Konstruktionspflichtverletzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Verkäufer V einen Unterarmtrainer des Herstellers H, der laut Herstellerangabe mit bis zu 50 kg Last verwendet werden kann. Als S eine 10 kg Hantelscheibe daran befestigt und trainiert, reißt das Seil ab und die Scheibe kracht ihr auf den Fuß. Ursache ist die Verwendung falschen Materials für die Serie, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wie es bei H zu diesem Fehler kam.
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Einordnung des Falls
Konstruktionspflichtverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat gegen V einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat gegen H einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn H durch das Inverkehrbringen des Unterarmtrainers eine Verkehrspflicht verletzt hat, kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für die Körperverletzung in Betracht.
Ja!
4. H hat seine Konstruktionspflicht verletzt.
Genau, so ist das!
5. S muss darlegen und beweisen, dass H seine Konstruktionspflicht schuldhaft verletzt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Neben § 823 Abs. 1 BGB haftet H auch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
31.8.2023, 01:43:36
Woher soll man wissen, ob es ein Konstruktionsfehler ist? Also was ist der Unterschied zwischen einem Konstruktions-, und
Fabrikationsfehler?
Leo Lee
31.8.2023, 11:16:37
Hallo Diaa, sehr gute Frage! Bei den Fallgruppen (da es Rechtsprechung ist muss man diese leider auswendig lernen) kannst du wie folgt unterscheiden: I. Konstruktionsfehler = der Bauplan des Produkts ist bereits "schlecht", womit die GANZE SERIE schlecht ist II.
Fabrikationsfehler= Bauplan ist an sich völlig in Ordnung, nur wird IM EINZELFALL schlecht produziert/gebaut (sog. Ausreißer) III. Instruktionspflicht = Alles in Ordnung (Planung und Produktion), nur wird der Käufer/Verbraucher nicht hinreichend vor den Risiken GEWARNT (etwa durch Warnung auf der Verpackung). Als Kurzformel kannst du dir merken: Beim Konstruktionsfehler wird bereits schlecht geplant, beim
Fabrikationsfehlerwird gut geplant aber schlecht umgesetzt und bei dem Instruktionsfehler wird gut geplant und umgesetzt, jedoch nicht vollständig gewarnt. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 823 Rn. 970 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
evanici
12.9.2023, 14:47:50
Finde die Kurzfassung eignet sich als tolle Ergänzung in den Erläuterungen :)
SiUd
26.1.2024, 17:52:11
Aus dem Sachverhalt geht m.E.n. nicht eindeutig hervor, dass bei der gesamten Serie das falsche Material verwendet wird. Von daher ist die Annahme eines Konstruktionsfehlers nicht zwingend. Es könnte genau so gut ein
Fabrikationsfehlervorliegen. Das wäre dann der Fall, wenn nur bei diesem Einzelstück bzw. der betroffenen Charge das falsche Material verwendet worden wäre.
Leo Lee
27.1.2024, 17:51:55
Hallo SiUd, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat konnte man den Sachverhalt auch dahingehend verstehen, dass statt einer Konstruktions- ein
Fabrikationsfehlervorlag. Wir haben den Sachverhalt nun entsprechend angepasst, damit keine Missverständnisse mehr entstehen können und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo