Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)

Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)

16. August 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Hobbyfahrer F lässt bei Mechaniker M einen neuen Ölkühler einbauen. Weil er sich nicht auskennt, überlässt er M die Details. M erkennt, dass F mit dem Auto auf dem Nürburgring Rennen fahren will. Er baut dennoch einen Kühler ein, der nur für den normalen Straßenverkehr genügt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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