Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Recht der ehelichen Gemeinschaft
Eheliches Unterhaltsrecht – Zuvielleistung (Fall)
Eheliches Unterhaltsrecht – Zuvielleistung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und M sind verheiratet und haben keine Kinder. F wurde zur Partnerin in einer renommierten Großkanzlei ernannt und erzielt ein hohes Einkommen. M hat sich stets auf die Berufstätigkeit seiner Frau verlassen und daher keinen Job. Trotzdem überlässt er auch die Haushaltsführung seiner Frau.
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Einordnung des Falls
Eheliches Unterhaltsrecht – Zuvielleistung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch M ist verpflichtet, zum Ehegattenunterhalt beizutragen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann F den gegenüber M bisher zu viel geleisteten Unterhalt zurückverlangen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fiona
8.11.2022, 13:03:16
Finde es btw sehr toll, dass die Frau mal die Hauptverdienerin ist ;)
Nora Mommsen
10.11.2022, 13:08:53
Hallo Fiona, danke dir! Wir haben es uns zum Ziel gemacht, die Fälle möglichst vielseitig und divers zu gestalten. Wie das echte Leben :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.12.2022, 00:09:56
In jedem dieser Fälle ist die Frau die Hauptverdienerin. Die Ziele der Vielfalt und Diversität wurden also verfehlt.
Jakob G.
10.6.2023, 18:12:50
Bin noch nicht durch das Familienrecht hier durch, vermisse an dieser Stelle aber ausdrücklich Fälle die das LPartG zugrunde legen.
FW
22.8.2024, 14:20:00
Verstehe auch nicht warum in jedem einzelnen Fall die Frau der Hauptverdiener sein muss.. Das hat nichts mit Vielfalt und Diversität, sondern mit deutlicher Einseitigkeit zu tun. Da muss man @[QuiGonTim](133054) einfach klar zustimmen.
Rechtsanwalt B. Trüger
31.8.2023, 14:50:35
Das heißt, wenn F ihre Beabsichtigung schon angezeigt hätte, dann könnte sie auch den Ersatz verlangen? Heißt das Nichtanzeigen der Beabsichtigung ist das einzige Problem?
Juratiopharm
28.12.2023, 15:48:34
Als taugliche Anspruchsgrundlage für F würde ich hier § 812 in Betracht ziehen, sodass Voraussetzung auch wäre, dass keine
Entreicherungvorliegt.