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Meinungsäußerung durch nicht-kommerzielle Werbung
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Kommerzielle Werbung mit meinungsbildendem Inhalt
Der schwäbische Lebensmittelhändler L wirbt mit dem Slogan "(Schwäbischer) Geiz ist geil!". Durch die Werbekampagne erhofft sich L sowohl mehr Aufmerksamkeit als auch mehr Umsatz. Der Kontrolleur der Werbeaufsicht W hält den Slogan für wettbewerbswidrig.
Kommerzielle Werbung ohne meinungsbildenden Inhalt („Herzibärchen“)
Gummibärchen-Hersteller G möchte mit einer schlichten Werbekampagne den Umsatz steigern. Dazu stellt er Werbeplakate auf, die nur den Produktnamen „Herzibärchen“ zeigen. Bürgermeister B hält Gummibärchen für ungesund und verbietet das Aufstellen der Plakate.