Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch

12. Juli 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A bedroht O mit einer Pistole, um Os Geldbeutel zu bekommen. Um den Druck zu erhöhen, schießt er in Os Richtung, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Er trifft O, welcher sofort verstirbt. A bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja, in der Tat!

Der Raub ist im Versuch „stecken“ geblieben, aber der Tod ist durch die Handlung eingetreten. Demnach liegt ein Raubversuch mit Todesfolge vor. Auch das Erfordernis der Leichtfertigkeit ist erfüllt, da A in die Richtung des O schießt und seinen Tod billigend in Kauf nimmt.
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2. A ist vom Raub mit Todesfolge zurückgetreten.

Ja!

Der BGH lässt einen Rücktritt auch nach dem Eintritt einer schweren Folge zu, zumindest dann, wenn der Täter diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung lässt der BGH offen. Ausgehend von der dogmatischen Begründung über den Wegfall des versuchten Grunddeliktes kann aber eigentlich keine andere Folge eintreten, als auch in diesem Fall einen Rücktritt zuzulassen. A flieht, ohne etwas wegzunehmen. Er ist also wirksam vom Grunddelikt zurückgetreten. Daher entfällt auch in diesem Fall ein Anknüpfungspunkt für die schwere Folge.

3. A hat demnach als schwerstes Delikt eine fahrlässige Körperverletzung begangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es besteht im Gegensatz zum vorangegangenen Fall noch eine Strafbarkeit wegen Mordes (§ 211 Abs. 1 StGB) durch Ermöglichungsabsicht und Habgier sowie eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fräulein Cowds

Fräulein Cowds

12.5.2024, 12:21:36

Ich verstehe nicht ganz, warum in diesem Fall der

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

möglich sein soll: Nach Ansicht des BGH ist das der Fall, wenn der Erfolg nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Wenn ich den Fall aber richtig verstanden habe wurde mit bedingtem

Tötungsvorsatz

auf das Opfer geschossen. Von welchem Vorsatz spricht der BGH dann?D.d. 1 Grad?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

12.5.2024, 13:17:49

Hallo Fräulein Cowds,  Ob ein Vorsatz auf die Erfolgsqualifikation war, kann dahinstehen, wenn das versuchte Grunddelikt durch den Rücktritt weggefallen ist. Folglich ist der

Raub mit Todesfolge

mangels eines Raubes dogmatisch schon nicht mehr möglich. Jedoch bleibt eine Strafbarkeit bzgl. Mord und Totschlag gemäß §§ 212, 211 natürlich weiterhin bestehen.  Wäre der Täter von dem Grunddelikt nicht erfolgreich zurückgetreten, wäre für die Annahme eines erfolgsqualifizierten Versuchs jeder Vorsatz genügend. Beste Grüße  Max – für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

16.3.2025, 15:32:17

Wurde nicht in einer vorangegangenen Aufgabe spezifiziert, dass ein

erfolgsqualifizierter Versuch

nur vorliegt, wenn das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist und die schwere Folge fahrlässig (!) und nicht vorsätzlich verwirklicht wurde? Hier liegt doch Vorsatz bezüglich der schweren Folge vor, weswegen es sich um eine

versuchte Erfolgsqualifikation

handeln müsste, oder?

LI

Linus

11.4.2025, 13:10:42

Wäre nicht der Rücktritt vom Grunddelikt ausgeschlossen, da der Versuch bzgl. § 249 I fehlgeschlagen ist. Wenn das Opfer tot ist, kann die Wegnahme nicht verwirklicht werden und ein Rücktritt bzgl. § 249 scheidet aus?

OMA

Omayma

16.4.2025, 09:38:33

Ich sehe das nicht so. Ein Rücktritt vom versuchten Diebstahl (§ 242) ist m.E. nicht wegen Fehlschlagens ausgeschlossen. Zwar ist das Opfer tot, aber die Wegnahme wäre dennoch rechtlich und tatsächlich noch möglich gewesen: Mit dem Tod geht das Eigentum an der Geldbörse auf die Erben über (§ 1922 BGB), sodass sie weiterhin eine fremde bewegliche Sache ist. Auch wenn der Getötete selbst keinen Gewahrsam mehr ausüben kann, wird in solchen Fällen regelmäßig angenommen, dass ein sog. überdauernder oder genereller Gewahrsam besteht – entweder fortwirkend vom früheren Gewahrsamsinhaber oder durch Dritte (z.B. Rettungskräfte, Allgemeinheit). Damit wäre die Wegnahme weiterhin möglich und ein Fehlschlagen des Versuchs liegt gerade nicht vor. Entscheidend ist ja, ob der Täter aus seiner Sicht keine Möglichkeit mehr sieht, die Tat zu vollenden. Wenn er aber – wie hier – unmittelbar nach dem Schuss flieht, ohne überhaupt zu versuchen, die Geldbörse zu nehmen, spricht vieles dafür, dass kein subjektives Fehlschlagen vorliegt, sondern der Täter sich schlicht dazu entschlossen hat, nicht weiterzumachen. Das wäre dann ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).

OKA

okalinkk

16.6.2025, 22:57:34

Ich stelle mir dieselbe Frage wie @[Linus](247755). Inwiefern wird denn ein überdauernder Gewahrsam angenommen? D.h. wenn jetzt ein Dritter kommen würde und den Toten bestiehlt, dann wäre dennoch Diebstahl anzunehmen? Das finde ich iwie sehr seltsam. @[Omayma](296670) Hast du zufällig ein Urteil?


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