio pro reo davon ausgehen, dass das Trinkende mit dem Tatzeitpunkt zusammenfällt und die Resorptionsphase noch läuft. Dementsprechend würde keine Rückrechnung erfolgen, die BAK zum Tatzeitpunkt der Rückfahrt wäre 0,1. In der Praxis könnte man hier mit einer erneuten Probe 1/2 oder 1 Std später versuchen nachzuweisen, ob die Resorptionsphase tatsächlich noch läuft. Eine sinkende BAK könnte dagegen sprechen. Bei nur 1 Std Differenz zwischen Entnahme und Tatzeit käme man hier aber ohnehin nicht über 0,2, also nicht in den potenziell strafrechtlich relevanten Bereich. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Nocebo
17.5.2024, 15:11:50
Wenn kein Nachtrunk erfolgt ist und um 7 Uhr ein BAK von 0,1 Promille vorlag, lag dieser denklogisch auch schon um 1 Uhr vor. Das ist für Verkehrsdelikte auch ausreichend, da es hierbei auf die Alkoholmenge im Körper ankommt. Die dsbzgl. Frage ist damit falsch.
Nocebo
17.5.2024, 15:14:00
Jedenfalls ist die Frage insoweit nicht präzise, als ja ein BAK von mindestens 0,1 auch zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen haben muss - in einer späteren Frage erfolgt dann eine Rückrechnung auf 0,5
Sebastian Schmitt
21.10.2024, 10:51:12
Hallo @[Nocebo](222699), ich verstehe Deinen Punkt. Die Aufgabe fragt hier aber nicht danach, ob die Beschuldigte eine "BAK von MINDESTENS 0,1" aufwies (dann hättest du Recht), sondern ob sie eine "BAK von 0,1" aufwies. Und das ist eben falsch, wie auch die spätere Rückrechnung auf 0,5 zeigt. Ich sehe auch nicht, dass wir das in der Aufgabe unbedingt präzisieren müssten, weder nach dem umgangssprachlichen noch nach dem juristischen Sprachgebrauch. Natürlich würde man sagen, dass jemand mit 3,0 auch MINDESTENS eine BAK von 0,1 hatte. Aber es würde wohl kaum jemand sagen, dass jemand mit 3,0 "eine BAK von 0,1" hat - zumal die 0,1 nicht einmal ein Grenzwert ist, der für uns iRd Aufgabe irgendeine Relevanz hat. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team