Tod eines Menschen: Taugliches Tatopfer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T raubt O mit vorgehaltener Schusswaffe aus. Dabei kommt T aus Nervosität versehentlich an den Abzug, so dass sich ein Schuss löst. Das Geschoss prallt an einer Mauer ab und trifft so zufällig den Passanten P tödlich.
Einordnung des Falls
Tod eines Menschen: Taugliches Tatopfer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
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Genau, so ist das!
2. Obwohl der getötete P nur Dritter war, ist er taugliches Tatopfer des § 251 StGB.
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Ja, in der Tat!