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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S kauft bei Verkäufer V einen Unterarmtrainer des Herstellers H, der laut Herstellerangabe mit bis zu 50 kg Last verwendet werden kann. Als S eine 10 kg Hantelscheibe daran befestigt und trainiert, reißt das Seil ab und die Scheibe kracht ihr auf den Fuß. Ursache ist die Verwendung falschen Materials für die Serie, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wie es bei H zu diesem Fehler kam.

Einordnung des Falls

Konstruktionspflichtverletzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat gegen V einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen (§ 276 BGB), (4) Schaden und (5) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Es liegt ein Kaufvertrag (= Schuldverhältnis) vor und H hat eine mangelhafte Sache geliefert (= Pflichtverletzung). V hat als bloßer Verkäufer jedoch den Mangel nicht zu vertreten: Weder muss er jede Ware untersuchen noch ist H sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 S. 1 BGB).

2. S hat gegen H einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte setzt voraus: (1) Leistungsnähe des Dritten, (2) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, (3) Erkennbarkeit für den Schuldner und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten. Zwischen Verkäufer und Hersteller liegt ein Schuldverhältnis vor, in das grundsätzlich Dritte einbezogen werden können. Dies setzt aber insbesondere ein Einbeziehungsinteresse des Verkäufers voraus, an dem es in aller Regel fehlt: Es würde zu einer unüberschaubaren Ausdehnung der vertraglichen Haftung führen, wenn jeder Hersteller den vertraglichen Ansprüchen des Endverbrauchers ausgesetzt wäre. Da V kein Einbeziehungsinteresse hat, liegt auch kein Vertrag mit Schutzwirkung für S vor.

3. Wenn H durch das Inverkehrbringen des Unterarmtrainers eine Verkehrspflicht verletzt hat, kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für die Körperverletzung in Betracht.

Ja!

Wer Waren herstellt und in den Verkehr bringt, muss alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schädigungen durch sein Produkt zu vermeiden (herstellerspezifische Verkehrspflicht). Den Hersteller treffen dabei vor allem vier verschiedene Verkehrspflichten: (1) Konstruktions-, (2) Fabrikations-, (3) Instruktions- und (4) Produktbeobachtungspflicht. Die Verletzung einer dieser Pflichten wird grundsätzlich nicht vermutet, sondern ist vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Verkehrspflichtverletzung tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass (1) das Produkt einen Fehler hatte, der für die Rechtsgutsverletzung kausal war (Fehlernachweis) und (2) dieser Fehler schon beim Inverkehrbringen der Sache bestand und dem Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers entstammt (Fehlerbereichsnachweis).

4. H hat seine Konstruktionspflicht verletzt.

Genau, so ist das!

Der Hersteller verletzt seine Konstruktionspflicht, wenn das Produkt einen Konstruktionsfehler hat. Ein solcher liegt vor, wenn das Produkt seiner Konstruktion oder Zusammensetzung nach nicht diejenige Beschaffenheit hat, die man zur Vermeidung einer Gefahr für andere erwarten muss. Der Fehler wirkt sich folglich auf die ganze Produktionsserie aus. Bei der Konstruktion des Unterarmtrainers wurde falsches Material verwendet. Das hat zur Folge, dass das Produkt normalen Trainingslasten nicht standhalten kann und seinen Verwender gefährdet. Es wurde demnach die Verkehrspflicht verletzt, das in den Verkehr gebrachte Produkt dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend möglichst ungefährlich zu konstruieren.

5. S muss darlegen und beweisen, dass H seine Konstruktionspflicht schuldhaft verletzt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Geschädigte das für ihn günstige Verschulden des Schädigers beweisen. Dies kann zu erheblichen Beweisproblemen führen, denn der Geschädigte hat keinen Einblick in den Herrschafts- und Organisationsbereich des Herstellers. Er kann ein Verschulden somit kaum nachweisen. Wegen dieser Beweisnot wird die Beweislast umgekehrt: Das Verschulden des Herstellers wird grundsätzlich vermutet, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, dass seine Rechtsgutsverletzung auf einem Produktfehler bei Inverkehrgabe beruht. S kann nachweisen, dass es sich um einen Konstruktionsfehler handelt, welcher also schon bei Inverkehrgabe bestand.

6. Neben § 823 Abs. 1 BGB haftet H auch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG.

Ja!

Das Produkthaftungsgesetz ordnet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Produktschäden an (Gefährdungshaftung). Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG setzt voraus (1) eine Personen- oder Sachbeschädigung (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG), die durch einen (2) Produktfehler (§§ 2, 3 ProdHaftG) (3) zurechenbar verursacht wurde. Er richtet sich gegen den (4) Hersteller (§ 4 ProdHaftG) und darf (5) nicht ausgeschlossen sein (§ 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Der Konstruktionsfehler des Produkts hat die Rechtsgutsverletzung der S verursacht. H ist Hersteller und der Anspruch ist nicht ausgeschlossen. Da der Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig besteht, empfiehlt es sich in einer Klausur diesen "stärkeren" Anspruch vor der deliktischen Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen. Denn auch wenn die Beweislast umgekehrt ist, so kann dem Hersteller dort die Entlastung gelingen.

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DIAA

Diaa

31.8.2023, 01:43:36

Woher soll man wissen, ob es ein Konstruktionsfehler ist? Also was ist der Unterschied zwischen einem Konstruktions-, und Fabrikationsfehler?

LELEE

Leo Lee

31.8.2023, 11:16:37

Hallo Diaa, sehr gute Frage! Bei den Fallgruppen (da es Rechtsprechung ist muss man diese leider auswendig lernen) kannst du wie folgt unterscheiden: I. Konstruktionsfehler = der Bauplan des Produkts ist bereits "schlecht", womit die GANZE SERIE schlecht ist II. Fabrikationsfehler = Bauplan ist an sich völlig in Ordnung, nur wird IM EINZELFALL schlecht produziert/gebaut (sog. Ausreißer) III. Instruktionspflicht = Alles in Ordnung (Planung und Produktion), nur wird der Käufer/Verbraucher nicht hinreichend vor den Risiken GEWARNT (etwa durch Warnung auf der Verpackung). Als Kurzformel kannst du dir merken: Beim Konstruktionsfehler wird bereits schlecht geplant, beim Fabrikationsfehler wird gut geplant aber schlecht umgesetzt und bei dem Instruktionsfehler wird gut geplant und umgesetzt, jedoch nicht vollständig gewarnt. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 823 Rn. 970 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

EVA

evanici

12.9.2023, 14:47:50

Finde die Kurzfassung eignet sich als tolle Ergänzung in den Erläuterungen :)

SIUD

SiUd

26.1.2024, 17:52:11

Aus dem Sachverhalt geht m.E.n. nicht eindeutig hervor, dass bei der gesamten Serie das falsche Material verwendet wird. Von daher ist die Annahme eines Konstruktionsfehlers nicht zwingend. Es könnte genau so gut ein Fabrikationsfehler vorliegen. Das wäre dann der Fall, wenn nur bei diesem Einzelstück bzw. der betroffenen Charge das falsche Material verwendet worden wäre.

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 17:51:55

Hallo SiUd, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat konnte man den Sachverhalt auch dahingehend verstehen, dass statt einer Konstruktions- ein Fabrikationsfehler vorlag. Wir haben den Sachverhalt nun entsprechend angepasst, damit keine Missverständnisse mehr entstehen können und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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