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Anspruch aus enteignendem Eingriff bei rechtmäßiger Maßnahme der Polizei

Anspruch aus enteignendem Eingriff bei rechtmäßiger Maßnahme der Polizei

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer rechtmäßigen polizeilichen Festnahme in NRW wehrt sich K stark. Er schubst den Polizisten P, wobei der geparkte PKW des unbeteiligten B beschädigt wird. B begehrt vom Land NRW als Dienstherrin des P Entschädigung.

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Einordnung des Falls

Anspruch aus enteignendem Eingriff bei rechtmäßiger Maßnahme der Polizei

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann B kann seinen Begehren unmittelbar auf den polizeigesetzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (§§ 19, 39 OBG NRW) stützen?

Nein!

Die Polizeigesetze der Bundesländer sehen einen Anspruch auf Entschädigung wegen Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen vor (z.B. Art. 87 Abs. 1 PAG; § 52 SächsPolG). In NRW, wo der Fall spielt, ist dieser Anspruch normiert in §§ 19, 39 Abs. 1 a) OBG NRW. Der Anspruch setzt voraus, dass der Geschädigte als Adressat einer Maßnahme der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen worden ist, ohne Störer zu sein (Nicht-Störer bzw. nicht verantwortliche Person, § 19 OBG NRW). B war nicht Adressat der hoheitlichen Maßnahme. Eine unmittelbare Anwendung des Anspruchs aus §§ 19, 39 Abs. 1 a) OBG NRW scheidet aus. Der hier benannte Anspruch besteht gerade bei rechtmäßigem Verhalten der Polizei. Daneben besteht immer auch ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Geschädigte Opfer einer rechtswidrigen Maßnahme gewesen ist (§ 39 Abs. 1 b) OBG NRW).
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2. Lassen sich die §§ 19, 39 Abs. 1 a) OBG NRW hier analog anwenden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke bei gleicher Interessenlage voraus. Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn dort keine gesetzliche Regelung zu finden ist, wo eine solche gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung zu erwarten wäre. Die Interessenlage ist vergleichbar, wenn der durch die Norm geregelte Konstellation mit derjenigen im konkreten Sachverhalt vergleichbar ist. §§ 19, 39 Abs. 1 a) OBG normieren einen Entschädigungsanspruch für Nicht-Störer bei rechtmäßigem Polizeiverhalten nur für Adressaten polizeilicher Maßnahmen vor. Für Unbeteiligte enthält das OBG NRW keine Anspruchsgrundlage für Entschädigung bei rechtmäßigem Eingriff. Eine Regelungslücke besteht daher. Diese müsste auch planwidrig sein. Die Sondersituation eines in Anspruch genommenen Nichtstörers und eines unbeteiligten Dritten ist zwar vielfach vergleichbar. Jedoch besteht ein grundlegender Unterschied: Auf der einen Seite zieht die Polizei eine nicht verantwortliche Person unmittelbar zur Beseitigung einer Gefahr heran, auf der anderen Seite wird jemand von polizeilichem Handeln nur reflexartig betroffen, steht aber ansonsten außerhalb der durch die Polizei wahrnehmbaren Zusammenhänge. Eine analoge Anwendung der §§ 19, 39 Abs. 1 a) OBG NRW scheidet deshalb aus.

3. Mangels gesetzlich normierter Anspruchsgrundlage kommt für B nur ein ungeschriebener staatshaftungsrechtlicher Entschädigungsanspruch in Betracht.

Ja, in der Tat!

Das Staatshaftungsrecht sieht ungeschriebene Ansprüche auf Entschädigung in Geld für Rechtsgutsbeeinträchtigungen durch den Staat vor. Sie sind auf den Ausgleich finanzieller Einbußen des Bürgers durch staatliches Handeln gerichtet. Die einzelnen Ansprüche unterscheiden sich in Bezug auf den Anspruchsgegenstand. Eine Systematisierung kann darüber erfolgen, ob Anknüpfungspunkt rechtmäßiges oder rechtswidriges Staatshandeln ist und welches Rechtsgut verletzt ist. Entschädigung bei rechtmäßigem Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position vermittelt der Anspruch aus enteignendem Eingriff. Bei rechtswidrigem Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position kommt der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Für rechtmäßige wie rechtswidrige Eingriffe in sonstige Rechtspositionen kommt der Aufopferungsanspruch in Betracht. Diese Ansprüche finden ihre Rechtsgrundlage im allgemeinen Aufopferungsgedanken (§§ 74, 75 EinlPreußALR). Sie sind heute gewohnheits- bzw. richterrechtlich anerkannt.

