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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T raubt O mit vorgehaltener Schusswaffe aus. Dabei kommt T aus Nervosität versehentlich an den Abzug, so dass sich ein Schuss löst. Das Geschoss prallt an einer Mauer ab und trifft so zufällig den Passanten P tödlich.

Einordnung des Falls

Tod eines Menschen: Taugliches Tatopfer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).

Genau, so ist das!

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem der Täter durch den Raub in zumindest leichtfertiger Weise den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. Die Voraussetzungen sind (1) die Verwirklichung des Grundtatbestandes (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB), (2) der Eintritt des Todes eines Menschen als schwerer Folge, (3) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge, (4) der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge, (5) leichtfertiges sowie (6) rechtswidriges und (7) schuldhaftes Handeln.

2. Obwohl der getötete P nur Dritter war, ist er taugliches Tatopfer des § 251 StGB.

Ja, in der Tat!

Liegen der objektive und subjektive Tatbestand des Grunddeliktes (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) vor, muss als schwere Folge der Tod eines anderen Menschen eingetreten sein. Anderer muss aber nicht zwangsläufig der Gewahrsamsinhaber bzw. der von dem Nötigungsmittel Betroffene sein. Auch ein unbeteiligter Dritter, wie ein durch einen Querschläger zufällig getroffener Passant kann taugliches Tatopfer sein. Ein Tatbeteiligter ist nach h.M. aber kein taugliches Tatopfer.

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