Sachmangelbegriff, nebeneinander von subjektivem und objektivem Mangelbegriff


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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B möchte ihren Porsche von U in „schönfelderrot“ lackieren lassen. Der Farbton wird detailliert festgelegt. Die Lackierung entspricht exakt dem Farbton, ist jedoch nicht hitzebeständig. Beim Italienurlaub wird der Lack spröde.

Einordnung des Falls

Sachmangelbegriff, nebeneinander von subjektivem und objektivem Mangelbegriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Werk muss primär der Beschaffenheitsvereinbarung und der vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung entsprechen.

Genau, so ist das!

Vorrangig gilt der subjektive Mangelbegriff. Danach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst wenn dieser Mangelbegriff nicht einschlägig ist, kommt es auf den objektiven Mangelbegriff an.

2. Die Lackierung entspricht der Beschaffenheitsvereinbarung.

Ja, in der Tat!

Die Parteien müssten sich über eine Beschaffenheit geeinigt haben. Beschaffenheit sind zunächst die physischen Eigenschaften des Werks, aber auch deren tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zur Umwelt. Der Farbton ist eine physische Eigenschaft des Werks. Die Parteien haben sich auch darauf festgelegt; eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor. Die Lackierung entspricht auch diesem Farbton und damit der Beschaffenheitsvereinbarung.

3. Der Vertrag setzt eine Verwendung in Italien voraus.

Nein!

Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, muss sich das Werk für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB). In diesen Fällen hatten die Parteien bei Vertragsschluss entweder (1.) eine gemeinsame Vorstellung über die Verwendung oder (2.) die Vorstellungen der einen Seite waren erkennbar und wurden nicht beanstandet. Es bestehen keinerlei Angaben, dass B bei Vertragsschluss bereits vorhatte, den Porsche für einen Italienurlaub zu verwenden. In jedem Fall wäre eine solche Vorstellung nicht nach außen getreten.

4. Nur insoweit keine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung besteht (subjektiver Mangelbegriff), kommt es auf den objektiven Mangelbegriff an.

Genau, so ist das!

Vorrangig gilt der subjektive Mangelbegriff. Nur insoweit keine Beschaffenheitsvereinbarung besteht kommt es auf den objektiven Mangelbegriff an. Nach dem objektiven Mangelbegriff muss sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).

5. Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen. Deshalb kann das Werk nicht nach dem objektiven Mangelbegriff mangelhaft sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung lässt grundsätzlich den objektiven Mangelbegriff zu. Nur für solche Beschaffenheiten, die die Parteien vereinbart haben, gilt der objektive Mangelbegriff nicht.

6. Die Beschaffenheitsvereinbarung steht hier dem objektiven Mangelbegriff nicht entgegen, weil über die Hitzebeständigkeit keine Vereinbarung getroffen wurde.

Ja!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, jedoch nur bezüglich des Farbtons. Über die Hitzebeständigkeit haben die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen. Deshalb muss die Hitzebeständigkeit der gewöhnlichen Verwendung eines Lacks und dessen gewöhnlicher Beschaffenheit entsprechen.

7. Die Lackierung ist für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet und weist auch nicht die übliche Beschaffenheit auf. Die Lackierung ist deshalb mangelhaft.

Genau, so ist das!

Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung ist objektiv zu bestimmen, auf die Vorstellungen des Bestellers kommt es hierbei nicht an. Die Beschaffenheit muss bei Sachen der gleichen Art üblich sein. Welche Beschaffenheit der Besteller erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittsbestellers. Autos werden gewöhnlicherweise auch in heißem Wetter verwendet und in der Sonne geparkt. Der Lack muss sich für diese Verwendung eignen. Normale Autolacke sind zudem in jedem Wetter hitzebeständig. Die Lackierung des Porsche wurde jedoch in der Hitze spröde.

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