+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verkäuferin V und Genießerin G vereinbaren die Lieferung von 100 Flaschen Bordeaux-Wein. Die schusselige V liefert stattdessen 100 Flaschen portugiesischen Portwein. G lehnt diese ab.

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Einordnung des Falls

Falschleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist V verpflichtet, an G 100 Flaschen Bordeaux-Wein zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). K und V haben einen Kaufvertrag über 100 Flaschen Bordeaux-Wein abgeschlossen. V ist somit verpflichtet, diesen zu übergeben und zu übereignen.
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2. Ist Gs Anspruch auf Lieferung von 100 Bordeaux-Weinen dadurch erloschen, dass V 100 Flaschen Portwein liefert (§ 362 Abs. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Liefert der Schuldner etwas anderes als vereinbart wurde, so erlischt das Schuldverhältnis nur, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist (§ 364 Abs. 1 BGB).V hat die falsche Sorte Wein geliefert. Da G die Portweinflaschen nicht haben will, ist ihr Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen.
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