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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K trifft sich mit dem H, um von diesem Schnaps zu kaufen.

Einordnung des Falls

BtM: Alkohol

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob es sich bei dem Schnaps um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.

Ja, in der Tat!

Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden.

2. Schnaps stellt ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG dar.

Nein!

Die Positivliste der Anlagen I bis III zum § 1 Abs. 1 BtMG umfasst als Betäubungsmittel nur einen kleinen, aber besonders gefährlichen, Teil psychotrop wirksamer Stoffe und Zubereitungen. Keine Betäubungsmittel gemäß BtMG sind dabei insbesondere Alkohol, Nikotin und Koffein, die vielmehr unter die sogenannten Genussdrogen fallen.

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