Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden („Holzschutzmittelfall“)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Lernplan SR Kleiner Schein (100%)

Die Firma H produziert Holzschutzmittel mit bioziden Stoffen. 29 Personen erleiden nach Verwendung in Innenräumen Gesundheitsschäden. Der konkrete wissenschaftliche Ursachenzusammenhang zwischen den Bioziden und den Schäden ist unter Wissenschaftlern ungeklärt und strittig.

Einordnung des Falls

Holzschutzmittelfall (BGHSt 41, 206)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn am spezifischen Ursachenzusammenhang Zweifel wissenschaftlicher Art bestehen, muss der Tatrichter im Prozess wegen des Zweifelsgrundsatzes die Kausalität des Mittels für die Schäden verneinen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Generelle Kausalität liegt vor, wenn zwar der konkret schadensverursachende Faktor unklar bleibt, gleichwohl aber alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen ausgeschlossen werden können. BGH: Die Feststellung einer Kausalität verlange keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Andere Ursachen könnten auch dadurch ausgeschlossen werden, dass nach einer Gesamtbewertung die Mitverursachung des Mittels zweifelsfrei festgestellt werde. BGH: Der Tatrichter könne aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen zu der Überzeugung gelangen, dass die Gifte die Schäden verursacht hätten. Dass sich alle Wissenschaftler über die Umstände einig sind oder zum gleichen Ergebnis gelangen sei nicht erforderlich.

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