Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)

Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)

9. Januar 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Pfuscher P soll eine Terrasse mit Natursteinen pflastern. Das Endresultat ist jedoch total uneben, Besteller B ist überhaupt nicht zufrieden. Die Terrasse ist aber ohne Abstriche benutzbar. P meint, das reicht ja wohl aus.

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