Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will bei einer eBay-Auktion des V ein Mountainbike für maximal €1.000 ersteigern. Um die Auktion sicher „zu gewinnen“, gibt er dennoch ein Gebot für €2.000 ab. Bei Auktionsende ist er Höchstbietender mit einem Betrag von €2.000.
Diesen Fall lösen 81,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer eBay-Auktion kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat das Angebot des V angenommen, indem er €2.000 geboten hat, sodass er bei Auktionsende Höchstbietender war.
Ja!
3. Da K das Mountainbike tatsächlich nicht für €2.000 kaufen wollte, ist seine Willenserklärung nichtig (§ 116 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
10.4.2022, 09:14:47
Top App top Aufgaben. Bin im ersten Semester Jura und habe hier schon mehr gelernt als aus den Lehrbüchern.
Lukas_Mengestu
10.4.2022, 13:19:27
Lieber Dennis, vielen Dank für dieses schöne Lob ☺️ das gebe ich gerne an unsere Redaktion weiter. Beste Grüße, Lukas für das Jurafuchs-Team
Elias Von der Brelie
21.6.2023, 22:26:24
Kann ich nur Zustimmen. Ich bin jemand der Generell am liebsten mit Apps und "S
tatistiken" Lernt. Wenn hier wirklich ein Großteil des Stoffs für das Studium zu finden ist (was für mich bis jetzt so scheint) wäre diese App für mich schon fast ein Geschenk Gottes :)) Ich schätze als jemand der von Starkem ADHS betroffen ist hab ich nicht wirklich die Aufmerksamkeits Spanne für Lehrbücher. Vielen dank an das Team!
silasowicz
6.8.2023, 14:26:49
Wäre ebay-Kleinanzeigen eigentlich eine Auktion iSd § 156?
Leo Lee
10.8.2023, 17:02:02
Hallo silasowicz, wie bei eBay kommt auch bei Kleinanzeigen - genauer gesagt hier erst Recht - der Vertrag durch zwei Willenserklärungen zu stande zw. Käufer und Verkäufer. Denn der Zweck von Kleinanzeigen ist es, keine Verträge auf der Webseite zu schließen, sondern lediglich Käufer und Verkäufer zu vermitteln. Mithin kommt der Vertrag nicht mal auf der Webseite zustande (wie bei eBay), sondern außerhalb des Internets im "echten Leben". Mithin läge dann ein ganz normaler Kaufvertrag im klassischen Sinne vor durch Angebot und Annahme :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
7.9.2023, 15:46:17
Noch eine Rückfrage zu den Ebay-Fällen: Woran liegt es, dass die Ebay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne des
§ 156 BGBist? Ergibt sich das erst aus den ebay-AGB?
lexspecialia
7.9.2023, 19:03:20
Weil für eine öffentliche Versteigerung braucht man einen Zuschlag nach §156 BGB. Bei Ebay erfolgt die Annahme des Angebot nicht durch Zuschlag sondern durch Zeitablauf ( der Höchstbietende gewinnt). Daher liegt keine öffentliche Versteigerung mit Zuschlag vor
QuiGonTim
7.9.2023, 21:31:03
Danke :)
Leo Lee
8.9.2023, 12:38:10
1012 Hallo QuiGonTim und raveordie, wie raveordie richtigerweise angemerkt hat, gibt es keinen Zuschlag im Internet (bildlich gesprochen also keinen „Hammerschlag“), sondern ganz normal Angebot und Annahme und zwar UNMITTELBAR zwischen den Parteien OHNE einen Auktionator! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Busche § 156 Rn. 3 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo