§ 326 V
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P fragt bei Züchter Z nach einem Hund an, der sich für P als Polizeihund eignen würde. Z zeigt P den jungen Schäferhund Hasso, in den sich P sofort verliebt. P kauft ihn. Hasso leidet jedoch bei Gefahrübergang an einer schweren unheilbaren Krankheit, aufgrund derer er in Kürze blind und taub sein wird.
Einordnung des Falls
§ 326 V
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
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Ja!
2. Der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag setzt immer eine fruchtlos verstrichene Frist voraus (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Um zurücktreten zu können, müsste P dem Z eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
4. P kann sofort zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
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Ja!
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s.t.
4.9.2021, 17:57:18
Ist hier Polizist und Züchter iwie besonders zu benennen. Also bei Polizist wsl ein Fiskalhandeln bei Züchter Kaufmann ?

Lukas_Mengestu
5.11.2021, 13:34:50
Hallo s.t., die nähere Bestimmung bräuchtest Du ja nur, wenn Du hier einen Verbrauchsgüterkauf prüfen möchtest, in dem die Vermutungsregelung des § 477 BGB gelten würde. Da im Sachverhalt die Mangelhaftigkeit beim Übergang explizit festgehalten ist, kommt es hierauf allerdings nicht an. Im Übrigen dürfte aber hier in der Tat ein B2B Geschäft des Staates mit dem Züchter vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
L123
9.8.2022, 15:52:48
könnte Z nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen einen anderen Schäferhund nachliefern, der sich dann für die Polizeiarbeit eignet?

Lukas_Mengestu
16.3.2023, 10:52:01
Hallo L123, grundsätzlich wäre dies natürlich denkbar. Da es bei der Ausbildung eines Hundes aber sehr auf die individuellen Eigenschaften ankommt, liegt hier die Annahme näher, dass P hier nicht irgendeinen Polizeihund "mittlerer Art und Güte" wollte, sondern nur einen, den er sich spezifisch ausgesucht hat, sodass eine Stückschuld vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7
10.3.2023, 18:46:19
Ist es hier nicht ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit?

Lukas_Mengestu
16.3.2023, 10:55:46
Hallo F.A., in der Tat liegt hier ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor. Für die Frage des Rücktritts ist die allerdings ohne Bedeutung. Sie ist nur relevant im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, da sich hier der Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens unterscheidet. Während es bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283 BGB) darum geht, dass der Schuldner den Unmöglichkeitsgrund zu vertreten haben muss, so knüpft das Gesetz bei der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB) daran an, dass der Schuldner (1) keine Kenntnis der Unmöglichkeit hatte und (2) diese Unkenntnis - und nicht den Unmöglichkeitsgrund - zu vertreten hat. Ist es so etwas klarer geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
19.8.2023, 14:16:04
In der letzten Antwort iRd Subsumtion wurden die falschen Buchstaben (K und V statt P und Z) verwendet.