Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pfuscher P soll eine Terrasse mit Natursteinen pflastern. Das Endresultat ist jedoch total uneben, Besteller B ist überhaupt nicht zufrieden. Die Terrasse ist aber ohne Abstriche benutzbar. P meint, das reicht ja wohl aus.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Werkunternehmer hat ein Werk frei von Sach- oder Rechtsmängeln herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB). Das Werk muss dabei primär der vereinbarten Beschaffenheit und der vertraglichen Verwendung entsprechen (§ 633 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Falls weder eine Beschaffenheit oder eine vertragliche Verwendung vereinbart ist, kommt es auf den objektiven Mangelbegriff an.
Ja!
3. P und B haben keine Beschaffenheit vereinbart. Eine besondere vertragliche Verwendung liegt auch nicht vor.
Genau, so ist das!
4. Das Werk eignet sich für die gewöhnliche Verwendung.
Ja, in der Tat!
5. Die Terrasse weist die übliche Beschaffenheit auf, die bei Terrassen gleicher Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann.
Nein!
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