Erfolgsqualifizierter Versuch 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T möchte O verprügeln. Als er auf diesen losgeht, flieht O. T denkt zwar, dass er diesen einholen könnte, lässt aber aus Reue von der Tat ab. Kurz darauf verfängt O sich aber in einem Fenster und verliert aufgrund dessen seinen Arm.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Nein!

Die Rechtsprechung erkennt einen erfolgsqualifizierten Versuch an. Ein solcher könnte hier in der Form der versuchten Körperverletzung mit schwerer Folge vorliegen, da die Erfolgsqualifikation eingetreten ist, aber hinsichtlich des Grunddeliktes nur ein Versuch vorliegt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der bereits entfallene Vorsatz die Zurechnung ausschließt. In der Regel kommt es auf den Handlungszeitpunkt an (vgl. § 16 Abs. 1 StGB) und nicht auf den Erfolgseintritt. Vorliegend liegt jedoch bereits vor Erfolgseintritt ein Rücktritt vom Grunddelikt vor, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt die Basis für die Anknüpfung fehlt und eine solche auch nicht wiederhergestellt wird. Demnach dürfte zu keinem Zeitpunkt ein erfolgsqualifizierter Versuch vorliegen. Diese Konstellation ist bisher nicht erkennbar diskutiert und daher diskussionswürdig. Im Ergebnis ist es aber egal, da Straffreiheit unabhängig vom Zeitpunkt des Erfolgs eintritt, wenn der Täter vom Grunddelikt zurücktritt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

24.2.2023, 14:28:10

Kommt hier dennoch eine Strafbarkeit wegen § 229 in Betracht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 09:25:25

Hallo Sniter, für die Beurteilung der Fahrlässigkeit insbesondere des

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

s sind mir die Informationen im Sachverhalt zur Verletzung des O zu knapp. Es ist nicht erkennbar, wie genau die Anknüpfung der Flucht bis zum Sturz ins Fenster erfolgt. Grundsätzlich ist dies aber - bei etwas mehr Informationen im Sachverhalt - gut denkbar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SN

Sniter

24.2.2023, 14:29:01

Die Strafbarkeit wegen §§ 223 I, 226 I Nr. 2, 22, 23 würde dann am Prüfungspunkt "Eintritt der schweren Folge" bzw. "Unmittelbarkeitszshg" scheitern. Ist das richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 09:23:28

Hallo Sniter, genauso ist es - wenn kein gefahrspezifischer Zusammenhang besteht scheidet der erfolgsqualifizierte Versuch aus. Hier ist der Sachverhalt sehr knapp, ich würde es aber auch so verstehen, dass es an dem gefahrspezifischen/Unmittelbarkeits- zusammenhang fehlt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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