4. Als ungeschriebener staatshaftungsrechtlicher Entschädigungsanspruch für B kommt hier der Anspruch wegen enteignungsgleichem Eingriffs in Betracht.

Nein!

Der Ersatzanspruch wegen enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme eine vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasste Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigt wird. In der Rechtswidrigkeit wird gerade das Sonderopfer des Geschädigten gesehen, weshalb er eine Entschädigung verdient. Die polizeiliche Maßnahme ist rechtmäßig, sodass es an einem Sonderopfer im Sinne des enteignungsgleichem Eingriff fehlt.

5. Für B kommt ein Anspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht.

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist anwendbar, wenn der Staat rechtmäßig in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreift und damit für den Betroffenen ein Sonderopfer verbunden ist. Mach Dir den Gedanken des Sonderopfers klar: Für rechtswidriges Verhalten besteht ein Entschädigungsanspruch, weil der Betroffene durch die Rechtswidrigkeit ein Sonderopfer erleidet. Demgegenüber ist rechtmäßiges Verhalten des Staates grundsätzlich entschädigungslos zu dulden. Nur wenn der Betroffene ein darüber hinausgehendes Sonderopfer erleidet, hat er Anspruch auf Entschädigung.

6. Greift die Polizei vorliegend rechtmäßig in eine Eigentumsposition (Art. 14 Abs. 1 GG) des B ein?

Ja, in der Tat!

Der Begriff des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG ist umfassend zu verstehen und übersteigt den Gehalt des zivilrechtlichen Eigentumsbegriff aus § 903 BGB. Er gewährleistet die Ausübung der persönlichen Freiheit des Einzelnen in seinen materiellen Gütern. Als normgeprägtes Grundrecht muss der Eigentumsbegriff die Regelungen der Rechtsordnung zum Gütererwerb aufgreifen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Er umfasst daher alle dem Einzelnen als privatnützig zugeordneten vermögenswerte Rechte. Bs PKW ist von der Güterordnung B zugewiesen und dient B zur Ausübung seiner persönlichen Freiheit durch Gebrauch. Damit liegt ein Eingriff in seine Eigentumsposition vor. Der Eingriff ist laut Sachverhalt auch rechtmäßig.

7. Damit der Anspruch aus enteignendem Eingriff gegeben ist, muss der Eingriff in das Eigentum des B zweck- und zielgerichtet sein.

Nein!

Das Kriterium eines ziel- und zweckgerichteten Eingriffs schließt gerade solche Fälle aus, in denen der Geschädigte nicht aktiv Teil des Geschehens ist. Ein so verstandener enger Anwendungsbereich würde jedoch den allgemeinen Aufopferungsgedanken, der sich im Anspruch auf enteignenden Eingriff verbirgt, konterkarieren. Der enteignende Eingriff soll gerade auch bei unbeabsichtigten, atypischen Eingriffen für Ausgleich sorgen. Gerade auch unbeteiligte Geschädigte, die nur die Auswirkungen der behördlichen Maßnahme erfahren, sollen geschützt werden. Das Erfordernis eines zweck- und zielgerichteten Eingriffs als Voraussetzung des Anspruchs aus enteignendem Eingriff hat der BGH aufgegeben.

8. Damit der Anspruch aus enteignendem Eingriff gegeben ist, ist eine mittelbare Beeinträchtigung des Eigentums ausreichend.

Nein, das ist nicht der Fall!

OLG Hamm: Wenn man jede mittelbare Beeinträchtigung des Eigentums für den Anspruch aus enteignendem Eingriff ausreichen lassen würde, drohte eine Aufweichung des Anspruchs aus enteignendem Eingriff bei Maßnahmen gegenüber Unbeteiligten. Deshalb ist der bloße adäquate Ursachenzusammenhang zwischen Eingriff und Eigentumsbeeinträchtigung nicht ausreichend. Von einem enteignenden Eingriff kann nur dort gesprochen werden, wo von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - und nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen. Bedauerlicherweise unterlässt das OLG Hamm es, seine Rechtsauffassung weiter zu präzisieren und handhabbare Maßstäbe bereitzustellen, wann von einer unmittelbaren und wann nur noch von einer mittelbaren Auswirkung einer hoheitlichen Maßnahme auszugehen ist. Im Klausursachverhalt würdest Du auf dieses Problem in aller Deutlichkeit gestoßen werden. Dann geht es darum, den Sachverhalt und den Vortrag der Beteiligten umfassend auszuwerten und sauber zu argumentieren.

