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Schweigerecht – erneute Belehrung bei Kenntnis aus früherem Verfahren?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Drittwirkung einer fehlenden Belehrung
B und M sind eines gemeinschaftlichen Diebstahls verdächtig. B wird vor ihrer polizeilichen Vernehmung nicht über ihr Schweigerecht belehrt. B räumt die gemeinschaftliche Tatbegehung umfassend ein.

Nachgeholte qualifizierte Belehrung: Angaben des Beschuldigten bei erneuter Vernehmung
B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B ordnungsgemäß belehrt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben aus der früheren Vernehmung nicht verwertet werden können. B wiederholt seine früher gemachten Angaben.