§ 326 V

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P fragt bei Züchter Z nach einem Hund an, der sich für P als Polizeihund eignen würde. Z zeigt P den jungen Schäferhund Hasso, in den sich P sofort verliebt. P kauft ihn. Hasso leidet jedoch bei Gefahrübergang an einer schweren unheilbaren Krankheit, aufgrund derer er in Kürze blind und taub sein wird.

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Einordnung des Falls

§ 326 V

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 BGB). Dieser Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). Der Rücktritt ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, welches durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird. Der Vertrag wandelt sich nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückgewährschuldverhältnis um, aus welchem dann Ansprüche folgen..
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2. Der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag setzt immer eine fruchtlos verstrichene Frist voraus (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Rücktritt setzt voraus, dass der Käufer entweder eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Fristsetzung entbehrlich ist (§§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB).Aus diesem Fristsetzungserfordernis ergibt sich der Vorrang der Nacherfüllung und das „Recht“ des Verkäufers zur zweiten Andienung: Er hat die Chance auf einen zweiten Erfüllungsversuch innerhalb der Frist. Eine Fristsetzung ist jedoch nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn die Nacherfüllung noch möglich ist. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist daher die Fristsetzung entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB), ebenso in den Fällen der § 440, 323 Abs. 2 BGB.

3. Um zurücktreten zu können, müsste P dem Z eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Rücktritt vom Kaufvertrag kann eine Fristsetzung nach den §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB entbehrlich sein. So ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht, wenn also die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 326 Abs. 5 BGB).Hier ist eine Nachbesserung unmöglich, weil Hasso unheilbar krank ist (unbehebbarer Mangel). Eine Nachlieferung scheidet aus, denn es handelt sich um eine Stückschuld, die auch nach dem hypothetischen Parteiwillen nicht durch eine andere ersetzt werden kann. Da die Nacherfüllung unmöglich ist, ist eine Fristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB) entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB).

4. P kann sofort zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

Ja!

Wird Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklärt (§ 349 BGB), tritt der Käufer vom Vertrag zurück und der Kaufvertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um (§§ 346ff. BGB). S kann dann von V Rückgewähr des von ihr gezahlten Kaufpreises verlangen (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB).
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