Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Kausalität, alternativ (vor § 12 StGB)

4,8(18.219 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Kausalität, alternativ (vor § 12 StGB)

1. April 2026

12 Kommentare


Was versteht man unter „alternativer Kausalität“?

Alternative Kausalität liegt vor, wenn zwei voneinander unabhängige Handlungen gleichzeitig den Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung ausgereicht hätte.

Beispiel: Zwei Täter schütten unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift ins Glas des Opfers. Fälle der alternativen Kausalität lassen sich nicht mit der „normalen“ conditio-sine-qua-non-Formel lösen. Denn beide Handlungen können für sich jeweils hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg (in seiner konkreten Form) entfiele. Deshalb wird die übliche Formel an dieser Stelle modifiziert: „Von mehreren Handlungen, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede erfolgsursächlich.“

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEBB

debbie0709

9.10.2025, 11:03:54

Hallo :) Hatte geschrieben, dass indes eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht kommt. Die KI verneint dies, mit dem Argument, dass der Erfolg eingetreten ist. Aber wendet man hier nicht die "rechtliche Nichtvollendung" an?

Foxxy

Foxxy

9.10.2025, 11:03:58

Alternative Kausalität

bedeutet, dass zwei unabhängig voneinander gesetzte Handlungen jeweils ausgereicht hätten, um den Erfolg herbeizuführen, und beide Handlungen gleichzeitig erfolgen. In solchen Fällen ist jede Handlung als ursächlich für den Erfolg anzusehen, auch wenn der Erfolg bei Wegdenken einer einzelnen Handlung trotzdem eingetreten wäre. Die klassische conditio-sine-qua-non-Formel wird hier modifiziert.

Philip

Philip

16.10.2025, 20:52:35

mMn kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, wenn herauszufinden ist, welche Tathandlung den Erfolg konkret herbeigeführt hat. Es gibt auch auf Jurafuchs einen Fall, bei welchem letzteres nicht herauszufinden ist, bei der die jeweils andere Person

in dubio pro reo

freigesprochen werden müsste (sofern ich mich richtig erinnere)

TUBAT

TubaTheo

6.11.2025, 18:40:56

Eine Versuchsstrafbarkeit kommt hier nicht in Betracht und ist auch nicht nötig, da bei alternativer

Kausalität

jede Handlung für sich erfolgsursächlich und damit kausal ist. Jede Handlung für sich wird also wegen vollendeter Tat bestraft, sofern die weitere Prüfung durchgeht. Die Fallkonstellation, die du meinst, ist folgende: Von zwei gleichzeitig abgegeben Schüssen ist nur der eine nachweislich tödlich. Dieser ist kausal für den Erfolg, während bei dem anderen nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt. Dann liegt aber keine Fall der alternativen

Kausalität

vor. Du kannst hier die ganz normale conditio-sine-qua-non-Formel anwenden.

JuraToMoon

JuraToMoon

29.11.2025, 15:37:33

Wie bereits in der Aufgabe zur alternativen

Kausalität

erwähnt: Die Gleichzeitigkeit ist kein Merkmal der alternativen

Kausalität

.

RAN

Rankelthorn

3.12.2025, 16:36:35

Wenn die unabhängigen Handlungen/Umstände/Kausalketten nicht gleichzeitig den Erfolg bewirken, dann hätte

ja

einer ihn vor der/den anderen bewirkt. Das wäre dann eine unterbrechende

Kausalität

. Nur eine wäre im konkreten Fall kausal für den Erfolg. Die andere Kausalkette wäre vor ihrer Verwirklichung unterbroche worden. Oder aber es wäre einfach nur eine Kausalkette, in der nach der

Äquivalenztheorie

alle Schritte gleich kausal sind. Ich glaube was verwirrt bei "gleichzeitig" ist dass es so klingt als müssten die Handlungen gleichzeitig sein. Aber für eine

Alternative Kausalität

müssen nicht die Handlungen gleichzeitig sein, sondern ihr Bewirken des (gleichgestaltigen) Erfolgs. Das gängige Beispiel idt

ja

eine Vergiftung (mit demselben Gift). Die Täter schütten es nicht gleichzeitig hinein, aber es bewirkt den Tod als eine Einheit. Schau dir nochmal

Kumulative Kausalität

/

Alternative Kausalität

/

Kausalität

bei Gremienentscheiden an. Das sind alle Problemgruppen wo eine gleichzeitige Erfolgswirkung stattfindet.

JuraToMoon

JuraToMoon

3.12.2025, 17:44:55

Was du ansprichst trifft nicht meine Aussage. Dass die Gleichzeitigkeit (wenn man dieses als Merkmal fordert) auf den Erfolg und nicht auf die Handlung bezogen werden müsste, ist mir klar. Die von dir genannten Fälle habe ich im Übrigen alle bearbeitet. Zwar spielt dort die

alternative Kausalität

eine Rolle, aber die Gleichzeitigkeit ist da meines Erachtens kein Thema. Meine Anmerkung ist genereller gemeint und bezieht sich auf den folgenden Kommentar: https://applink.jurafuchs.de/LMOyp4uLNYb Demnach ist die Gleichzeitigkeit kein Merkmal der alternativen

Kausalität

, weil diese funktional und nicht zeitlich bestimmt wird.

