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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A hat einen 2-wöchigen Skiurlaub gebucht. Am ersten Tag auf der Piste wird sie fahrlässig von Snowboardfahrer S umgefahren und erleidet einen Kreuzbandriss. Die übrigen Urlaubstage verbringt sie im Krankenbett.

Einordnung des Falls

vertaner Urlaub

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schaden der A in Form der vertanen Urlaubszeit ist nach § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution ersetzbar.

Nein!

Der Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, dass dieser den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB, Naturalrestitution). Voraussetzung für die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 und 2 BGB ist jedoch, dass die Wiederherstellung noch möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 251 Abs. 1 BGB, der subsidiär erst bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution einschlägig ist (Vorrang der Naturalrestitution).Die vertane Urlaubszeit kann nicht wiederhergestellt werden, sodass A diesbezüglich nicht Naturalrestitution nach § 249 BGB verlangen kann.

2. Wenn die vertane Urlaubszeit ein Nichtvermögensschaden ist, kann A diesen von S im Rahmen von § 253 BGB ersetzt verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden (§ 253 Abs. 1 BGB). Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird jedoch nur gewährt, wenn durch einen Reisemangel eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird (§ 651n Abs. 2 BGB).Weder liegt hier ein Reisemangel vor, noch ist S Reiseanbieter. § 651n Abs. 2 BGB ist also nicht einschlägig.

3. Vertane Urlaubszeit ist unter normativen Gesichtspunkten ein Vermögensschaden, der nach § 251 Abs. 1 ersetzt werden kann.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 651n Abs. 2 BGB regelt den Ersatz für vertane Urlaubszeit bei Pauschalreisen abschließend und hebt nur insoweit die Sperre des § 253 Abs. 1 BGB auf. Damit hat das Gesetz eine bewusste Wertentscheidung gegen die generelle Anerkennung des Urlaubs als vermögenswertes Gut getroffen, sodass es für § 251 BGB an einem Vermögensschaden fehlt. Nach hM ist § 651n Abs. 2 BGB mangels planwidriger Lücke auch nicht analog auf andere Verträge anwendbar (bspw. Vermietung von Ferienwohnungen). Da nach der Wertung des Gesetzes schon die nutzlose Urlaubszeit kein Vermögensschaden ist, gilt dies im Übrigen erst Recht für die verdorbene Freizeit.

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