Unrechtseinsicht 5.2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gibt dem O eine heftige Ohrfeige und wünscht diesem gleichzeitig den Tod; wobei er dies in nicht beleidigender oder bedrohender Form äußert. Dabei geht er davon aus, dass eine Ohrfeige keine Straftat sei, aber der Todeswunsch einen eigenen Tatbestand im Strafrecht verwirklicht.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 5.2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand einer Todwünschung erfüllt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
3. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.