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Definition: Kausalität, alternativ (vor § 12 StGB)
1. April 2026
12 Kommentare
Was versteht man unter „alternativer Kausalität“?
Alternative Kausalität liegt vor, wenn zwei voneinander unabhängige Handlungen gleichzeitig den Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung ausgereicht hätte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
debbie0709
9.10.2025, 11:03:54
Hallo :) Hatte geschrieben, dass indes eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht kommt. Die KI verneint dies, mit dem Argument, dass der Erfolg eingetreten ist. Aber wendet man hier nicht die "rechtliche Nichtvollendung" an?
Foxxy
9.10.2025, 11:03:58
bedeutet, dass zwei unabhängig voneinander gesetzte Handlungen jeweils ausgereicht hätten, um den Erfolg herbeizuführen, und beide Handlungen gleichzeitig erfolgen. In solchen Fällen ist jede Handlung als ursächlich für den Erfolg anzusehen, auch wenn der Erfolg bei Wegdenken einer einzelnen Handlung trotzdem eingetreten wäre. Die klassische conditio-sine-qua-non-Formel wird hier modifiziert.
Philip
16.10.2025, 20:52:35
mMn kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, wenn herauszufinden ist, welche Tathandlung den Erfolg konkret herbeigeführt hat. Es gibt auch auf Jurafuchs einen Fall, bei welchem letzteres nicht herauszufinden ist, bei der die jeweils andere Person
in dubio pro reofreigesprochen werden müsste (sofern ich mich richtig erinnere)
TubaTheo
6.11.2025, 18:40:56
Eine Versuchsstrafbarkeit kommt hier nicht in Betracht und ist auch nicht nötig, da bei alternativer
Kausalitätjede Handlung für sich erfolgsursächlich und damit kausal ist. Jede Handlung für sich wird also wegen vollendeter Tat bestraft, sofern die weitere Prüfung durchgeht. Die Fallkonstellation, die du meinst, ist folgende: Von zwei gleichzeitig abgegeben Schüssen ist nur der eine nachweislich tödlich. Dieser ist kausal für den Erfolg, während bei dem anderen nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt. Dann liegt aber keine Fall der alternativen
Kausalitätvor. Du kannst hier die ganz normale conditio-sine-qua-non-Formel anwenden.
JuraToMoon
29.11.2025, 15:37:33
Wie bereits in der Aufgabe zur alternativen
Kausalitäterwähnt: Die Gleichzeitigkeit ist kein Merkmal der alternativen
Kausalität.
Rankelthorn
3.12.2025, 16:36:35
Wenn die unabhängigen Handlungen/Umstände/Kausalketten nicht gleichzeitig den Erfolg bewirken, dann hätte
jaeiner ihn vor der/den anderen bewirkt. Das wäre dann eine unterbrechende
Kausalität. Nur eine wäre im konkreten Fall kausal für den Erfolg. Die andere Kausalkette wäre vor ihrer Verwirklichung unterbroche worden. Oder aber es wäre einfach nur eine Kausalkette, in der nach der
Äquivalenztheoriealle Schritte gleich kausal sind. Ich glaube was verwirrt bei "gleichzeitig" ist dass es so klingt als müssten die Handlungen gleichzeitig sein. Aber für eine
Alternative Kausalitätmüssen nicht die Handlungen gleichzeitig sein, sondern ihr Bewirken des (gleichgestaltigen) Erfolgs. Das gängige Beispiel idt
jaeine Vergiftung (mit demselben Gift). Die Täter schütten es nicht gleichzeitig hinein, aber es bewirkt den Tod als eine Einheit. Schau dir nochmal
Kumulative Kausalität/
Alternative Kausalität/
Kausalitätbei Gremienentscheiden an. Das sind alle Problemgruppen wo eine gleichzeitige Erfolgswirkung stattfindet.
JuraToMoon
3.12.2025, 17:44:55
Was du ansprichst trifft nicht meine Aussage. Dass die Gleichzeitigkeit (wenn man dieses als Merkmal fordert) auf den Erfolg und nicht auf die Handlung bezogen werden müsste, ist mir klar. Die von dir genannten Fälle habe ich im Übrigen alle bearbeitet. Zwar spielt dort die
alternative Kausalitäteine Rolle, aber die Gleichzeitigkeit ist da meines Erachtens kein Thema. Meine Anmerkung ist genereller gemeint und bezieht sich auf den folgenden Kommentar: https://applink.jurafuchs.de/LMOyp4uLNYb Demnach ist die Gleichzeitigkeit kein Merkmal der alternativen
Kausalität, weil diese funktional und nicht zeitlich bestimmt wird.
