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Verhältnis von Art. 5 & Art. 8 GG
Studentin S hält bei einer Pro-Palästina Demonstration ihrer Universität ein Schild empor, auf dem sie die deutschen Regierungsmitglieder wegen ihrer Unterstützung Israels als Schwerverbrecher bezeichnet. Die zuständige Behörde beschlagnahmt das Plakat.
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Verhältnis Art. 5 & Art. 2 I GG
K schreibt wiederholt wütende Briefe an die Bundesregierung, in welchen er seinen Unmut über die Regierungsarbeit durch Beleidigungen kundtut. Er meint, in einem freien Land würde man dies ja noch dürfen. K wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt.
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Verhältnis von Meinungs- und Kunstfreiheit
Künstler K verfasst ein Gedicht über die seiner Meinung nach fatale Schnelllebigkeit in der heutigen Gesellschaft. Dieses trägt er mit einem „Hauch von Nichts“ bekleidet auf dem Marktplatz der Stadt S vor. Die zuständige Behörde erteilt S einen Platzverweis.
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Nachzensur
A äußert sich gegenüber B in einer die Ehre der B grob verletzenden, beleidigenden Weise. Daraufhin erwirkt B ein zivilrechtliches Urteil gegen A, solche Äußerungen künftig zu unterlassen.
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Hängt die Grünen
Die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ (P) hängt im Stadtgebiet der sächsischen Stadt Z grüne Wahlplakate mit der weithin lesbaren Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ auf. Darunter findet sich ein im Vorbeigehen kaum lesbarer Text. Zs Polizeibehörde verfügt gegenüber P, die Plakate im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt abzuhängen.
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Mehrdeutige Äußerungen: Nichtbeachtung unterschiedlicher Deutungsvarianten
Kritiker K verteilt auf einer Tagung des Sterbehilfevereins S Flugblätter. Danach fälsche S Lebensgeschichten ihrer Opfer. S klagt auf Unterlassung. Während das Ausgangsgericht meint, K hätte bloß eine Meinung geäußert, findet das Berufungsgericht, K würde falsche Tatsachen verbreiten und untersagt ihm die weitere Verbreitung.
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Eingriff durch Verkennung des Gewichts der Meinungsfreiheit
Unternehmer U kämpft zunehmend mit einem Kundenabfluss an seine Erzrivalin E. U äußert sich öffentlich abschätzig über die Qualität von Es Produkten. E erstreitet vor einem Zivilgericht ein Unterlassungsurteil. Dabei findet das Gericht, dass Us Meinungsfreiheit hier schon nicht einschlägig ist.
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Grundfall 3b: Eingriff durch Urteil eines Zivilgerichts
Erich Lüth (L) ruft öffentlich zum Boykott des neuen Films von Veit Harlan (H) „Unsterbliche Geliebte“ auf. Den Boykottaufruf begründete L mit Hs nationalsozialistischer Vergangenheit. H verklagt L. Das Gericht verurteilt L zur Unterlassung der Boykottaufrufe.
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Lüth - Allgemeines Gesetz
Der Vorsitzende des Hamburger Presseklubs Lüth (L) ruft zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ von Veit Harlan (H) auf. Grund des Boykottaufrufs ist Hs Rolle bei der Judenverfolgung. Daraufhin verklagt H den L erfolgreich auf Unterlassung der Äußerungen aus § 826 BGB.
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Art der Kundgabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Lüth
Erich Lüth (L) ruft öffentlich zum Boykott des neuen Films von Veit Harlan (H) „Unsterbliche Geliebte“ auf. Den Boykottaufruf begründete L mit Hs nationalsozialistischer Vergangenheit. Adressat des Boykottaufrufs sind Filmtheater und Zuschauer.
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weiterer klarer Fall der Schmähkritik: Missachtung der Menschenwürde des Betroffenen
Nazi N hält eine öffentliche Rede, in der er über den körperlich behinderten Politiker P spricht. An einer Stelle sagt er: „Bei P handelt es sich um lebensunwertes Leben, das keinerlei Existenzberechtigung hat - man muss es vernichten!“. P erstattet Anzeige.
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Grundfall 1: Eingriff durch Einzelakt
Aktivistin A hält auf dem städtischen Europaplatz eine Rede zur globalen Lage der Flüchtlinge, in der sie die Abschaffung der Dublin-Regeln fordert. Polizist P meint, ein derart kontroverses Thema gehöre nicht in die Öffentlichkeit, und erteilt A einen Platzverweis.
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Persönlicher Schutzbereich: Organ einer juristischen Person äußert eine Meinung
Die W-GmbH exportiert Kriegswaffen. Geschäftsführerin G sagt im Radio: "Exportbeschränkungen für Kriegswaffen helfen niemandem. Als Geschäftsführerin sage ich: Frieden schaffen mit mehr Waffen!" Polizist P hält die Aussage für brandgefährlich und lässt die Ausstrahlung unterbinden.
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Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
Die in Deutschland lebende ungarische Staatsbürgerin H ist Gast bei der L-Talkshow. Im Gespräch äußert H auf kritische Fragen des L empört, dass „nur durch die F-Partei die Zukunft gesichert ist“. Staatsanwalt S hält Hs Aussage für bedrohlich und lässt H am Folgetag festnehmen.
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Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit:
Zigarettenherstellerin Z wird von der EU dazu verpflichtet, auf ihre Schachteln zu drucken: "Die EU-Gesundheitsminister warnen: Rauchen verursacht Krebs!" Z möchte diese Warnhinweise nicht weiterverbreiten und meint, diese Pflicht berühre ihre negative Meinungsfreiheit.
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Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
Der staatskritische Student S bezeichnet in einer Rede die Bundesflagge als „schwarz-rot-senf“. Er wird daraufhin wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Eine derart alberne Aussage sei schließlich keine Meinung.