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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P fragt bei Züchter Z nach einem Hund an, der sich für P als Polizeihund eignen würde. Z zeigt P den jungen Schäferhund Hasso, in den sich P sofort verliebt. P kauft ihn. Hasso leidet jedoch bei Gefahrübergang an einer schweren unheilbaren Krankheit, aufgrund derer er in Kürze blind und taub sein wird.

Einordnung des Falls

§ 326 V

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 BGB). Dieser Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). Der Rücktritt ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, welches durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird. Der Vertrag wandelt sich nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückgewährschuldverhältnis um, aus welchem dann Ansprüche folgen..

2. Der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag setzt immer eine fruchtlos verstrichene Frist voraus (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Rücktritt setzt voraus, dass der Käufer entweder eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Fristsetzung entbehrlich ist (§§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB).Aus diesem Fristsetzungserfordernis ergibt sich der Vorrang der Nacherfüllung und das „Recht“ des Verkäufers zur zweiten Andienung: Er hat die Chance auf einen zweiten Erfüllungsversuch innerhalb der Frist. Eine Fristsetzung ist jedoch nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn die Nacherfüllung noch möglich ist. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist daher die Fristsetzung entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB), ebenso in den Fällen der § 440, 323 Abs. 2 BGB.

3. Um zurücktreten zu können, müsste P dem Z eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Rücktritt vom Kaufvertrag kann eine Fristsetzung nach den §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB entbehrlich sein. So ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht, wenn also die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 326 Abs. 5 BGB).Hier ist eine Nachbesserung unmöglich, weil Hasso unheilbar krank ist (unbehebbarer Mangel). Eine Nachlieferung scheidet aus, denn es handelt sich um eine Stückschuld, die auch nach dem hypothetischen Parteiwillen nicht durch eine andere ersetzt werden kann. Da die Nacherfüllung unmöglich ist, ist eine Fristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB) entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB).

4. P kann sofort zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

Ja!

Wird Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklärt (§ 349 BGB), tritt der Käufer vom Vertrag zurück und der Kaufvertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um (§§ 346ff. BGB). S kann dann von V Rückgewähr des von ihr gezahlten Kaufpreises verlangen (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB).

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S.

s.t.

4.9.2021, 17:57:18

Ist hier Polizist und Züchter iwie besonders zu benennen. Also bei Polizist wsl ein Fiskalhandeln bei Züchter Kaufmann ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.11.2021, 13:34:50

Hallo s.t., die nähere Bestimmung bräuchtest Du ja nur, wenn Du hier einen Verbrauchsgüterkauf prüfen möchtest, in dem die Vermutungsregelung des § 477 BGB gelten würde. Da im Sachverhalt die Mangelhaftigkeit beim Übergang explizit festgehalten ist, kommt es hierauf allerdings nicht an. Im Übrigen dürfte aber hier in der Tat ein B2B Geschäft des Staates mit dem Züchter vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

L123

L123

9.8.2022, 15:52:48

könnte Z nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen einen anderen Schäferhund nachliefern, der sich dann für die Polizeiarbeit eignet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2023, 10:52:01

Hallo L123, grundsätzlich wäre dies natürlich denkbar. Da es bei der Ausbildung eines Hundes aber sehr auf die individuellen Eigenschaften ankommt, liegt hier die Annahme näher, dass P hier nicht irgendeinen Polizeihund "mittlerer Art und Güte" wollte, sondern nur einen, den er sich spezifisch ausgesucht hat, sodass eine Stückschuld vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

10.3.2023, 18:46:19

Ist es hier nicht ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2023, 10:55:46

Hallo F.A., in der Tat liegt hier ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor. Für die Frage des Rücktritts ist die allerdings ohne Bedeutung. Sie ist nur relevant im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, da sich hier der Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens unterscheidet. Während es bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283 BGB) darum geht, dass der Schuldner den Unmöglichkeitsgrund zu vertreten haben muss, so knüpft das Gesetz bei der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB) daran an, dass der Schuldner (1) keine Kenntnis der Unmöglichkeit hatte und (2) diese Unkenntnis - und nicht den Unmöglichkeitsgrund - zu vertreten hat. Ist es so etwas klarer geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.8.2023, 14:16:04

In der letzten Antwort iRd Subsumtion wurden die falschen Buchstaben (K und V statt P und Z) verwendet.

