Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Rücktrittshorizont Entstehen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O töten und schießt auf ihn. O fällt um und T denkt, dass O bereits tot sei. T geht nach Hause, kommt jedoch nach einer halben Stunde wieder, um seine Handschuhe zu holen. Dabei bemerkt er, dass O noch lebt. Er ruft einen Krankenwagen und O wird gerettet.
Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Rücktrittshorizont Entstehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor, als T erstmals nach Hause geht.
Ja, in der Tat!
3. Der Rücktrittshorizont des T hat sich korrigiert.
Nein!
Fundstellen
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evanici
2.9.2023, 15:45:56
Würde die Korrektur des Rücktrittshorizonts im vorliegenden Fall nicht zu weniger strengen Anforderungen führen? T dachte ja ursprünglich, alles Erforderliche getan zu haben und würde erst bei seiner Rückkehr merken, dass der Versuch unbeendet ist. Ich verstehe insoweit die Erläuterung nicht, die von ggf. engeren Anforderungen (im Sinne von strengeren?) spricht. Grundsätzlich wäre eine Korrektur also schon denkbar, hier scheitert es aber am engen zeitlichen Zusammenhang?