9. Bs PKW wurde dadurch beschädigt, dass K den Polizisten P wegschubste. Ist diese Beeinträchtigung von Bs Eigentum unmittelbar erfolgt?

Ja, in der Tat!

Für die Unmittelbarkeit ist eine wertende Zurechnung nötig. Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützte Position zu schädigenden Auswirkungen geführt hat, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind und aus der Eigenart der Maßnahme folgen. Atypische Auswirkungen sind demgegenüber nur mittelbar. Die vorläufige Festnahme gemäß § 127 Abs. 1 StPO ist eine Maßnahme, zu deren Vollzug die Polizei oft unmittelbaren Zwang gebraucht (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 lit. c VwVG; entsprechende Normen für die Landesbehörden existieren in allen Bundesländern). Die häufige Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang zeigt, dass die Maßnahme ein erhöhtes Potential hat zu einer körperlichen Auseinandersetzung zu führen. Infolge einer solchen Auseinandersetzung und ihrem Eskalationspotential erscheint es nicht atypisch, dass das Eigentum Dritter beschädigt wird. Das OLG Hamm ist hier anderer Ansicht. Es nimmt an, dass die Schädigung vom Eigentum Dritter keine typische Folge einer Festnahme ist und sich mit der Beschädigung durch das Stoßen des Polizisten an Bs PKW lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Mit guter Argumentation kannst Du hier alles vertreten.

10. B könnte hier erfolgreich vor Zivilgerichten Schadensersatz von K für die Beschädigung des PKW erlangen. Schließt dies Bs Anspruch aus enteignendem Eingriff aus?

Ja!

Weitere - zentrale - Voraussetzung für den Anspruch aus enteigenendem Eingriff ist, dass B ein Sonderopfer erbringt. Ein Sonderopfer ist gegeben, wenn der Geschädigte im Vergleich zu allen anderen eine so herausgehobene Belastung erleidet, dass er sich gewissermaßen für das gemeine Wohl aufopfert. Dieses Sonderopfer rechtfertigt die Entschädigung. Voraussetzung für das Sonderopfer ist aber, dass der Geschädigte die Belastung ohne den Entschädigungsanspruch entschädigungslos hinnehmen müsste. Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff kommt daher nicht in Betracht, soweit der Geschädigte bei anderen als dem Staat erfolgreich Regress nehmen kann. B kann hier zivilrechtlich bei K Regress nehmen. Dadurch muss er die erlittene Belastung nicht entschädigungslos hinnehmen. Die Belastung wird durch den Schadensersatzanspruch gegen K kompensiert. In der Ausgangsentscheidung kam das OLG gar nicht zu diesem Prüfungspunkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TH

Thomfred01

4.10.2022, 10:42:48

Zur Wiederholung am Ende wäre die Abfrage eines Prüfungsschemas vielleicht ganz hilfreich. LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 11:29:50

Vielen Dank für den Hinweis, Thomas. Wir werden einmal besprechen, ob wir dies bei der aktuellen Rechtsprechung noch verstärkt mit einbauen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

4.10.2022, 17:06:47

Ist ja auch irgendwie mies oder, dadurch trägt man das Solvenzrisiko von Kriminellen obwohl die Polizei mitverursacht hat? Gibt es noch andere Ansprüche aus Staatshaftung oder guckt

Trowa Barton

Trowa Barton

2.5.2023, 18:55:23

Bei allen Staatshaftungsansprüchen gilt die Subsidiarität, soweit ich weiß, nur wenn man tatsächlich Ersatz erlangen kann. Wenn also der Störer illiquide ist und das im Verfahren festgestellt wurde, kannst du vom Staat fordern.

JEN

jenny24

3.2.2023, 19:43:26

Für mich war es von Anfang an abwegig hier überhaupt an staatliche Haftung zu denken, der Ersatzanspruch gegenüber K drängt sich doch auf und für eine Haftung muss ja irgendeine zurechenbarkeit bestehen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 09:47:42

Hallo jenny24, danke für deine Rückmeldung. Auch wenn es dir von vornherein abwegig erscheinen mag, ist es hier durchaus diskutierbar, inwieweit sich das spezifische Risiko einer Festnahme oder das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Das OLG Hamm hat da in diesem Fall eine klare Meinung zu, aber man kann das durchaus auch anders sehen. Zudem reicht ja eine kleine Veränderung des Sachverhalts bei ansonsten gleichem Geschehensablauf aus, damit sich eben nicht mehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und ein Fall der Staatshaftung vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Trowa Barton

Trowa Barton

2.5.2023, 18:52:02

Jenny24 Menschen fordern gerne vor den Gerichten mehr als ihnen unstrittig zusteht. Genau deshalb gibt es ja Gerichte. Die ist bei solchen Sachverhalten, zumindest im Studium, darüber nachzudenken. Im Übrigen liegt der Gedanke rin Entschließungsermessem beim Beamten zu sehen auch nicht soweit entfernt. Nachdem die SV Ermittlung zu den Gegebenheiten vor Ort aber nicht sehr umfangreich ist, muss man es wenigstens ansprechen. Ein Gutachten soll ja gerade vollständig sein.