RAN

Rankelthorn

3.12.2025, 19:06:14

Vielleicht trifft es die Aussage, vielleicht nicht. Ist mMn ein großes Thema. Das Thema ist dogmatisch extrem schwach, da mit den eigentlich einheitlichen Definitionen ein wenig gemogelt wird. Das von dir im anderen Thread zitierte BGH-Urteil ist z.B. sehr interessant, da dort explizit eine Ausweitung dieser Lösung auf generelle Beweislastprobleme betreffend der zeitlichen Abfolge der Ereignisse stattfindet. Das widerspricht eigentlich dem Grundsatz "

in dubio pro reo

", und ist damit eigentlich unzulässig. Quasi so: "Ein Verhalten bewirkt klar trennbar den Erfolg vor einem anderen Verhalten. Wir können die zeitliche Abfolge nicht feststellen. Wir wollen aber trotzdem wegen vollendeter Tat bestrafen, also sagen wir beide sind ursächlich.". Ich denke die

Alternative Kausalität

ist etwas, wo man sehr gut diskutieren kann. In einem Grenzfall würde ich mich nicht einfach auf eine Definition lehnen. Immerhin muss hier

ja

eine eigentlich einheitliche

Kausalität

sdefinition im Einzelfall anders angewandt werden als bei anderen Fällen. (Zumindest wenn man wegen Vollendung bestrafen will.) Das Schuldprinzip fordert hier eigentlich höchste Vorsicht. "Gleichzeitige, untrennbare, und gleichartige Bewirkung des Erfolgs", überzeugt mich, was eine Begründung der Ausweitung der

Kausalität

sdefinition angeht, und zwar weil es eine sehr klare Eingrenzung der Fallgruppe ist. Verweis auf eine, abstrakt gedacht, gleiche Funktionsweise, bei prinzipieller Trennbarkeit der Einwirkung, aber Beweismangel im Einzelfall, ist in meinen Augen eine wesentlich schwäche Begründung. Zumal es hier sonst dogmatischen Kollisionen gibt mit hypothetischen

Reserveursache

n und unterbrochender/fortgesetzter

Kausalität

, was den "in seiner konkreten Gestalt"-Teil der

Kausalität

sdefinition angeht. Der Zusatz zur Definition (Savigny hatte den damals noch nicht drin), soll

ja

eigentlich genau verhindern dass der Erfolg zu generell interpretiert wird. Zeitpunkt des Erfolgseintritt ist Teil seiner konkreten Gestalt. Man ordnet ohne den Verweis auf gleichzeitige Wirkung sonst schnell die Konstellation "

abgebrochene Kausalität

+

hypothetische Reserveursache

" unter der Alternativen

Kausalität

ein.

JuraToMoon

JuraToMoon

3.12.2025, 21:55:08

Vorab : Ich stimme dir zu, dass das Thema schwierig zu durchdringen ist. Zu deinen Punkten: Also ich finde es erstmal wichtig für die Dogmatik, dass Beweislast und

Kausalität

zu trennen sind: Wenn nicht bewiesen werden kann, ob einer der beiden Schüsse ursächlich war für den Erfolg, dann ist „

in dubio pro reo

“ freizusprechen. Im BGH-Fall 39, 195 lag aber kein Beweisproblem vor. Es war gutachterlich erwiesen, dass sowohl der erste Schuss ursächlich für den Tod war, als auch der zweite Schuss. Ein Problem mit dem Schuldprinzip kann ich hier daher nicht erkennen. Der Sachverhalt ist meines Erachtens wie folgt: „Ein Verhalten bewirkt klar trennbar den Erfolg, ein anderes Verhalten bewirkt aber ebenfalls den Erfolg. Wann der erste und wann der zweite Schuss abgegeben wurde steht fest. Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts steht ebenfalls fest.“ Meiner Meinung nach kann es für die

Kausalität

dann zurecht nicht mehr darauf ankommen, dass die eine Kugel den Tod im gleichen Zeitpunkt herbeigeführt hätte, wie die andere Kugel. Argument: Ob der Zeitpunkt zusammenfallen würde oder nicht, hinge vom Zufall ab. Man kann auch sagen, jeder Schuss hätte für sich den Tod in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem er durch beide Schüsse eingetreten ist. Im Ergebnis überzeugt mich deshalb der funktionale Ansatz ohne Gleichzeitigkeitserfordernis mehr. Dass der Zeitpunkt des Eintritts des Taterfolgs Teil des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt ist, lässt sich finde ich gut hören. Aber nochmal: Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts stand hier fest.