Zeitpunkt der Kenntnis bei § 442 I

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Richter R bestellt am 1.3. bei Händler H einen neuen Opel Adam als Dienstwagen, der vereinbarungsgemäß am 1.4. auf dem Parkplatz des Amtsgerichts ausgeliefert wird. R sieht sofort, dass der Opel eine Delle an der Motorhaube hat, sagt aber nichts und eilt schnell zu seiner laufenden Verhandlung zurück. Zwei Wochen später verlangt er Nachlieferung von H.

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Einordnung des Falls

Zeitpunkt der Kenntnis bei § 442 I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist (§ 442 BGB).

Genau, so ist das!

Die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss positiv kennt (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Verkennt der Käufer ihn bei Vertragsschluss grob fahrlässig, ist die Haftung des Verkäufers ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hatte (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Einfache Fahrlässigkeit schadet dem Käufer hingegen nie. Der Käufer handelt grob fahrlässig, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
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2. Der Nacherfüllungsanspruch des R ist ausgeschlossen, weil er die Delle an der Motorhaube sofort gesehen hat (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Ausschlusstatbestand des § 442 BGB stellt auf die Kenntnis „bei Vertragsschluss“ ab. Gemeint ist damit der Zeitpunkt, in dem der Käufer seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt.Im Zeitpunkt der Bestellung des Opel Adam wusste R noch nichts von der Delle und konnte davon auch nichts wissen, sodass seine Mängelrechte nicht nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen sind.
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