Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Kausalität, alternativ (vor § 12 StGB)

Definition: Kausalität, alternativ (vor § 12 StGB)

21. November 2024

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Was versteht man unter „alternativer Kausalität“?

Alternative Kausalität liegt vor, wenn zwei voneinander unabhängige Handlungen gleichzeitig den Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung ausgereicht hätte.

Beispiel: Zwei Täter schütten unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift ins Glas des Opfers. Fälle der alternativen Kausalität lassen sich nicht mit der „normalen“ conditio-sine-qua-non-Formel lösen. Denn beide Handlungen können für sich jeweils hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg (in seiner konkreten Form) entfiele. Deshalb wird die übliche Formel an dieser Stelle modifiziert: „Von mehreren Handlungen, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede erfolgsursächlich.“
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