Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbyfahrer F lässt bei Mechaniker M einen neuen Ölkühler einbauen. Weil er sich nicht auskennt, überlässt er M die Details. M erkennt, dass F mit dem Auto auf dem Nürburgring Rennen fahren will. Er baut dennoch einen Kühler ein, der nur für den normalen Straßenverkehr genügt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat ein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Werk muss in erster Linie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
Ja!
3. F und M haben eine Beschaffenheit vereinbart.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, muss die Ölkühlung in jedem Fall nur durchschnittlichen Anforderungen genügen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, muss sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.
Ja!
6. Vom Vertrag wird vorausgesetzt, dass das Auto auf Rennstrecken gefahren wird. Die Ölkühlung muss sich hierfür eignen.
Genau, so ist das!
7. Die Ölkühlung eignet sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Das Werk ist deshalb mangelhaft.
Ja, in der Tat!
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