Unrechtseinsicht 5.2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T gibt dem O eine heftige Ohrfeige und wünscht diesem gleichzeitig den Tod; wobei er dies in nicht beleidigender oder bedrohender Form äußert. Dabei geht er davon aus, dass eine Ohrfeige keine Straftat sei, aber der Todeswunsch einen eigenen Tatbestand im Strafrecht verwirklicht.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 5.2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer Todwünschung erfüllt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Einen solchen Tatbestand gibt es nicht und die Handlung führt daher nicht zu einer Strafbarkeit. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er die Handlung für strafbar hält. Es liegt ein bloßes Wahndelikt vor.
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2. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand liegen bei einer heftigen Ohrfeigevor.

3. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Nein!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. Auch für den Fall, dass keine Tateinheit vorliegt, weil das vorgestellte Unrecht keines ist, darf die Unrechtsvorstellung nicht auf eine tatsächlich begangene Straftat übertragen werden. Vorliegend erkennt T nicht, dass die Ohrfeige gegen das Gesetz verstößt und unterliegt dahingehend einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
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