Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bedroht O mit einer Pistole, um Os Geldbeutel zu bekommen. Um den Druck zu erhöhen, schießt er in Os Richtung, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Er trifft O, welcher sofort verstirbt. A bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist vom Raub mit Todesfolge zurückgetreten.
Ja!
3. A hat demnach als schwerstes Delikt eine fahrlässige Körperverletzung begangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fräulein Cowds
12.5.2024, 12:21:36
Ich verstehe nicht ganz, warum in diesem Fall der
Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuchmöglich sein soll: Nach Ansicht des BGH ist das der Fall, wenn der Erfolg nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Wenn ich den Fall aber richtig verstanden habe wurde mit bedingtem Tötungs
vorsatzauf das Opfer geschossen. Von welchem
Vorsatzspricht der BGH dann?D.d. 1 Grad?
Maximilian Puschmann
12.5.2024, 13:17:49
Hallo Fräulein Cowds, Ob ein
Vorsatzauf die Erfolgsqualifikation war, kann dahinstehen, wenn das versuchte Grunddelikt durch den Rücktritt weggefallen ist. Folglich ist der Raub mit Todesfolge mangels eines Raubes dogmatisch schon nicht mehr möglich. Jedoch bleibt eine Strafbarkeit bzgl. Mord und Totschlag gemäß §§ 212, 211 natürlich weiterhin bestehen. Wäre der Täter von dem Grunddelikt nicht erfolgreich zurückgetreten, wäre für die Annahme eines erfolgsqualifizierten Versuchs jeder
Vorsatzgenügend. Beste Grüße Max – für das Jurafuchs-Team