DAV

David.

14.11.2023, 20:23:08

„Der enteignende Eingriff soll gerade auch bei unbeabsichtigten, atypischen Eingriffen für Ausgleich sorgen.“

DAV

David.

14.11.2023, 20:23:44

„Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützte Position zu schädigenden Auswirkungen geführt hat, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind und aus der Eigenart der Maßnahme folgen. Atypische Auswirkungen sind demgegenüber nur mittelbar.“ Das heißt, dass ein atypischer Eingriff vorliegen muss, bei diesem es zu unmittelbaren Auswirkungen kommen muss, wobei atypische Wirkungen nicht ausreichen? Wird der Anwendungsbereich dadurch nicht extrem eingeschränkt? Oder verlangt nur das OLG diese Unmittelbarkeit?

LELEE

Leo Lee

19.11.2023, 10:32:02

Hallo David, so ist es! Dieses Problem ist sehr kompliziert (wie von dir auch zutreffend formuliert). Es wird auf der ersten Stufe nicht gefordert, dass der Eingriff zweckgerichtet erfolgt, damit auch „atypsische EINGRIFFSFORMEN“ erfasst werden. Später wird jedoch gefordert, dass der Eingriff unmittelbar sein muss, d.h. sich TYPISCHE Auswirkungen dieser (mglw. Atypischen) Eingriffsform realisieren müssen. In der Tat wird hierdurch der Anwendungsbereich sehr eingeschränkt. Allerdings soll der Staat eben nur für solche Eingriffe haften, die „typischerweise“ zu Eingriffen/Schäden führen (hier hat der Staat nämlich die Möglichkeit, „vorsichtiger“ zu sein; handelt er nicht vorsichtig – aus welchem Grund auch immer – muss er dann wenigstens Schadensersatz leisten) und nicht für solche, die eben so untypisch sind, dass der Staat die Auswirkungen nicht hätte vorhersehen können (denn hierauf kann sich der Staat eben nicht einstellen und entsprechend „vorsichtig“ handeln)! Insofern ist die Unmittelbarkeit ein generelles Merkmal und nicht nur eines, was vom OLG gefordert wird :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DAV

David.

19.11.2023, 17:39:55

Alles klar, danke :)

SCH

Schwanzanwaltschaft

17.6.2024, 18:47:51

Wäre hier der Ordentlichegerichtsweg nach § 40 II VwGO einschlägig

CR7

CR7

5.8.2024, 13:04:14

Liebes Team, seit 2020 gibt es das SächsPolG nicht mehr. Der Anspruch findet sich nun in § 47 I Nr. 1 SächsPVDG wieder: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18193-Saechsisches-Polizeivollzugsdienstgesetz-#p47

leftdepression_reached18p

leftdepression_reached18p

15.9.2024, 17:22:15

In einigen Ländern wird der Anspruch auch ausdrücklich geregelt, soweit ich das richtig verstehe. In Berlin wird dem unbeteiligtem Dritten einer rechtmäßigen Maßnahme der Polizei oder der Ordnungs

behörde

n ein angemessener Ausgleich zugestanden, § 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. Dies gilt auch, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet, § 59 Abs. 2 ASOG. In Berlin wird es wohl so geregelt, dass der Ausgleich auch gewährt wird, wenn ein identischer Anspruch gegen einen Dritten gilt, sobald eine Abtretung dieses Anspruches erfolgt, § 60 Abs. 4 ASOG. Den Ausgleichsanspruch an sich (da kenne ich die Einzelheiten gar nicht) soll es auch in anderen Ländern/ im Bund ausdrücklich kodifiziert geben (§ 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG, Art. 87 Abs. 2 BayPAG, § 73 SOG M-V, § 222 SchlHLVwG), Rachor/Buchberger in: Handbuch des Polizeirechts (hrsg. v. Lisken/Denninger), Kap. L Rn. 21, 7. Auflage, 2021). Ich hoffe, das ist hilfreich. Edit: eine geschlossene Klammer, Zusatz "ausdrücklich kodifiziert"


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