Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
16. August 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (33.207 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbyfahrer F lässt bei Mechaniker M einen neuen Ölkühler einbauen. Weil er sich nicht auskennt, überlässt er M die Details. M erkennt, dass F mit dem Auto auf dem Nürburgring Rennen fahren will. Er baut dennoch einen Kühler ein, der nur für den normalen Straßenverkehr genügt.
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