Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)

Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. K bezahlt direkt. Übergabe und Übereignung des Haberksack soll nach Vs letzter Klausur stattfinden. Dazu kommt es nicht, da V ihn aus Wut über die letzte Klausur verbrennt.

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Einordnung des Falls

Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Habersack verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. V und K hatten eine Stückschuld vereinbart (individuell markierter Habersack). V kann diese Schuld nicht mehr erfüllen, da der Habersack vernichtet ist. Damit ist ihre Leistungspflicht aufgrund von objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).Für den Ausschluss der Leistungspflicht ist es egal, ob V die Unmöglichkeit zu vertreten hatte.
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2. Muss K vom Kaufvertrag zurücktreten, um den gezahlten Kaufpreis zurückzuverlangen?

Nein!

Wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht mehr zu leisten braucht entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Hat er bereits den Kaufpreis gezahlt, so kann er diesen nach § 326 Abs. 4 BGB zurückverlangen. Dieser enthält einen Rechtsfolgenverweis auf die §§ 346 ff. BGB. Im Ergebnis richtet sich die Rückgewähr nach den Bestimmungen des Rücktrittsrechts, ohne dass die Voraussetzungen des Rücktritts (Erklärung/Grund/kein Ausschluss) vorliegen müssen. Da es V unmöglich ist, ihre Leistung zu erbringen, kann K den bereits gezahlten Kaufpreis nach §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB zurückverlangen.

3. Kann K den Kaufpreis auch über die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückverlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Bereicherungsschulder (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat und (3) hierfür kein Rechtsgrund bestand.Die Unmöglichkeit schließt lediglich die Leistungspflicht der V (Schuldverhältnis im engeren Sinne) aus. Der Kaufvertrag (Schuldverhältnis im weiteren Sinne) bleibt dagegen bestehen. Damit liegt ein Rechtsgrund vor und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung scheidet aus.Merke: § 326 Abs. 4 BGB ist insoweit abschließend!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Garip

Garip

21.1.2023, 15:32:29

Hallo:) Kann K auch Schadensersatz i.H.v. 25€ gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB verlangen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.1.2023, 13:49:40

Hallo Garip, genauso ist es :) Schadensersatz und Rücktritt stehen gem. § 325 Abs. 1 BGB nebeneinander. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

2.9.2024, 12:26:57

Was ich dann nicht verstehe, ist der Verweis auf § 325 BGB. denn dort geht es um das Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt, während bei Unmöglichkeit die Gegen

leistungspflicht

ipso iure (auch ohne Rücktritt) entfällt. Der Schadensersatz müsste auch nicht 25 EUR betragen, je nachdem, welcher Schaden der K durch die von V verschuldete Unmöglichkeit entsteht. Oder wie ist es zu sehen?


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