Drittwirkung einer fehlenden Belehrung

17. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B und M sind eines gemeinschaftlichen Diebstahls verdächtig. B wird vor ihrer polizeilichen Vernehmung nicht über ihr Schweigerecht belehrt. B räumt die gemeinschaftliche Tatbegehung umfassend ein.

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Einordnung des Falls

Drittwirkung einer fehlenden Belehrung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da B nicht über ihr Schweigerecht belehrt wurde (§§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO), sind ihre Aussagen im späteren Prozess nicht gegen sie verwertbar.

Ja, in der Tat!

Die Beschuldigte ist vor der polizeilichen Vernehmung über ihr Schweigerecht zu belehren (§§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO). Nach der Rspr. stellt die fehlende Belehrung über das Schweigerecht einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar. Das Interesse der Beschuldigten am Schutz ihrer verfahrensrechtlichen Stellung überwiegt dabei regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung der Straftaten und Funktionieren der Strafrechtspflege. Der Verstoß führt deshalb grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot. Da Bs Beschuldigtenrechte in der Abwägung überwiegen, sind die Aussagen der B im Prozess nicht gegen sie verwertbar (Beweisverwertungsverbot).Dies schließt insbesondere auch die Einführung der Aussage durch die Befragung der Vernehmungsbeamten aus.
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2. Da die Angaben der B unter Verletzung des Belehrungsgebots zustande gekommen sind, dürfen sie auch nicht gegen die weitere Beschuldigte M verwertet werden.

Nein!

Die Angaben einer Mitbeschuldigten zur Tat, die unter Verletzung des Belehrungsgebots (§§ 163a Abs.3, 136 Abs.1 StPO) zustande gekommen sind, dürfen gegen die andere Beschuldigte ohne Weiteres verwertet werden. Denn die Regelung des § 136 StPO dient ausschließlich dem Schutz der jeweiligen Beschuldigten und entfaltet keine Drittwirkung (Rechtskreistheorie). Die Interessen der M werden durch die Verletzung des Belehrungsgebots gegenüber der B nicht berührt, da § 136 StPO nur dem Interesse der B selbst dient. Die Angaben der B zur Tat dürfen folglich gegen M verwertet werden.
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