Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)

Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)

3. Juli 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. K bezahlt direkt. Übergabe und Übereignung des Haberksack soll nach Vs letzter Klausur stattfinden. Dazu kommt es nicht, da V ihn aus Wut über die letzte Klausur verbrennt.

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Einordnung des Falls

Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Habersack verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. V und K hatten eine Stückschuld vereinbart (individuell markierter Habersack). V kann diese Schuld nicht mehr erfüllen, da der Habersack vernichtet ist. Damit ist ihre Leistungspflicht aufgrund von objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).Für den Ausschluss der Leistungspflicht ist es egal, ob V die Unmöglichkeit zu vertreten hatte.
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2. Muss K vom Kaufvertrag zurücktreten, um den gezahlten Kaufpreis zurückzuverlangen?

Nein!

Wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht mehr zu leisten braucht entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Hat er bereits den Kaufpreis gezahlt, so kann er diesen nach § 326 Abs. 4 BGB zurückverlangen. Dieser enthält einen Rechtsfolgenverweis auf die §§ 346 ff. BGB. Im Ergebnis richtet sich die Rückgewähr nach den Bestimmungen des Rücktrittsrechts, ohne dass die Voraussetzungen des Rücktritts (Erklärung/Grund/kein Ausschluss) vorliegen müssen. Da es V unmöglich ist, ihre Leistung zu erbringen, kann K den bereits gezahlten Kaufpreis nach §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB zurückverlangen.

3. Kann K den Kaufpreis auch über die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückverlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Bereicherungsschulder (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat und (3) hierfür kein Rechtsgrund bestand.Die Unmöglichkeit schließt lediglich die Leistungspflicht der V (Schuldverhältnis im engeren Sinne) aus. Der Kaufvertrag (Schuldverhältnis im weiteren Sinne) bleibt dagegen bestehen. Damit liegt ein Rechtsgrund vor und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung scheidet aus.Merke: § 326 Abs. 4 BGB ist insoweit abschließend!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Garip

Garip

21.1.2023, 15:32:29

Hallo:) Kann K auch

Schaden

sersatz i.H.v. 25€ gemäß §§ 280 I, III,

283 BGB

verlangen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.1.2023, 13:49:40

Hallo Garip, genauso ist es :)

Schaden

sersatz und Rücktritt stehen gem. § 325 Abs. 1 BGB nebeneinander. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

2.9.2024, 12:26:57

Was ich dann nicht verstehe, ist der Verweis auf § 325 BGB. denn dort geht es um das Nebeneinander von

Schaden

sersatz und Rücktritt, während bei

Unmöglichkeit

die Gegen

leistungspflicht

ipso iure (auch ohne Rücktritt) entfällt. Der

Schaden

sersatz müsste auch nicht 25 EUR betragen, je nachdem, welcher

Schaden

der K durch die von V ver

schuld

ete

Unmöglichkeit

entsteht. Oder wie ist es zu sehen?

HAUS

Hausotter

19.11.2024, 19:22:34

Wahrscheinlich habe ich gerade einen Denkfehler, aber ist mit dem

Schuldverhältnis im weiteren Sinne

das Rückgewähr

schuld

verhältnis iSd anwendbaren §§ 346 ff. BGB gemeint?

TI

Tinki

14.1.2025, 18:25:06

So wie ich es verstehe, ist der KV gemeint. Dieser besteht weiterhin, unabhängig davon, ob die

Leistungspflicht

gem. § 275 I erlischt. Diese ist sozusagen nur ein Teil vom SV. Ein Rücktritt ist im Fall nicht nötig. Nur die Rechtsfolgen der §§ 346ff finden Anwendung. Deswegen auch Rechtsfolgenverweis. LG:) hoffe das hat dir weitergeholfen!

Stella

Stella

21.1.2025, 11:53:48

Hat vielleicht jemand einen Tipp oder Ähnliches, woran ich am Gesetzeswortlaut erkennen könnte ob eine RF- oder RG-Verweisung vorliegt? Kann mir das irgendwie nur schwer merken und entscheide mich dann tendenziell für die falsche Variante 😅

TI

Timurso

14.5.2025, 11:06:53

In §

326 IV BGB

ergibt sich das explizit daraus, dass dieser auf §§ 346 - 348 BGB verweist, welches lediglich die Rechtsfolgenseite des Rücktrittsrechts regelt.


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