Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden („Holzschutzmittelfall“)

Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden („Holzschutzmittelfall“)

3. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Firma H produziert Holzschutzmittel mit bioziden Stoffen. 29 Personen erleiden nach Verwendung in Innenräumen Gesundheitsschäden. Der konkrete wissenschaftliche Ursachenzusammenhang zwischen den Bioziden und den Schäden ist unter Wissenschaftlern ungeklärt und strittig.

Diesen Fall lösen 51,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Holzschutzmittelfall (BGHSt 41, 206)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn am spezifischen Ursachenzusammenhang Zweifel wissenschaftlicher Art bestehen, muss der Tatrichter im Prozess wegen des Zweifelsgrundsatzes die Kausalität des Mittels für die Schäden verneinen.

Nein, das trifft nicht zu!

Generelle Kausalität liegt vor, wenn zwar der konkret schadensverursachende Faktor unklar bleibt, gleichwohl aber alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen ausgeschlossen werden können. BGH: Die Feststellung einer Kausalität verlange keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Andere Ursachen könnten auch dadurch ausgeschlossen werden, dass nach einer Gesamtbewertung die Mitverursachung des Mittels zweifelsfrei festgestellt werde. BGH: Der Tatrichter könne aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen zu der Überzeugung gelangen, dass die Gifte die Schäden verursacht hätten. Dass sich alle Wissenschaftler über die Umstände einig sind oder zum gleichen Ergebnis gelangen, sei nicht erforderlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

23.11.2019, 20:23:33

Ich würde behaupten, dass h. M. da anderer Meinung ist als Respr.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.3.2021, 17:24:29

Lieber Adrian, sicher hast Du insoweit recht, dass das Urteil nicht ohne Kritik blieb. Das betraf aber vor allem die Frage, ob die Indizien sich im konkreten Fall tatsächlich so weit verdichtet hatten, dass das Holzschutzmittel als einzige Ursache für die hervorgerufenen Schädigungen herangezogen werden konnte. Für die Klausurbearbeitung würde ich aber grundsätzlich davon abraten, vorschnell von einer herrschenden Meinung (h.M) auszugehen und diese als Argument ins Feld zu führen. Gerade im ersten Examen ist vor allem die dahinterstehende Argumentation wichtig.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.3.2021, 17:24:45

Zudem gibt es zwar in bestimmten Fällen eine herrschende Auffassung in der Literatur (h.L), die von der Linie des BGH abweicht (zB Einordnung des Mordes als Qualifikation oder die Abgrenzung zwischen räuberischer

Erpressung

u. Raub). Grundsätzlich orientieren sich aber sämtliche Gerichte u. Staatsanwaltschaften an den Urteilen des BGH, weswegen die Auffassung des BGH in der Regel die h.M. darstellt. Beste Grüße Lukas (für das Jurafuchs Team)

Vulpes

Vulpes

8.3.2021, 18:17:38

Danke für die Antwort! Auch wenn ich den Kommentar heute so nicht mehr geschrieben hätte. 😅 Jedenfalls auch Glückwünsch zum Moderator-Posten, deine Antworten waren schon immer richtig hilfreich!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.3.2021, 18:24:55

Danke Dir :)

Agit

Agit

27.3.2020, 03:36:34

Die herrschende Meinung setzt sich aus Rechtssprechung und Lehre zusammen. Richtig wäre, dass deine Behauptung Bezug zur herrschenden Lehre nimmt. Zur Aufgabe: Es ist nicht Aufgabe des Richters, alle wissenschaftlichen Erkenntnisse zu kennen. Kausalität bemisst sich nicht notwendiger nur Naturwissenschaftlich, sondern Rechtswissenschaftlich. Daher kann die Frage der ungewissen Schädlichkeit minimiert werden, wenn feststeht, dass Schädigungen eingetreten sind. Diese liefern nachweislich Anhaltspunkte, dass kausal Betracht eine Schädigung vorliegt, wenn keine andere Ursache dafür in Frage kommt.

EL

Elisabeth

3.11.2020, 19:15:42

was ich mich bei diesen Themen immer Frage: Ist dies (also es muss keine wissenschaftliche Begründung dargelegt werden) nicht auch eine gewisse Absenkung an den Beweismaßstab? normalerweise ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bei den Anforderungen der generellen Kausalität, ja nur „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, da das Spray als Ursache schlicht „am plausibelsten ist.“ Richtig? wenn ja, dann wäre es „staatsanwaltschaftsfreundlich“, weil das Gericht nicht von irgendwelchen wissenschaftlichen Zusammenhängen (z.b. durch Sachverständigenbeweis) überzeugt werden muss, macht es die Anklage auch irgendwie „einfacher“.... oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.3.2021, 17:11:12

Liebe Elisabeth, in der Tat eine interessante Frage. Ich würde Dir zustimmen, dass der BGH den Tatrichtern ein wenig entgegenkommt. Der BGH verlangt insoweit keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit; er lässt vielmehr ein, mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen lässt, genügen. Er verlangt vom Tatrichter insofern nicht, dass der naturwissenschaftliche Nachweis erbracht ist, sondern, dass die zugrunde liegenden Indizien keinen anderen Schluss rechtfertigen, als dass ein kausaler Zusammenhang besteht (eine negative Abgrenzung genügt also).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.3.2021, 17:11:22

