Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A bedroht O mit einer Pistole, um Os Geldbeutel zu bekommen. Um den Druck zu erhöhen, entsichert A die Waffe. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss und O verstirbt. A bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Genau, so ist das!

Der Raub ist im Versuch „stecken“ geblieben, aber der Tod ist durch die Handlung eingetreten. Demnach liegt ein Raubversuch mit Todesfolge vor. Auch das Erfordernis der Leichtfertigkeit ist erfüllt, da sich beim Bedrohen mit einer ungesicherten Waffe schnell ein Schuss lösen kann, gerade in stressigen Situationen.
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2. A ist nach dem BGH vom Raub mit Todesfolge zurückgetreten.

Ja, in der Tat!

Der BGH lässt einen Rücktritt auch nach dem Eintritt einer schweren Folge zu, zumindest dann, wenn der Täter diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung lässt der BGH offen. Der Raub ist unbeendet, da die Wegnahme einer weiteren Handlung bedürfte. Daher tritt A zurück, wenn sie die weitere Tatausführung aufgibt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB), was vorliegend der Fall ist. A bereut das Ganze, was ein autonomes Motiv darstellt. Sie handelt freiwillig. In derartigen Fällen solltest Du einen besonderen Blick auf den Fehlschlag und die Freiwilligkeit werfen: Wenn der Täter geschockt ist, kommt ein Fehlschlag in Betracht. Das Gleiche gilt, wenn eine Mitwirkungshandlung des Opfers erforderlich war. Tritt der Täter nur zurück, weil sich das Risiko der Tat erhöht hat, dann kann die Freiwilligkeit ausscheiden.

3. Die Vorinstanz hatte hier einen Rücktritt abgelehnt, da der Täter nichts zur Verhinderung des Erfolgseintrittes getan habe.

Ja!

Damit stellt die Vorinstanz alleine auf den Eintritt des Todes ab, sodass danach kein Rücktritt mehr möglich sein soll. Dies wurde auch in der Literatur teilweise vertreten mit dem Argument, dass die Tat mit dem Eintritt der schweren Folge materiell vollendet sei, da sich das Risiko bereits verwirklicht habe. Der BGH erkennt darin jedoch einen Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB, da der Rücktritt von einem Versuch gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine Abweichung vom Wortlaut aus Gerechtigkeitserwägungen sei nicht möglich. Tritt der Täter vom Grunddelikt zurück, dann entfällt der Anknüpfungspunkt für eine Qualifikation.

4. A ist daher straffrei.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es verbleibt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB), Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) und je nach Vorsatz versuchter oder vollendeter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB bzw. § 240 Abs. 1 StGB).
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