Einführungsfall Abtretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Oma O wird von Rüpel R mit dem Fahrrad umgefahren. Dabei geht ihre neue Gucci-Tasche (Wert: € 800) kaputt. Da O rechtliche Streitigkeiten nicht geheuer sind, „schenkt“ sie ihrem Enkel E sämtliche Ansprüche gegen R in Bezug auf die Tasche. Dies nimmt E freudig an.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte O gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, nachdem R sie umgefahren hatte?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann O den Schadensersatzanspruch gegen R durch eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB auf E übertragen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. E ist neuer Inhaber der Schadensersatzforderung gegen R, wenn O ihm diese wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Haben E und O einen wirksamen Abtretungsvertrag geschlossen?
Ja!
5. Besteht Os Schadensersatzforderung gegen R?
Genau, so ist das!
6. War O bei Vertragsschluss Inhaberin der Forderung?
Ja, in der Tat!
7. Ist Os Forderung abtretbar?
Ja!
8. Kann O nach erfolgter Abtretung von R weiterhin Schadensersatz für die beschädigte Handtasche verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
6.2.2022, 10:51:56
Für diejenigen, die immer Zedent (alter Gläubiger => Forderungsverlust) &
Zessionar(neuer Gläubiger => Forderungsgewinn) verwechseln gibt es mMn eine ganz gute Eselsbrücke: der Zedent flennt, der
Zessionarschreit Hurra. Mir hat sie geholfen :)
Johaennzen
6.2.2022, 10:54:26
In der nächsten Aufgabe kommt es schon, war zu schnell😂.
<isa_hh>
30.1.2024, 09:56:49
Auf dem drittletzten Slide wird die Frage gestellt, ob O bei Vertragsschluss Inhaberin der Forderung war. In dem zweiten Satz der Antwort steht "(...) und hat der Inhaber der Übertragung weder vorher zugestimmt, § 185 Abs. 1 BGB (...)" - mE müsste Übertragung in Forderung geändert werden.
Lukas_Mengestu
31.1.2024, 09:47:18
Hallo Isa, das hat hier tatsächlich seine Richtigkeit. Wenn die Zedentin Inhaberin der Forderung ist, dann darf sie über diese verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss der tatsächliche Inhaber der Abtretung (=Übertragung der Forderung) zustimmen bzw. diese genehmigen. Es geht also nicht der Zustimmung zur Forderung, sondern der Zustimmung, dass diese auf jemand anderen übertragen wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team