
Öffentliches Recht > Grundrechte
Verhältnis Art. 5 & Art. 2 I GG
K schreibt wiederholt wütende Briefe an die Bundesregierung, in welchen er seinen Unmut über die Regierungsarbeit durch Beleidigungen kundtut. Er meint, in einem freien Land würde man dies ja noch dürfen. K wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt.
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Vorzensur
Filmemacher F hat einen Horrorfilm produziert. Diesen legt er der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur Kennzeichnung vor. Die FSK lehnt ab. Auf Antrag der FSK beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft den Film, da er strafbare Gewaltdarstellungen beinhalte.
Öffentliches Recht > Grundrechte
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens fordert Angeklagter A ein psychologisches Gutachten der Nebenklägerin N, da diese eine Persönlichkeit besäße, deren „geistig seelische Absonderlichkeit“ ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Daraufhin wird A wegen Beleidigung verurteilt.
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Mehrdeutige Äußerungen: Nichtbeachtung unterschiedlicher Deutungsvarianten
Kritiker K verteilt auf einer Tagung des Sterbehilfevereins S Flugblätter. Danach fälsche S Lebensgeschichten ihrer Opfer. S klagt auf Unterlassung. Während das Ausgangsgericht meint, K hätte bloß eine Meinung geäußert, findet das Berufungsgericht, K würde falsche Tatsachen verbreiten und untersagt ihm die weitere Verbreitung.

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Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person des öffentlichen Rechts
Gemeinde G gibt ein monatliches Mitteilungsblatt heraus, in dem sich die Gemeinde zu gemeindlichen Belangen äußert. Blockwart B fürchtet staatliche Propaganda und erwägt juristische Schritte. G meint, auch für sie gelte die Meinungsfreiheit.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Öffentliches Recht
Soldaten-sind-Mörder-Fall (BVerfG, 25.08.1994): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P, "Soldaten sind Mörder", in seiner Ehre verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verurteilung des P wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB wegen seiner Äußerung "Soldaten sind Mörder" die Meinungsfreiheit des P verletzt. Die Äußerung des P kann auch gedeutet werden als kritische Äußerung gegen das Töten bei der Kriegsführung schlechthin. Denn es ist nicht erkennbar, dass P seine Kritik ausschließlich auf die Kriegsführung der Soldaten der Bundeswehr bezieht. Die Äußerung ist ebenso auf alle Soldaten weltweit bezogen deutbar. Die Subsumtion der Äußerung des P unter § 185 StGB durch die Fachgerichte ist nicht mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar, da eine „meinungsfreundlichere“ Interpretation möglich gewesen wäre.
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Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung 2
Friedensaktivistin F meint, das neue Rüstungsprojekt der Bundesregierung sei "Kriegstreiberei". Das müssten jetzt auch mal die Soldaten erfahren. Deshalb will F auf einer Bundeswehr-Basis ihre Kritik vortragen und Flyer verteilen. Die Bundeswehr verweigert F Zugang zur Basis.
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Meinungsäußerungsfreiheit: Wahl des Ortes der Meinungsäußerung
Nach einem gewaltvollen polizeilichen Übergriff kritisiert D die Polizeiaktion lautstark. Dafür platziert sich D auf dem öffentlichen Vorplatz vor dem örtlichen Polizeipräsidium. Polizeipräsidentin P meint, D könne seine Meinung ja kundtun, aber nicht vor dem Polizeipräsidium.
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Minderjährige als Grundrechtsträger
Die 14-jährige Greta (G) sagt im Rahmen einer öffentlichen Rede, die Bundesregierung verschlafe den Klimawandel. Für ihr Alter hat sie die notwendige Reife und Einsichtsfähigkeit. Nörgler N hält nichts davon, wenn Kinder einen derartigen „Zirkus“ veranstalten und ruft die Polizei.

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Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 2: Zwang zur Meinungsäußerung
M, Ministerpräsident von Bundesland L, ist Fan des Diktators P. Aus Anlass eines Besuchs von P will M Eindruck machen. Daher verpflichtet M per Rechtsverordnung alle Unternehmen in L zur Abgabe von durch M organisierten wohlwollenden Grußbotschaften an P.
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Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit:
Zigarettenherstellerin Z wird von der EU dazu verpflichtet, auf ihre Schachteln zu drucken: "Die EU-Gesundheitsminister warnen: Rauchen verursacht Krebs!" Z möchte diese Warnhinweise nicht weiterverbreiten und meint, diese Pflicht berühre ihre negative Meinungsfreiheit.