Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
11. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (10.951 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A bedroht O mit einer Pistole, um Os Geldbeutel zu bekommen. Um den Druck zu erhöhen, entsichert A die Waffe. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss und O verstirbt. A bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Genau, so ist das!
2. A ist nach dem BGH vom Raub mit Todesfolge zurückgetreten.
Ja, in der Tat!
3. Die Vorinstanz hatte hier einen Rücktritt abgelehnt, da der Täter nichts zur Verhinderung des Erfolgseintrittes getan habe.
Ja!
4. A ist daher straffrei.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
16.6.2025, 22:52:12
Kann mir jemand sagen, weshalb hier nicht ein Fehlschlag vorliegt? Das Opfer ist doch nun tot. Somit ist die Sache gewahrsamslos. Wie kann der Täter dann noch die Tat vollenden? Er kann doch keinen fremden Gewahrsam mehr brechen?
okalinkk
16.6.2025, 23:05:35
Wenn der Täter das Opfer zuvor mit dem Leben bedroht hätte und zu ihm gesagt hätte „gib die Sache her, sonst erschiesse ich dich“, dann läge mMn nach Rspr eine
räuberische Erpressungvor - äusseres Erscheinungsbild WEGGABE. Wenn nun das Opfer vor Schock an einem Herzinfarkt stirbt und der Täter nun davon absieht, die Geldbörse mitzunehmen, läge dann bzgl des Rücktritts vom erfolgsqualifizierten Versuch ein Fehlschlag vor? Schliesslich hätte das Opfer die Sache ja hergeben müssen. Dies kann es aber nicht mehr, da es tot ist. Ich hätte hier dann einen Fehlschlag angenommen? Wie seht ihr das?