Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)

Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pfuscher P soll eine Terrasse mit Natursteinen pflastern. Das Endresultat ist jedoch total uneben, Besteller B ist überhaupt nicht zufrieden. Die Terrasse ist aber ohne Abstriche benutzbar. P meint, das reicht ja wohl aus.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Werkunternehmer hat ein Werk frei von Sach- oder Rechtsmängeln herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB). Das Werk muss dabei primär der vereinbarten Beschaffenheit und der vertraglichen Verwendung entsprechen (§ 633 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Primär gilt die vereinbarte Beschaffenheit und die vertragliche Verwendung ( § 633 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 BGB), also der subjektive Mangelbegriff.
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2. Falls weder eine Beschaffenheit oder eine vertragliche Verwendung vereinbart ist, kommt es auf den objektiven Mangelbegriff an.

Ja!

Primär gilt die vereinbarte Beschaffenheit und die vertragliche Verwendung ( § 633 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 BGB). Nur hilfsweise muss sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Das ist der objektive Mangelbegriff. Auch hier kommt es wie im Kaufrecht auf die objektive Verkehrserwartung an.

3. P und B haben keine Beschaffenheit vereinbart. Eine besondere vertragliche Verwendung liegt auch nicht vor.

Genau, so ist das!

P und B haben keine Beschaffenheit vereinbart. Auch Anhaltspunkte für eine besondere vertragliche Verwendung liegen nicht vor. Die vertragliche Verwendung wäre ohnehin nur dann ausschlaggebend, wenn diese höhere Anforderungen als die gewöhnliche Verwendung stellt. Ansonsten wäre das Werk zwar aufgrund des Vorrangs des subjektiven Mangelbegriffs nach § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft. Im Ergebnis bestände dann aber dennoch kein Unterschied.

4. Das Werk eignet sich für die gewöhnliche Verwendung.

Ja, in der Tat!

Das Werk hat einen Sachmangel, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 BGB). Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung ist objektiv zu bestimmen, auf die Vorstellungen des Bestellers kommt es hierbei nicht an. Eine Terrasse soll das Aufstellen von Möbeln ermöglichen und den Wettereinflüssen standhalten können. Das ist bei der von P gebauten Terrasse der Fall.

5. Die Terrasse weist die übliche Beschaffenheit auf, die bei Terrassen gleicher Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann.

Nein!

Das Werk muss eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Bei Terrassen ist es üblich, dass die Platten eben ausgelegt werden. Nach der Art des Werkes werden Natursteine verlegt. Bei diesen können zwar minimale Abweichungen in der Höhe der Platten erwartet werden, insgesamt ist aber auch mit diesen eine ebene Verlegung möglich. Der Besteller kann deshalb auch nach der Art des Werkes erwarten, dass die Terrasse eben ausgelegt wird.
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