Leerstehendes Haus 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A ist Eigentümer eines Hotels, das er durch ein modernes Wellness-Hotel ersetzen möchte. Er zündet das Hotel in den Betriebsferien an. Zu dieser Zeit sind im Hotel weder Gäste noch Angestellte. Nur die Putzfrau P kommt gelegentlich am Morgen, um die Zimmer zu reinigen.

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Einordnung des Falls

Leerstehendes Haus 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich durch das Anzünden des Hotels wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

§ 306 Abs. 1 StGB ist ein Spezialfall der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Aus diesem Grund erfordert § 306 StGB - anders als bei § 306a Abs. 1 StGB - eine fremde Sache als Tatobjekt. Hier steht das Hotel im Alleineigentum des A. Eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet aus.
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2. A hat sich durch das Anzünden des Hotels wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn es sich bei dem Hotel um ein "Gebäude handelt, das der Wohnung von Menschen dient".

Genau, so ist das!

Das Eigentum spielt bei § 306a Abs. 1 StGB im Gegensatz zu § 306 StGB keine Rolle. § 306a Abs. 1 StGB ist kein Eigentumsdelikt und bildet nicht die Qualifikation zu § 306 StGB. Folglich kann auch der (Allein-)Eigentümer tauglicher Täter des § 306a Abs. 1 StGB sein. § 306a Abs. 1 StGB stellt vielmehr ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar und bezweckt den Schutz von Menschen vor der Gefährdung durch Brände.

3. Das Hotel "dient der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Gebäude dient der Wohnung von Menschen, wenn es von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort (privater) Lebensführung benutzt wird. Indizien hierfür können Gebrauchsdauer, regelmäßiges Übernachten oder eine postalische oder telefonische Erreichbarkeit sein. Nicht ausreichend sind kurzfristige Aufenthalte, wie Reinigung oder Gartenpflege. A zündete das Hotel während der Betriebsferien an. Zu dieser Zeit stehen die Hotelzimmer leer. Mangels Nutzung dienen die Zimmer - zumindest zum Tatzeitpunkt - nicht der Wohnung von Menschen. Daran ändert auch nichts, dass P gelegentlich die Zimmer reinigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

2.7.2023, 23:16:24

Also ich gehe mit dem Ergebnis mit, aber ich habe ne damit ähnliche Frage. Ich habe gelesen (ich glaube es war rengier) dass ein Ferienhaus nicht direkt aus dem Tatbestand fällt, wenn es für ne gewisse Zeit nicht genutzt wird. Es wäre also trotzdem ne Wohnung wenn es vom Täter im Sommer angezündet wird obwohl es nur im Winter von den Bewohnern genutzt wird. Habe ich das richtig verstanden oder habe ich da einen Dreher in meiner Erinnerung?😅

ON

onlyjura

29.1.2024, 11:06:19

Beim Ferienhaus besteht jederzeit eine Zugriffsmöglichkeit. Anders ist es, wie hier bei einem Hotel, das festgelegte Betriebszeiten hat. Als Unterscheidung würde ich also diese theoretische Nutzbarkeit heranziehen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2024, 11:30:57

Hallo ihr beiden, in der Tat hat auch der BGH hier differenziert. Wie onlyjura schon ausgeführt hat, könne bei Ferienhäuser der Inhaber jederzeit spontan den Entschluss fassen, das Haus zu nutzen. Dies war bei dem Hotel nicht möglich, sodass der Tatbestand hier nicht erfüllt war. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JC1909

jc1909

9.4.2024, 09:06:52

Wäre denn hier § 306a I Nr. 3 StGB wegen der Putzfrau einschlägig?

TI

Timurso

9.4.2024, 09:57:28

Wenn er das Hotel zu einer Zeit anzündet, zu der sich die Putzfrau regelmäßig darin befindet, ja. Dafür haben wir hier jedoch keine Angaben.


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