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Recht der ehelichen Gemeinschaft

Eheliches Unterhaltsrecht – Zuvielleistung (Fall)

Eheliches Unterhaltsrecht – Zuvielleistung (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und M sind verheiratet und haben keine Kinder. F wurde zur Partnerin in einer renommierten Großkanzlei ernannt und erzielt ein hohes Einkommen. M hat sich stets auf die Berufstätigkeit seiner Frau verlassen und daher keinen Job. Trotzdem überlässt er auch die Haushaltsführung seiner Frau.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Eheliches Unterhaltsrecht – Zuvielleistung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch M ist verpflichtet, zum Ehegattenunterhalt beizutragen.

Ja, in der Tat!

Während einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft besteht gemäß § 1360 S. 1 BGB eine beiderseitige Pflicht dazu, zu einem angemessenen Ehegatten- bzw. Familienunterhalt beizutragen. Auch M müsste daher eigentlich zum gemeinsamen Ehegattenunterhalt beitragen.
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2. Kann F den gegenüber M bisher zu viel geleisteten Unterhalt zurückverlangen?

Nein!

Wenn ein Ehegatte über seine Pflicht hinaus zum Familienunterhalt beiträgt, wird gemäß § 1360b BGB widerlegbar vermutet, dass dies ersatzlos geschah und der Leistende daher auf eine Ersatzforderung verzichtet. Die Widerlegung dieser Vermutung wäre nur bei ausdrücklichem vorherigen Vorbehalt möglich. F kann die Vermutung des § 1360b BGB nicht widerlegen und den zu viel geleisteten Unterhalt daher nicht zurückverlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona

Fiona

8.11.2022, 13:03:16

Finde es btw sehr toll, dass die Frau mal die Hauptverdienerin ist ;)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.11.2022, 13:08:53

Hallo Fiona, danke dir! Wir haben es uns zum Ziel gemacht, die Fälle möglichst vielseitig und divers zu gestalten. Wie das echte Leben :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

24.12.2022, 00:09:56

In jedem dieser Fälle ist die Frau die Hauptverdienerin. Die Ziele der Vielfalt und Diversität wurden also verfehlt.

Jakob G.

Jakob G.

10.6.2023, 18:12:50

Bin noch nicht durch das Familienrecht hier durch, vermisse an dieser Stelle aber ausdrücklich Fälle die das LPartG zugrunde legen.

FW

FW

22.8.2024, 14:20:00

Verstehe auch nicht warum in jedem einzelnen Fall die Frau der Hauptverdiener sein muss.. Das hat nichts mit Vielfalt und Diversität, sondern mit deutlicher Einseitigkeit zu tun. Da muss man @[QuiGonTim](133054) einfach klar zustimmen.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

31.8.2023, 14:50:35

Das heißt, wenn F ihre Beabsichtigung schon angezeigt hätte, dann könnte sie auch den Ersatz verlangen? Heißt das Nichtanzeigen der Beabsichtigung ist das einzige Problem?

Juratiopharm

Juratiopharm

28.12.2023, 15:48:34

Als taugliche Anspruchsgrundlage für F würde ich hier § 812 in Betracht ziehen, sodass Voraussetzung auch wäre, dass keine

Entreicherung

vorliegt.


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