Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)
Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. K bezahlt direkt. Übergabe und Übereignung des Haberksack soll nach Vs letzter Klausur stattfinden. Dazu kommt es nicht, da V ihn aus Wut über die letzte Klausur verbrennt.
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Einordnung des Falls
Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Habersack verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss K vom Kaufvertrag zurücktreten, um den gezahlten Kaufpreis zurückzuverlangen?
Nein!
3. Kann K den Kaufpreis auch über die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückverlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Garip
21.1.2023, 15:32:29
Hallo:) Kann K auch Schadensersatz i.H.v. 25€ gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB verlangen?
Nora Mommsen
26.1.2023, 13:49:40
Hallo Garip, genauso ist es :) Schadensersatz und Rücktritt stehen gem. § 325 Abs. 1 BGB nebeneinander. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
2.9.2024, 12:26:57
Was ich dann nicht verstehe, ist der Verweis auf § 325 BGB. denn dort geht es um das Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt, während bei Unmöglichkeit die Gegen
leistungspflichtipso iure (auch ohne Rücktritt) entfällt. Der Schadensersatz müsste auch nicht 25 EUR betragen, je nachdem, welcher Schaden der K durch die von V verschuldete Unmöglichkeit entsteht. Oder wie ist es zu sehen?