Rankelthorn
3.12.2025, 19:06:14
Vielleicht trifft es die Aussage, vielleicht nicht. Ist mMn ein großes Thema. Das Thema ist dogmatisch extrem schwach, da mit den eigentlich einheitlichen Definitionen ein wenig gemogelt wird. Das von dir im anderen Thread zitierte BGH-Urteil ist z.B. sehr interessant, da dort explizit eine Ausweitung dieser Lösung auf generelle Beweislastprobleme betreffend der zeitlichen Abfolge der Ereignisse stattfindet. Das widerspricht eigentlich dem Grundsatz "
in dubio pro reo", und ist damit eigentlich unzulässig. Quasi so: "Ein Verhalten bewirkt klar trennbar den Erfolg vor einem anderen Verhalten. Wir können die zeitliche Abfolge nicht feststellen. Wir wollen aber trotzdem wegen vollendeter Tat bestrafen, also sagen wir beide sind ursächlich.". Ich denke die
Alternative Kausalitätist etwas, wo man sehr gut diskutieren kann. In einem Grenzfall würde ich mich nicht einfach auf eine Definition lehnen. Immerhin muss hier
jaeine eigentlich einheitliche
Kausalitätsdefinition im Einzelfall anders angewandt werden als bei anderen Fällen. (Zumindest wenn man wegen Vollendung bestrafen will.) Das Schuldprinzip fordert hier eigentlich höchste Vorsicht. "Gleichzeitige, untrennbare, und gleichartige Bewirkung des Erfolgs", überzeugt mich, was eine Begründung der Ausweitung der
Kausalitätsdefinition angeht, und zwar weil es eine sehr klare Eingrenzung der Fallgruppe ist. Verweis auf eine, abstrakt gedacht, gleiche Funktionsweise, bei prinzipieller Trennbarkeit der Einwirkung, aber Beweismangel im Einzelfall, ist in meinen Augen eine wesentlich schwäche Begründung. Zumal es hier sonst dogmatischen Kollisionen gibt mit hypothetischen
Reserveursachen und unterbrochender/fortgesetzter
Kausalität, was den "in seiner konkreten Gestalt"-Teil der
Kausalitätsdefinition angeht. Der Zusatz zur Definition (Savigny hatte den damals noch nicht drin), soll
jaeigentlich genau verhindern dass der Erfolg zu generell interpretiert wird. Zeitpunkt des Erfolgseintritt ist Teil seiner konkreten Gestalt. Man ordnet ohne den Verweis auf gleichzeitige Wirkung sonst schnell die Konstellation "
abgebrochene Kausalität+
hypothetische Reserveursache" unter der Alternativen
Kausalitätein.
JuraToMoon
3.12.2025, 21:55:08
Vorab : Ich stimme dir zu, dass das Thema schwierig zu durchdringen ist. Zu deinen Punkten: Also ich finde es erstmal wichtig für die Dogmatik, dass Beweislast und
Kausalitätzu trennen sind: Wenn nicht bewiesen werden kann, ob einer der beiden Schüsse ursächlich war für den Erfolg, dann ist „
in dubio pro reo“ freizusprechen. Im BGH-Fall 39, 195 lag aber kein Beweisproblem vor. Es war gutachterlich erwiesen, dass sowohl der erste Schuss ursächlich für den Tod war, als auch der zweite Schuss. Ein Problem mit dem Schuldprinzip kann ich hier daher nicht erkennen. Der Sachverhalt ist meines Erachtens wie folgt: „Ein Verhalten bewirkt klar trennbar den Erfolg, ein anderes Verhalten bewirkt aber ebenfalls den Erfolg. Wann der erste und wann der zweite Schuss abgegeben wurde steht fest. Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts steht ebenfalls fest.“ Meiner Meinung nach kann es für die
Kausalitätdann zurecht nicht mehr darauf ankommen, dass die eine Kugel den Tod im gleichen Zeitpunkt herbeigeführt hätte, wie die andere Kugel. Argument: Ob der Zeitpunkt zusammenfallen würde oder nicht, hinge vom Zufall ab. Man kann auch sagen, jeder Schuss hätte für sich den Tod in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem er durch beide Schüsse eingetreten ist. Im Ergebnis überzeugt mich deshalb der funktionale Ansatz ohne Gleichzeitigkeitserfordernis mehr. Dass der Zeitpunkt des Eintritts des Taterfolgs Teil des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt ist, lässt sich finde ich gut hören. Aber nochmal: Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts stand hier fest.
