Zeitpunkt der Kenntnis bei § 442 I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Richter R bestellt am 1.3. bei Händler H einen neuen Opel Adam als Dienstwagen, der vereinbarungsgemäß am 1.4. auf dem Parkplatz des Amtsgerichts ausgeliefert wird. R sieht sofort, dass der Opel eine Delle an der Motorhaube hat, sagt aber nichts und eilt schnell zu seiner laufenden Verhandlung zurück. Zwei Wochen später verlangt er Nachlieferung von H.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt der Kenntnis bei § 442 I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist (§ 442 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. Der Nacherfüllungsanspruch des R ist ausgeschlossen, weil er die Delle an der Motorhaube sofort gesehen hat (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!