Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
3. Juni 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (7.182 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A bedroht O mit einer Pistole, um Os Geldbeutel zu bekommen. Um den Druck zu erhöhen, schießt er in Os Richtung, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Er trifft O, welcher sofort verstirbt. A bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist vom Raub mit Todesfolge zurückgetreten.
Ja!
3. A hat demnach als schwerstes Delikt eine fahrlässige Körperverletzung begangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fräulein Cowds
12.5.2024, 12:21:36
Ich verstehe nicht ganz, warum in diesem Fall der
Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuchmöglich sein soll: Nach Ansicht des BGH ist das der Fall, wenn der Erfolg nicht
vorsätzlichherbeigeführt worden ist. Wenn ich den Fall aber richtig verstanden habe wurde mit bedingtem
Tötungsvorsatzauf das Opfer geschossen. Von welchem Vorsatz spricht der BGH dann?D.d. 1 Grad?

Maximilian Puschmann
12.5.2024, 13:17:49
Hallo Fräulein Cowds, Ob ein Vorsatz auf die Erfolgsqualifikation war, kann dahinstehen, wenn das versuchte Grunddelikt durch den
Rücktrittweggefallen ist. Folglich ist der
Raub mit Todesfolgemangels eines Raubes dogmatisch schon nicht mehr möglich. Jedoch bleibt eine Strafbarkeit bzgl. Mord und
Totschlaggemäß §§ 212, 211 natürlich weiterhin bestehen. Wäre der Täter von dem Grunddelikt nicht erfolgreich zurückgetreten, wäre für die Annahme eines erfolgsqualifizierten Versuchs jeder Vorsatz genügend. Beste Grüße Max – für das Jurafuchs-Team
Magnum
16.3.2025, 15:32:17
Wurde nicht in einer vorangegangenen Aufgabe spezifiziert, dass ein
erfolgsqualifizierter Versuchnur vorliegt, wenn das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist und die schwere Folge fahrlässig (!) und nicht
vorsätzlichverwirklicht wurde? Hier liegt doch Vorsatz bezüglich der schweren Folge vor, weswegen es sich um eine
versuchte Erfolgsqualifikationhandeln müsste, oder?
Linus
11.4.2025, 13:10:42
Wäre nicht der
Rücktrittvom Grunddelikt ausgeschlossen, da der Versuch bzgl. § 249 I fehlgeschlagen ist. Wenn das Opfer tot ist, kann die
Wegnahmenicht verwirklicht werden und ein
Rücktrittbzgl. § 249 scheidet aus?
Omayma
16.4.2025, 09:38:33
Ich sehe das nicht so. Ein
Rücktrittvom versuchten Diebstahl (§ 242) ist m.E. nicht wegen Fehlschlagens ausgeschlossen. Zwar ist das Opfer tot, aber die
Wegnahmewäre dennoch rechtlich und tatsächlich noch möglich gewesen: Mit dem Tod geht das Eigentum an der
Geldbörse auf die Erben über (§ 1922 BGB), sodass sie weiterhin eine
fremde bewegliche Sache ist. Auch wenn der Getötete selbst keinen Gewahrsam mehr ausüben kann, wird in solchen Fällen regelmäßig angenommen, dass ein sog. überdauernder oder genereller Gewahrsam besteht – entweder fortwirkend vom früheren Gewahrsamsinhaber oder durch Dritte (z.B. Rettungskräfte, Allgemeinheit). Damit wäre die
Wegnahmeweiterhin möglich und ein Fehlschlagen des Versuchs liegt gerade nicht vor. Entscheidend ist ja, ob der Täter aus seiner Sicht keine Möglichkeit mehr sieht, die Tat zu vollenden. Wenn er aber – wie hier – unmittelbar nach dem Schuss flieht, ohne überhaupt zu versuchen, die
Geldbörse zu nehmen, spricht vieles dafür, dass kein subjektives Fehlschlagen vorliegt, sondern der Täter sich schlicht dazu entschlossen hat, nicht weiterzumachen. Das wäre dann ein strafbefreiender
Rücktrittvom unbeendeten Versuch (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).