Eine Aufweichung der sonstigen Kriterien stellt dies nach mE aber nicht dar. Denn insoweit wird lediglich verlangt, dass die Bedingung nicht

hinweggedacht

werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bedarf es hierfür nicht unbedingt. Beste Grüße Lukas (für das Jurafuchs Team)

LAW

Law_yal_life

22.9.2023, 21:40:34

Inwiefern hier

generelle Kausalität

? Sagen wir hier Gift gleich Schäden ist nicht auszuschließen? Oder andere

Tatumstände

? Oder wolltet ihr hiermit nur aufzeigen, wenn mal im Examen/ Klausur steht, dass wissenschaftliche Zusammenhänge aber unklar sind... das ist egal? Das ist nicht entscheidend? Und wir daher ungeachtet dessen die

generelle Kausalität

annehmen? Also schauen, dass wir wieder alles ausschließen können und dann (+)

generelle Kausalität

?

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 11:12:23

Hallo Prädikatkandidat, so ist es. Bei der generellen Kausalität geht es im Grunde darum, dass zwar nicht abschließend (wissenschaftlich) geklärt werden kann, ob eine Ursache alleinig den Erfolg verursacht hat. Wenn der Richter allerdings nach seiner Überzeugung (

261 StPO

) zu der Überzeugung gelangt, dass alle anderen Faktoren keinen Einfluss hatten (also dass der Erfolg eben nur durch diese Ursache herbeigeführt worden sein kann, auch wenn dies nicht abschließend geklärt ist), kann er mit der generellen Kausalität gleichwohl den Zusammenhang bejahen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

falktghl

falktghl

8.1.2024, 21:59:49

Wäre das nicht genau die einzige Stelle, wo sich die Lehre der Gesetzmäßigen Bedingung auswirkt? Wenn ja sollte man das nennen.

NI

Niklas

2.7.2024, 23:29:44

Irre ich mich vollumfänglich oder sollte der Tatrichter in Anbetracht der Zweifel auf

in dubio pro reo

zurückgreifen?

Gerrit

Gerrit

3.7.2024, 00:13:02

In dubio pro reo

ist keine Beweisregel sondern eine Entscheidungsregel. Es besagt nicht, wann das Gericht Zweifel haben muss aber die Behandlung wenn ein solcher Zweifel vorliegt. In diesem Fall war klar, dass das Holzschutzmittel für die

Gesundheitsschädigung

kausal war und demnach findet die Regel hier keine Anwendung. Ein Fall wo

in dubio pro reo

Anwendung findet ist die Konstellation wo zwei Schüsse gleichzeitig das Opfer treffen und es nicht abschließend geklärt werden kann welcher Schuss letztendlich für den Tod kausal war. Da eben Zweifel bestehen, ist für den jeweiligen Täter

in dubio pro reo

anzuwenden und ggf. auf eine Versuchsstrafbarkeit abzustellen. Eine Strafbarkeit aus vollendeter Tat wäre hier ein Verstoß gegen

in dubio pro reo

.

N00B

n00b

15.3.2025, 10:10:56

Etwas zirkelschlüssig.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.3.2025, 20:11:03

Hallo @Niklas, @[Gerrit](224804) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. Wir müssen differenzieren zwischen der Frage, ob das Gericht nach der Beweiswürdigung Zweifel haben sollte und der Frage, wie es bei solchen Zweifeln vorzugehen hat. Nur bei letzterem hilft der in dubio-Grundsatz. Ob das Gericht dagegen Zweifel haben sollte, ob die Strafbarkeit des Angeklagten also mit hinreichender Sicherheit bewiesen ist, entscheidet das Gericht aus seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (

§ 261 StPO

). Diese Überzeugungsbildung und die Beweiswürdigung im Allgemeinen ist revisionsrechtlich (§§ 333 ff StPO) nur eingeschränkt überprüfbar (Näheres dazu dann im Referendariat). All das mag auf den ersten Blick wie ein Zirkelschluss klingen, @[n00b](169711). Ist es aber letztlich nicht, sondern beruht auf einer sauberen und feinen, aber wichtigen Trennung der gerade dargestellten Ebenen. In dubio ist nur anwendbar, wenn das Gericht zweifelt. Ob (!) es aber zweifelt, ob es zu Recht zweifelt oder ob es zu Unrecht zweifelt, ob es zu Recht nicht zweifelt oder ob es zu Unrecht nicht zweifelt, beantwortet der in dubio-Grundsatz nicht. Er sagt uns nur, was es tun muss, wenn es denn zweifelt. Umschreiben wird das ua vom BGH mit der Formulierung, in dubio sei "keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel" (NStZ-RR 2012, 18, 19). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

N00B

n00b

28.3.2025, 20:25:10

Sehe ich jetzt ein, danke.


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