Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Rücktrittshorizont Entstehen

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Rücktrittshorizont Entstehen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O töten und schießt auf ihn. O fällt um und T denkt, dass O bereits tot sei. T geht nach Hause, kommt jedoch nach einer halben Stunde wieder, um seine Handschuhe zu holen. Dabei bemerkt er, dass O noch lebt. Er ruft einen Krankenwagen und O wird gerettet.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Rücktrittshorizont Entstehen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass O durch den Schuss sterben wird. Eine neue Kausalkette muss er nach seiner Vorstellung nicht in Gang setzen.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor, als T erstmals nach Hause geht.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. Dabei ist auf die Vorstellung zum Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Zum Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung war T fest überzeugt, dass O bereits tot war. Aus rechtlicher Sicht liegt ein beendeter Versuch vor.

3. Der Rücktrittshorizont des T hat sich korrigiert.

Nein!

Eine Korrektur des Rücktrittshorizontes ist dann möglich, wenn der Täter in nahem zeitlichen Zusammenhang erkennt, dass der Erfolg doch nicht ohne weitere Handlungen eintreten wird. In engstem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ist auch eine umgekehrte Korrektur zum Nachteil des Täters möglich. Der Rücktrittshorizont hat sich nicht korrigiert. Vielmehr ist der Rücktrittshorizont erstmals entstanden, als T bemerkte, dass O noch lebte. Eine Korrektur, die möglicherweise engeren Anforderungen unterliegt, liegt daher nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

2.9.2023, 15:45:56

Würde die

Korrektur des Rücktrittshorizonts

im vorliegenden Fall nicht zu weniger strengen Anforderungen führen? T dachte ja ursprünglich, alles Erforderliche getan zu haben und würde erst bei seiner Rückkehr merken, dass der Versuch unbeendet ist. Ich verstehe insoweit die Erläuterung nicht, die von ggf. engeren Anforderungen (im Sinne von strengeren?) spricht. Grundsätzlich wäre eine Korrektur also schon denkbar, hier scheitert es aber am engen zeitlichen Zusammenhang?


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