Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Wirksamkeit einer Willenserklärung - geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
Wirksamkeit einer Willenserklärung - geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
17. August 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will bei einer eBay-Auktion des V ein Mountainbike für maximal €1.000 ersteigern. Um die Auktion sicher „zu gewinnen“, gibt er dennoch ein Gebot für €2.000 ab. Bei Auktionsende ist er Höchstbietender mit einem Betrag von €2.000.
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