Kai

Kai

7.1.2024, 17:34:24

Die Systematik des § 326 ist mir in diesem Kapitel leider noch nicht ganz klar geworden. Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt die Gegenleistungspflicht automatisch gem. § 326 I. Ist die Gegenleistung schon bewirkt, obwohl sie nicht geleistet hätte werden müssen, kann sie aus § 326 IV zurückgefordert werden. Welchen Anwendungsbereich hat dann überhaupt noch der Rücktritt? Die Hauptleistungsansprüche entfallen durch § 275 I-III bzw. § 326 I ja ohnehin. Einziger Anwendungsfall des § 326 V, den ich mir gerade vorstellen kann, wäre der Rücktritt bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung und bereits geleisteter Zahlung, da hier ja gem. § 326 I 2 die Gegenleistungspflicht nicht entfällt. Ist das wirklich der einzige Anwendungsfall oder übersehe ich da welche?

Bubbles

Bubbles

7.1.2024, 20:04:10

Mir wurde im Rep dazu gesagt, dass bei Abs. 4 anders als bei Abs. 5 das

Schuldverhältnis im weiteren Sinne

mitsamt den Nebenpflichten bestehen bleibt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2024, 12:11:38

Hallo Kai, danke für deine Frage. Bubbles hat es im Kern schon richtig gesagt. Zum Verständnis nochmal folgende Ausführungen: Es ist wichtig sich die einzelnen Regelungsbereiche anzusehen. § 326 Abs. 1 BGB lässt bei gegenseitigen Verträgen die im Synallagma stehenden Leistungspflichten entfallen. Dies betrifft aber nicht den Vertrag als solchen. Dieser bleibt zunächst bestehen. Denn nach § 326 Abs. 1 BGB wird der Gläubiger nur von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung bei einem Ausschluss der Leistungspflicht befreit. Der Vertrag als solcher mit allen vertraglichen Nebenpflichten bleibt aber bestehen. Soll der Vertrag bestehen bleiben trotz des Entfalls der Leistungspflicht, kann über § 326 Abs. 4 BGB das bereits geleistete zurückverlangt werden. Oftmals wird der Gläubiger aber an dem Vertrag ohne die Hauptleistungspflichten kein Interesse mehr haben. § 326 Abs. 5 BGB eröffnet dann eine Rücktrittsmöglichkeit. Die Vorschrift eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit umfassender Vertragsstornierung. Das vertragliche Verhältnis wird dann in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Es ist von Bedeutung, wenn sich der Gläubiger hierdurch von weiteren Vertragspflichten befreien möchte, namentlich Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, aber auch weiteren vertraglich vereinbarten Pflichten. Im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnis kommen die §§ 346 ff. BGB zur Anwendung. Beide Normen verweisen also auf das Rückabwicklungsregime der §§ 346 ff. BGB, bei § 326 Abs. 4 BGB bleibt das Vertragsverhältnis, also Schuldverhältnis i.w.S. bestehen, bei § 326 Abs. 5 wird es in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Beste Grüße, Nora Mommsen

Kai

Kai

11.1.2024, 16:16:49

Vielen Dank für die Antworten :)

RECH

Rechthaber

26.4.2024, 18:21:12

Ein weiterer Anwendungsfall des 326 V ist dann gegeben, wenn wegen Teilunmöglichkeit der Kaufpreis automatisch gemindert wird wegen § 326 I 1 Hs. 2 und der volle Kaufpreis schon bezahlt wurde. Der automatisch geminderte Kaufpreis kann über 326 IV BGB zurückgefordert werden. Wenn der Käufer den Restpreis ebenfalls zurückhaben möchte, eröffnet der 326 V die Möglichkeit bei Interessensfortfall vom ganzen vertrag zurückzutreten siehe 326 V 1, sodass er durch den erklärten Rücktritt vom ganzen Vertrag seinen kompletten Kaufpreis wiederbekommt.

QUIG

QuiGonTim

26.2.2024, 22:15:35

Liebes Jurafuchsteam, vielen Dank für den Fall und die Lösung. Bei mir sind zwei Fragen offen geblieben: (1) In eurem Ergebnis habt ihr in der Normenkette § 323 nämlich vor § 326 Abs. 5 zitiert. Stellt § 326 Abs. 5 BGB einen eigenständigen Rücktrittsgrund dar oder handelt es sich dabei nur um eine Konkretisierung/Abwandlung des § 323 Abs. 1 BGB? (2) Müssen im Obersatz alle Normen, auf die der § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB verweist, mit zitiert werden oder suche ich mir schon an dieser Stelle die Richtige(n) aus?


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